BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 93/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 40 19 773.5 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts hat die am 21. Juni1990 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine "Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rolladenkastens mit dem Blendrahmen" mit Beschluß vom 25. Juni 1999 zurückgewiesen. Aus den Gründen des Prü-fungsbescheids vom 14. Juli 1997 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der DE 36 34 128 A1 (1) sowie hinsichtlich sei-nes unklaren Begriffs "bzw." nicht gewährbar. Auch die Ausbildungen der Rastvor-richtung und Kupplungsteile seien durch den Stand der Technik zumindest nahe-gelegt, so daß auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nicht gewährbar seien. Im Prüfungsbescheid ist außerdem das DE-GM 19 85 124 (2) entgegen-gehalten worden. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In der Zwischenverfügung des Senats vom 16. Oktober 2000 wurde auf die man-gelnde Patentfähigkeit der Anmeldung hingewiesen und formale Bedenken hin-sichtlich der Ansprüche 5 und 9 geäußert, nachdem der Anmelder mit seiner Be-schwerdebegründung bis auf redaktionelle Änderungen unveränderte Ansprüche 1 bis 11 vorgelegt hatte. - 3 - Der Anmelder reicht daraufhin zunächst per Telefax vom 28. September 2001 neue Patentansprüche 1 bis 7 ein und danach den neuen geltenden Anspruch 1, eingegangen am 11. Oktober 2001. Reinschriften der Ansprüche 2 bis 7 sind am 1. Oktober 2001 eingegangen, Reinschriften von Beschreibung und Zeichnung am 11. Oktober 2001. Er kündigt den Verzicht auf die ursprünglichen Ansprüche 10 und 11 an und beantragt insoweit in seinem Schriftsatz vom 27. September 2001, eingegangen am 28. September 2001, die Teilung der Anmeldung. Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, daß die in (1) nicht offenbarte Aufteilung in mehrere am oberen Rahmenschenkel beabstandet angesetzte Kupplungsglieder Kosten einspare, was für erfinderische Tätigkeit spräche. Auch die Abdichtung des Fensters sei trotz der Mehrteiligkeit wegen der unmittelbaren Zusammenfassung des Rolladenkastens mit dem Blendrahmen gewährleistet. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle Klasse E 06 B des DPMA aufzuheben und das Patent zu erteilen mit Anspruch 1, eingegangen am 11. Oktober 2001 und den Ansprüchen 2 bis 7, eingegangen am 28. September 2001 sowie 7 Blatt Beschreibung und 3 Blatt Figuren 1 bis 4, eingegangen am 11. Oktober 2001, wobei die ursprünglichen Ansprüche 10 und 11 mit vorliegender Anmeldung nicht weiterverfolgt werden. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und zum weiteren Vorbringen wird auf die ein-schlägigen Schriftsätze verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rolladenkastens mit dem Blendrahmen (11) über das am oberen Blendrahmenschenkel (111) festzulegende Bodenbrett (21) des Rolladenkastens durch Formschluß zwischen dem oberen Blend-rahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rolladenkastens, gekennzeichnet durch eine erste Kupplung, bestehend aus mehreren entlang der front-seitigen Oberkante des oberen Rahmenschenkels (111) verlau-fenden, unmittelbar am Rahmenschenkel beabstandet angesetz-ten Kupplungsgliedern (13) und einem damit durch Verlagerung des Rolladenkastens quer zum Blendrahmen Formschluß einge-henden Kupplungsglied (23) am Bodenbrett (21) des Rolladenka-stens und eine zweite Kupplung, bestehend aus einer sich über die Länge des Rahmenschenkels (111) erstreckenden, im Grund aufgeweiteten Nut (12) im Abstand von der ersten Kupplung (13/23) und einem oder mehreren von der Unterseite des Boden-bretts (21) ausgehenden, sich beim Absenken des Rolladenka-stens auf den Blendrahmen (11) in der Nut (12) verrastend einfü-genden Ansatz (22)." Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Zusammenfassung des Rolladen-kastens mit vorzugsweise Standardprofile verwendenden Blendrahmen noch ra-tioneller und dann auch einfacher zu gestalten (s Offenlegungsschrift, Sp 1, Z 38 – 43) sowie Material und damit Kosten einzusparen (s OS, Sp 2, Z 20 – 25). - 5 - Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Fenstern mit Rolladen hat. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind ursprünglich offenbart. Der Anspruch 1 besteht aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 5, 6 und 9. Die Ansprüche 2 bis 7 stimmen im wesentlichen mit den ursprünglichen An-sprüchen 2, 3, 4, 7, 8 und 9 in dieser Reihenfolge überein. Der Anspruch 1 ist - insbesondere beim Vergleich mit der Entgegenhaltung (1) - in Übereinstimmung mit dem Anmelder so zu verstehen, daß durch die Angabe im Oberbegriff des Anspruchs 1 "durch Formschluss zwischen dem oberen Blendrahmenschenkel und dem Bodenbrett des Rolladenkastens" eine unmittelbare Zusammenfassung, also ohne Adapter zwischen Rolladenkasten und Rahmen, beansprucht wird. Diese Definition leitet sich aus den Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung her, weil dort das Bodenbrett 21 direkt auf der Rahmenoberseite 111 aufliegt. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu sowie gewerblich anwendbar, beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die nächstkommende, vom Anmelder stammende DE 36 34 128 A1 (1) offenbart in Sp 6, Z 45 – 59 sowie den Figuren 7 und 8 eine Variante einer Zusammenfas-sung eines Rolladenkastens 81 mit einem Blendrahmen 11, welche eine frontsei-tige und eine davon beabstandete Kupplung sowie einen am Blendrahmen ange-brachten Adapter 71 aufweist, auf dem der Rolladenkasten nach der Montage auf-liegt. Die frontseitige Kupplung 711, 812 (entsprechend der anmeldungsgemäßen ersten Kupplung 13, 23) besteht aus einem entlang des oberen Blendrahmen-schenkels 113 verlaufenden Kupplungssteg 711 (entsprechend dem anmeldungs-gemäßen Kupplungsglied 13), der am Rahmen mittels des Adapters 71 angesetzt ist, und aus einer damit durch Verlagerung des Rolladenkastens 81 quer zum - 6 - Blendrahmen 11 Formschluß eingehenden Klaue 812 (entsprechend Kupplungs-glied 23) am Bodenbrett 811 des Rolladenkastens 81. Die beabstandete Kupplung 91, 814, 816 (entsprechend der zweiten Kupplung 12, 22) besteht aus einer sich über die Länge des oberen Blendrahmenschenkels 113 erstreckenden, am Adap-ter 71 angebrachten Klemmleiste 91 (entsprechend dem Ansatz 22) im Abstand von der frontseitigen Kupplung 711, 812, die sich beim Absenken des Rolladenka-stens 81 auf den Blendrahmen verrastend in eine Ausformung 814, 816 (entspre-chend der Nut 12) im Bodenbrett 811 einfügt. Von dieser Variante nach den Fig 7 und 8 der Schrift (1) unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausle-gung gemäß II.1 dadurch, daß das Bodenbrett 21 des Rolladenkastens unmittel-bar, also ohne zwischenliegendem Adapter mit der Oberseite des oberen Blend-rahmenschenkels 11 verbunden ist, wogegen nach der bekannten Variante nach den Figuren 7 und 8 dort der Adapter 71 vorgesehen ist. Doch auch die beanspruchte "unmittelbare Zusammenfassung" ist aus (1) be-kannt. Schon in Anspruch 1, aber auch in Anspruch 17 sowie in Sp 7, Z 51 - 67 iVm Fig 10 der Schrift (1), ist eine unmittelbare Zusammenfassung, also ohne Adapter offenbart. Aus Sp 7, Z 51 – 54, erhält der Fachmann sogar den Hinweis, daß "bei entsprechender Anpassung sowohl des Rahmenprofils als auch des Bodenbretts des Rolladenkastens eine Zusammenfassung ohne Adapter möglich ist". Von beiden, aus (1) bekannten Varianten mit mittelbarer und unmittelbarer Zu-sammenfassung unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 dadurch, daß sein rahmenseitiges Kupplungsglied der ersten, frontseitigen Kupplung aus mehreren, mit Abstand zueinander angeordneten Kupplungsgliedern 13 besteht und sein verrastender Ansatz 22 der zweiten, von der ersten beabstandeten Kupplung ein oder mehrteilig vorgesehen ist, wogegen die entsprechenden Kupplungsglieder bei den bekannten Zusammenfassungen jeweils nur einteilig - 7 - ausgebildet sind, sich also über die Länge des oberen Blendrahmenschenkels erstrecken. Die Einteiligkeit der ersten Kupplung durch dessen Mehrteiligkeit zu ersetzen, stellt aber nur eine im konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende einfache Maßnahme dar, die dieser ohne erfinderisches Zutun bei der Lösung der Teilauf-gabe, Material und damit Kosten zu sparen, ergreift. Er wägt die Material- und Fertigungskosten von üblicherweise im Stranggießverfahren einstückig herge-stellten, durchgehend längs des oberen Blendrahmenschenkels verlaufenden Teile der Kupplungsglieder ab, gegen zwar geringere Material- und Fertigungsko-sten, aber eventuell höhere Montagekosten einer mehrteiligen Ausführung. Even-tuell mit der gewählten Lösung erreichte Kosteneinsparungen begründen nicht das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit, weil sie der Fachmann durch Routineüberlegungen findet und dabei keine Schwierigkeiten zu überwinden hat. Deshalb ist der Einwand des Anmelders, als erster die Mehrteiligkeit statt der Einteiligkeit beansprucht zu haben, kein Beleg für erfinderische Tätigkeit. Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich außerdem durch die von der er-sten beabstandete Kupplung mit einem verrastenden Ansatz 22 am Bodenbrett 21, welcher in die sich nach unten erweiternde Nut 12 im Blendrahmen einrastet, von den Varianten nach (1), Figur 7 und 8 sowie nach der Figur 10, weil diese in nutähnliche Vertiefungen des Bodenbretts eingreifende Klemmleisten aufweisen. Auch dieser beanspruchte Ausführungsunterschied liegt im Bereich des hand-werklichen Könnens des Fachmanns, wofür die Entgegenhaltungen (1) und (2) entsprechende Anregungen geben, in (1), Fig 9h, und in (2), Fig u S 2, Z 10, wo ein sich verrastend einfügenden Ansatz einer hinteren Kupplung eines Deckels für einen Rolladenkasten offenbart ist. Auch der Hinweis des Anmelders, daß überraschenderweise die Abdichtung zwi-schen dem Rolladenkasten und dem Blendrahmen trotz der Mehrteiligkeit des Kupplungsglieds 13 nach Anspruch 1 aufgrund der unmittelbaren Zusammenfas-- 8 - sung in ausreichender Weise gewährleistet sei, begründet nicht das Vorliegen ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann führt selbstverständlich eine unmittel-bare Zusammenfassung unter Vermeidung eines Abstands zwischen dem Boden-brett und der Rahmenoberseite dicht aus, wie dies schon die Varianten nach (1) in den Fig 7 und 8 für mittelbare sowie in Fig 10 für unmittelbare Verbindungen zeigen. An der abstandslosen Dichtheit zwischen Bodenbrett und Blendrahmen ändert sich nichts, wenn das erste Kupplungsglied gemäß Anspruch 1 mehrteilig und untereinander "beabstandet" ausgeführt ist. Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Seine formalen Mängel hinsichtlich der Bezugsziffern und Begriffe kön-nen daher dahingestellt bleiben. Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 fallen schon rein formal mit Anspruch 1. Sie beinhalten aber auch nichts, was erfinderische Tätigkeit begrün-det. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Dr. Henkel Hotz Dr. W. Maier Harrer prö
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