BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 96/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 21 662.9 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Es wird ausgesprochen, daß die auf der Grundlage des Schriftsat-zes des Anmelders vom 9. September 2000 vom Patentamt am 19. Oktober 2000 vorgelegte Beschwerde als nicht erhoben gilt. Die Sache wird an das Patentamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat am 14. Mai 1998 die Patentanmeldung "Antistatische Bekleidung und Accessoires" eingereicht. Die Prüfungsstelle 11.26 des Patentamts hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 den Anmelder darauf hingewiesen, daß derjenige, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, an dem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und sein Recht aus dem Patent geltend machen kann, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Anwalt bestellt hat. Hierzu ist eine Frist von 4 Monaten gewährt worden, welche bei dem durch Auf-gabe zur Post zugestellten Bescheid am 14. Februar 1999 abgelaufen ist. Nach-dem bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterbestellung nicht erfolgt ist, hat das Pa-tentamt mit Beschluß vom 30. März 1999 die Anmeldung aus den Gründen des genannten Bescheids vom 9. Oktober 1998 zurückgewiesen. Mit dem am 9. September 2000 eingegangenen Schriftsatz hat sich ein Inlands-vertreter bestellt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der gesetzten Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters mit näheren Ausführun-gen beantragt. - 3 - Diesen Schriftsatz hat das Patentamt als Beschwerde angesehen, dieser nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde gilt mangels der erforderlichen Beschwerdeerklärung als nicht eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Einlegung einer Beschwerde in irgend-einer Form zum Ausdruck kommen, daß der ergangene Beschluß angefochten werden soll (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, § 73 Anm 16-18; Benkard: PatG, 9. Aufl 1993, § 73 Rdn 27, 28). Soweit sich das Patentamt in der Beschwerdevor-lage auf den Schriftsatz vom 9. September 2000 als Eingang einer Beschwerde bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser 1 ½ Jahre nach Zurückweisung der Anmeldung eingegangene Schriftsatz bezieht sich ausdrücklich auf eine "Wiedereinsetzung in die Frist zur Bestellung eines Inlandsvertre-ters nach § 25 PatG". Soweit im Schriftsatz überhaupt der Zurückweisungsbeschluß des Patentamts er-wähnt ist, wird zwar unter Ziffer 16. ausgeführt, dieser sei tatsächlich nicht einge-gangen, gelte aber gleichwohl als zugestellt und setze die Beschwerdefrist in Lauf, die folglich versäumt worden sei. Auch an dieser Stelle spricht der Anmelder ledig-lich von einer Wiedereinsetzung, nicht jedoch davon, daß er den Zurückweisungs-beschluß anfechten will. Bei einer derart eindeutigen Erklärung - zumal eines Pa-tentanwalts – bleibt kein rechtlicher Spielraum, diese als Beschwerdeerklärung anzusehen. - 4 - Es war daher auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Zur Entscheidung über die weiteren Anträge war die Sache an das Patentamt zu-rückzuverweisen. Niedlich Hotz Skribanowitz Schmitz Bb/prö
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