BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 9/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 44 05 191.3-42 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Be-schluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen er-teilt: Ansprüche 1-4 und Beschreibungsseiten 3, 5, 9, 10 sowie 1 Blatt Figuren 3, 3a, jeweils in der mündlichen Verhandlung übergeben, und den Beschreibungsseiten 4, 6, 7, 8 sowie Figuren 1, 2, 2a, 4 (3 Blatt) jeweils eingegangen am 1. März 2000. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Patentamts hat die am 18. Februar 1994 eingegangene Patentanmeldung, betreffend einen "Rolladenkasten" mit Beschluß vom 13. November 1995 zurückgewiesen. Aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 29. Juli 1994 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 man-gels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der DE 34 16 729 A1 (2) in Verbindung mit der DE 93 01 459 U1 (3) nicht gewährbar, was auch für die übrigen Ansprüche 2 bis 21 gelte. Im Prüfungsbescheid ist außerdem die DE 27 15 910 C2 (1) entge-gengehalten worden. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Die vorliegende Stammanmeldung 44 05 191 ist im Juli 2000 geteilt worden in zwei neue eigenständige Teilanmeldungen neben der fortbestehenden Stamm- - 3 - anmeldung, die damit konzentriert wurde auf die Verbindung der Wangen mit dem Rolladenkasten. In der Verfügung vom 26. Oktober 1998 und dem Ladungszusatz vom 13. November 2000 wurden Bedenken hinsichtlich ausreichender erfinderischer Tätigkeit auch gegenüber dem somit auf die Ausführungsbeispiele nach den ur-sprünglichen Figuren 10-12 beschränkten Patentbegehren geäußert gegenüber der Kombination der Druckschriften (2) und (3) sowie hinsichtlich der Zulässigkeit der am 1. März 2000 eingegangenen Ansprüche 1-5 wegen diverser Abweichun-gen von den ursprünglich offenbarten Unterlagen. Der Anmelder wurde aufgefor-dert, überarbeitete Unterlagen einzureichen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die in der Schrift (2) abgehandelte DE 29 43 043 A1 (4) als maßgeblich zusätzlich eingeführt. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1-4 und über-arbeitete Beschreibungsseiten 3, 5, 9 und 10 sowie die Figuren 3, 3a übergeben. Ansonsten sollen die am 1. März 2000 eingegangenen Seiten 4, 6, 7 und 8 sowie Figuren 1, 2, 2a und 4 gelten. Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, daß die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 4 auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, weil die im Stand der Technik nicht offenbarten, in die Kammern der Kunststoffhohlprofile eingreifenden Kupplungselemente in erfinderischer Weise an den Querschnitt der Kammern an-gepaßt seien, so daß sich eine stabile Verbindung der Wangen mit den Brettern des Rolladenkastens ergäbe. - 4 - Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu er-teilen mit folgenden Unterlagen: Ansprüche 1-4 und Beschreibungsseiten 3, 5, 9, 10 sowie 1 Blatt Figuren 3, 3a, jeweils in der mündlichen Verhandlung übergeben, und den Beschreibungsseiten 4, 6, 7, 8 sowie Figuren 1, 2, 2a, 4, (3 Blatt) jeweils eingegangen am 1. März 2000. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und zum weiteren Vorbringen wird auf die ein-schlägigen Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat mit dem beschränkten Patentbegehren Erfolg. Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1, da-nach von einer offensichtlichen Auslassung befreit, lautet: "1. Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens ausbildenden Wangen (131, 131’) und der Umfangsverkleidung des Rolladenkastens (13), bestehend aus Bodenbrett (132), Frontbrett (133), Deckbrett (134) und die Kastenrückwand ausbil-dendem Revisionsbrett (136), jeweils aus einem Kunststoffhohl-profil mit sich zwischen dessen Wandungen erstreckenden Stegen ausgebildeten Kammern, von denen das Bodenbrett (132), das Frontbrett (133) und das Deckbrett (134) einerseits miteinander durch Formschluss zusammengefasst und andererseits bleibend mit den Wangen (131, 131’) verbunden sind, sowie das Revisi-onsbrett (136) durch Formschluss bleibend lösbar mit dem Bo- - 5 - denbrett (132) und dem Deckbrett (134) verbunden ist, mit einem Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Figur 1) zwischen Bodenbrett (132) und Frontbrett (133) und einem Durchgang (139 in Figur 1) für den Rolladengurt im Bodenbrett (132) mit einer abgrenzenden Grenzwand zwischen Rolladenbereich und Gurtrollenbereich des Rolladenkastens, wobei die Grenzwand Bestandteil eines an die Wangen (131, 131’) angeformten, gegenüber dem Umfang der Wangen (131, 131’) zurückspringenden, mit dem Durchgang (139) für den Rolladengurt versehenen Gurtrollengehäuses (135) ist, an dem sich das Bodenbrett (132), das Frontbrett (133) und das Deckbrett (134) der Umfangsverkleidung des Rolladenkastens ab-stützen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: von den Wangen (131, 131’) paarweise beabstandete, vorsprin-gende, sich in die Kammern (1341) im Bodenbrett (132), im Front-brett (133) und im Deckbrett (134) der Umfangsverkleidung des Rolladenkastens einfügende Kupplungselemente (1311), die auf den Querschnitt der sie aufnehmenden Kammern ausgelegt sind, das Bodenbrett (132), das Frontbrett (133) und das Deckbrett (134) im an die Wangen (131, 131’) angesetzten Zustand gegen-über den Wangen (131, 131’) derart festlegende Verriegelungsna-sen (1312) bzw.- Nocken (1351), dass die Kupplungselemente (1311) bzw. die Wandungen der Kammern (1341) vorübergehend verformbar sind." Auf diesen Anspruch sind die geltenden Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen. Dem Patentbegehren liegt nun die Aufgabe zugrunde, eine auf Schraubverbin-dungen verzichtende Lösung für die Zusammenfassung der Stirnwände bzw. Wangen mit der Umfangsverkleidung von Rolladenkästen zu entwickeln, die si-cherstellt, daß der montierte Rolladenkasten auch bei Transport und Einbau so- - 6 - wie im eingebauten Zustand dann auch unter der Einwirkung von starkem Wind-druck unbeschadet bleibt. Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Rolladenkästen hat. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 entspricht im Wesentlichen dem ur-sprünglichen Anspruch 1. Die nun zusätzlich in den Oberbegriff aufgenommene "abgrenzende Grenzwand" ist als "abgrenzende Wandung 243" in S 13, Z 12 und Fig 2a der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Diese Begriffsänderung von ursprünglich "Wandung" in nun "Grenzwand" wurde zur Unterscheidung ge-genüber den in S 12, Z 20-25 ursprungsoffenbarten "Wandungen" der Kammern 1341 (ursprünglich Aufnahmen 1066) der Kunststoffhohlprofile für die Umfangs-verkleidung des Rolladenkastens 13 vorgenommen. Die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind den in S 19 und 20 beschriebenen Ausführungsbeispielen gemäß den ursprünglichen Fig 10, 10a, 11, 11a und 12, denen die geltenden Fig 2, 2a, 3, 3a und 4 entsprechen, sowie dem Anspruch 15 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Die "Auslegung der von den Wangen131 paarweise beabstandeten, vorspringenden Kupplungselemente 1311 (ursprünglich 1061 bzw Klingen 1261) auf den Quer-schnitt der Kammern 1341" ist - ebenso wie die "Verriegelungsnasen 1312" (ur-sprünglich 1062) - in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in S 19, Z 16-26 iVm Fig 10-12 sowie in den Ansprüchen 12 und 13 offenbart. Die "Verriegelungs-Nocken 1351" sind ursprünglich als Nocken 1162 in S 20, Z 3 iVm Fig 11 und 11a bzw Verriegelungsnocken 1262 in S 20, Z 11 iVm Fig 12 offenbart. Die "vorüber-gehende Verformbarkeit" der Kupplungselemente 1311 ist in S 19, Z 16-26 sowie im Anspruch 18 und diejenige der Wandungen der Kammern 1341 in S 12, Z 25-30 sowie in S 20, Z 8-14 ursprungsoffenbart. - 7 - Der geltende Anspruch 2 basiert auf den Ansprüchen 15 und 18, wobei der "Rück-sprung 1313" im Anspruch 18 als ein solcher und in S 19, Z 21 iVm Fig 10a als Einkerbung 1063 ursprungsoffenbart ist. Der geltende Anspruch 3 geht im Wesentlichen auf den Anspruch 19 zurück, wo-bei die vom Gurtrollengehäuse 135 vorspringenden, in "Durchbrüche 1342" (ur-sprünglich 1168 nach Fig 11a bzw 1268 nach Fig 12) in den Wandungen der Kammern 1341 sich einfügenden Nocken 1351 in S 20, Z 1 iVm Fig 11, 11a bzw Z 9 iVm Fig 12 sowie im Anspruch 19 ursprungsoffenbart sind. Der geltende Anspruch 4 basiert auf dem Anspruch 14. 2. Der im geltenden Anspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu. Die den Oberbegriff des Anspruchs 1 bildende DE 34 16 729 A1 (2) zeigt nicht die kennzeichnenden Merkmale: die Verbindung der Wangen 131 mit der Umfangs-verkleidung des Rolladenkastens 13 durch Kupplungselemente 1311, die in die Kammern 1341 der Hohlprofile eingreifen und auf deren Querschnitt ausgelegt sind, sowie durch Verriegelungsnasen 1312 bzw – Nocken 1351, die die Kupp-lungselemente 1311 bzw die Wandungen der Kammern 1341 vorübergehend verformen. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber demjenigen nach der Schrift (2) neu. Der Rolladenkasten nach der DE 29 43 043 A1 (4) stimmt abgesehen von den Kunststoffhohlprofilen für seine Umfangsverkleidung im Wesentlichen mit demje-nigen nach (2) überein. Daher unterscheidet sich der Rolladenkasten nach An-spruch 1 von demjenigen nach (4) ebenfalls durch die kennzeichnenden Merkmale und darüber hinaus durch die Kunststoffhohlprofile. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber demjenigen nach (4) neu. - 8 - Aus der DE 93 01 459 U1 (3) ist zwar - übereinstimmend mit dem Anspruch 1 - ein Rolladenkasten zu entnehmen, dessen Kastenkörper 1 (Umfangsverkleidung) aus Kunststoffhohlprofilen besteht, S 1, Z 5-16 iVm S 2, Z 9-11, bei dem aber trotzdem die Kupplungselemente (Rastsitzverbindungen 3) nicht in die Kammern der Hohl-profile eingreifen, sondern außenseitig, Fig 1-3 sowie Anspruch 2, oder innensei-tig, Anspruch 2, am Kastenkörper 1 angreifen. Daher ist der Gegenstand des An-spruchs 1 auch gegenüber demjenigen nach der (3) neu. Der zwar ebenfalls einen Rolladenkasten betreffenden DE 27 15 910 C2 (1) ist nichts über die Stirnseiten des Rolladenkastens abschließende Wangen zu ent-nehmen. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 schon deshalb gegenüber demjenigen nach der (3) neu. 3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwend-bar und beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf erfinderi-scher Tätigkeit. Den nächstkommenden Stand der Technik stellen die vom Anmelder stammenden DE 29 43 043 A1 (4) und DE 34 16 729 A1 (2) dar. Aus der Schrift (4), insbeson-dere S 9, 3. Abs und Fig 4, entnimmt der Fachmann zwar eine Zwischenwand 36 (Grenzwand) zwischen dem Rolladenbereich R und dem Gurtrollenbereich G als einstückiger Bestandteil des an die Wange 31 angeformten und gegenüber dieser zurückspringenden Gurtrollenkastens 32, 33 und 34, aber keine Angaben zu Ver-bindungsmitteln der Wange 31 mit den Verkleidungsbretter 42, 43 und 44 und zu deren Material. Die als Weiterentwicklung von (4) anzusehende (2), Fig 4-9, zeigt die der Zwischenwand nach (4) entsprechende Trennwand 17 (Grenzwand) zwar nicht so deutlich als einstückig mit dem an die Wangen 16 angeformten Gurtrol-lengehäuse wie die (4) in Fig 4 und Angaben zu Verbindungsmitteln der Wange 16 mit den Brettern 11, 12, und 13 des Rolladenkastens fehlen auch in (2). Aber in allen Figuren der (2) sind für den Fachmann Kunststoffhohlprofile mit Stegen und - 9 - Kammern für die Umfangsverkleidung des Rolladenkastens zu erkennen. Daher stellt (2) den den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bildenden Stand der Technik dar, wobei zur Verdeutlichung der Einstückigkeit der Trennwand 17 die ältere, in der Beschreibungseinleitung von (2) abgehandelte (4), insbesondere die Fig 4, mit heranzuziehen ist. Weitergehende Anregungen zur anmeldungsgemäßen Gestaltung des Rolladen-kastens, insbesondere der Verbindungsmittel der Wange mit den Brettern des Rolladenkastens, sind diesen beiden Druckschriften nicht zu entnehmen. Auch ihre – übereinstimmenden - Aufgaben geben dem Fachmann keine Veranlassung, sich bei der Suche nach derartigen Verbindungsmitteln mit diesen Druckschriften zu befassen, weil sie die Verbesserung der Abdichtung gegen Schall und Wärme-verlust zum Ziel haben, vgl. jeweils S 5, le seitenübergreifender Abs, in (2) und in (4). Verbindungsmittel zwischen Wangen und Umfangsverkleidung eines Rolladenka-stens sind jedoch in der DE 93 01 459 U1 (3) beschrieben. Die dort angegebene Aufgabe, S 2, Abs 2, befaßt sich aber nur mit der einfachen und schnellen Verbin-dung der Wangen mit der Umfangsverkleidung unter Verzicht auf Fremdmaterial und läßt somit die der Anmeldung zugrundeliegende, darüber hinausgehende Aufgabe nicht erkennen, daß der Rolladenkasten – zwar ebenfalls unter Verzicht auf Fremdmaterial (z Bsp Schraubverbindungen) – aber auch bei Transport und Einbau sowie im eingebauten Zustand bei starkem Winddruck unbeschadet, also auch bei Verwindung stabil bleibt. Der Rolladenkasten nach (3) weist einen Kastenkörper 1 (Umfangsverkleidung) mit Verkleidungsbrettern aus Kunststoffhohlprofilen mit Stegen und Kammerprofi-len, S 1, Z 13-16, auf und ist endseitig über innen- oder außenseitig des Kasten-körpers 1 angreifende Rastsitzverbindungen 3 (Kupplungselemente 1311) von Kastendeckeln 2 (Wangen 131) abgeschlossen, Anspruch 2 von (3). Mit diesen Verbindungsmitteln wird die erfindungsgemäße Aufgabe nicht gelöst, weil diese - 10 - freiliegenden Rastzungen 4 bei Verwindung des Rolladenkastens mit ihren Rast-nasen 5 aus den Rastausnehmungen 6 mangels einer ihre Bewegung einschrän-kenden Gegenwand herausspringen können. Der Fachmann wird daher durch die (3) nicht angeregt, sondern geradezu weg-geführt, eine Anordnung wie nach der Lehre des Anspruchs 1 zu treffen , weil in (3) trotz Kunststoffhohlprofilen deren Kammern für Verbindungsmittel nicht genutzt werden. Der Fachmann mußte vielmehr den Rolladenkasten nach (2) mit den aus (3) bekannten Kupplungselementen kombinieren und diese nicht außerhalb, son-dern innerhalb der Kammern der stirnseitig offenen Hohlprofile angreifen lassen. Darüber hinaus mußte er die Kupplungselemente auch noch in ihren Maßen auf den Querschnitt der Kammern der Hohlprofile auslegen und bei der Montage eine vorübergehende Verformung der Kupplungselemente1311 bzw der Kammerwan-dungen vorsehen, um zur Lösung der Aufgabe eine nahezu spielfreie, also auch bei Verwindung stabile Verbindung der Wangen 131 mit der Umfangsverkleidung zu erhalten. Dies bedurfte erfinderischer Überlegungen. Die weiter abliegende (1) gibt dem Fachmann noch weniger Anregungen für eine erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe, weil sie – wie dargelegt – nichts über stirnseitige Wangen und somit über deren Verbindungsmittel zum Rolladenkasten aussagt. Zwar zeigt sie Kupplungsglieder (Rasthaken 18, Nut 20), welche jeweils die Längsseiten der Bretter 4, 6 und 13 der Umfangsverkleidung miteinander ra-stend verbinden, aber der Fachmann hat keine Veranlassung, diese Art der Ver-bindung auf die offenen Stirnseiten von Brettern des Rolladenkastens zu übertra-gen, weil die Bretter keine Hohlprofile, also auch keine Kammern für die Aufnahme von Kupplungsgliedern aufweisen und die Stirnseiten der Bretter mangels Erwäh-nung von dort angreifenden Kastendeckeln bzw Wangen in dieser Druckschrift keine Rolle spielen. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. - 11 - 4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbst-verständliche weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls erteilt werden. Dr. Henkel Hotz Harrer Schmitz prö
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