BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 95/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache .betreffend die Patentanmeldung 199 28 891.7-15 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung am 5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 199 28 891.7-15 mit der Bezeichnung "λ–förmige Schere mit linearisiertem Antrieb" ist als Zusatzanmeldung zur Patentanmeldung 199 16 722.2-15 am 24. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt ange-meldet und bisher noch nicht offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klas-se B 25 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. September 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die in den Ansprüchen 1 bis 7 aufgeführten Merkmale seien bereits aus der Stamman-meldung bekannt und der Anspruch 8 ergebe keine klare Lehre. Sie verweist hierzu auf den Bescheid vom 2. Februar 2000. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Senat hat in einer Verfügung vom 18. April 2002 den Anmelder darauf hinge-wiesen, dass die Ansprüche 1 bis 7 der vorliegenden Zusatzanmeldung mit den entsprechenden Ansprüchen der Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 inhaltlich völ-lig übereinstimmten und dass schon deshalb mit der Zurückweisung mangels Neu-heit des Anmeldungsgegenstands zu rechnen sei. Auf diese Verfügung hat der Anmelder nicht geantwortet. Er stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es liegen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 8 zugrunde. Der Anspruch 1 lautet: "Vorrichtung zur Bewegung einer NC-gesteuerten Plattform im Raum mit Hilfe von λ-förmigen Scherenelementen gemäß Fig. 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Linearisierung der Bewegung zwischen dem Antrieb (A2) zur Radiusbewegung der λ-förmigen Scheren und dem radiusbestimmenden Tool Center Point (TCP) der λ-förmigen Schere die Ankopplung mindestens einer der bei-den Antriebe A1, A2 über ein linearisierend wirkendes Getriebe an die Schere erfolgt." Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Vorrichtung betreffen. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Hebe-bühnen und deren Antriebstechnik besitzt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Der Anmeldetag der og Hauptanmeldung (13. April 1999), deren Offenlegung am 26. Oktober 2000 erfolgte, liegt vor demjenigen der vorliegenden Zusatzanmel-dung (24. Juni 1999). Folglich gilt erstere als bei der Neuheitsprüfung zu berück- - 4 - sichtigender Stand der Technik. (Vergleiche hierzu zB Schulte Patentgesetz, 6. Aufl. § 16 Rdn 19, 21 und 22, mit weiteren Nachweisen.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 der Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 nicht neu, wie sich schon aus der völligen Übereinstimmung des Wortlauts der beiden Ansprüche ergibt. Der Anspruch 1 ist folglich mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 8 teilen das Schicksal des Anspruchs 1. Dellinger Heyne Skribanowitz Schmitz Fa
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