BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 13/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 018 725.8…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eIDie Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:„Dämpfung von Schwingungen einer Brennkammer durch Resonatoren“.Die Anmeldung umfasste 5 Patentansprüche. Der Anspruch 1 lautete:Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brenn-kammer (1), wobei mindestens ein Resonator (5, 5a, 5b) schwingungstechnisch mit der Brennkammer (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Resonator (5, 5a, 5b) mit einer Vorkammer (7, 17) schwingungstechnisch verbunden ist und die Vorkammer (7) über mindestens einen Durchtrittskanal (8, 18) mit der Brennkammer (1) schwingungs-technisch verbunden ist.Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse F02C des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurück-- 3 -gewiesen, dass der Gegenstand dieses Anspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. August 2007 eingelegte Be-schwerde der Anmelderin.Die Anmelderin stellte den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2007 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2012, Beschreibung Seite 1 bis 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen,Zeichnungen FIG. 1 bis FIG. 4 gemäß der Offenlegungsschrift.Der geltende Anspruch 1 lautet:Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brennkammer (1) eines Ra-ketentriebwerks, wobei mindestens ein Resonator (5) schwingungstechnisch mit der Brennkammer (1) verbunden ist, - wobei in Strömungsrichtung vor der Brennkammer (1) ein Einspritzkopf (3) vorgesehen ist, der zum Einleiten einer Treibstoffströmung in die Brennkammer (1) ausgebildet ist und an die Brennkammer (1) angrenzt,- wobei der Einspritzkopf (3) zumindest ein Einspritzelement (4) zum Einleiten der Treibstoffströmung aufweist,- wobei in Strömungsrichtung vor dem zumindest einen Einspritzelement (4) eine Vorkammer (7) vorgesehen ist,dadurch gekennzeichnet, - 4 -- dass der mindestens eine Resonator (5) im Bereich der Vorkammer (7) angeordnet und mit dieser schwingungstechnisch verbunden ist, dass der zumindest eine Resonator (5, 5a, 5b) nicht unmittelbar mit der Brennkammer (1) in Verbindung steht und - dass die Vorkammer (7) über mindestens einen Durchtrittskanal (8) mit der Brennkammer (1) schwingungstechnisch verbunden ist.Der nebengeordnete geltende Anspruch 2 lautet:Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brennkammer (1) eines Raketentriebwerks, wobei mindestens ein Resonator (5) schwingungstechnisch mit der Brennkammer (1) verbunden ist, - wobei in Strömungsrichtung vor der Brennkammer (1) ein Einspritzkopf (3) vorgesehen ist, der zum Einleiten einer Treibstoffströmung in die Brennkammer (1) ausgebildet ist und an die Brennkammer (1) angrenzt,- wobei der Einspritzkopf (3) zumindest ein Einspritzelement (4) zum Einleiten der Treibstoffströmung aufweist,- wobei strömungstechnisch im Bereich des zumindest einen Einspritzelements (4) eine Vorkammer (17) vorgesehen ist,- wobei das Einspritzelement (4) mit seinem einen Ende in die Brennkammer (1) und mit seinem anderen Ende in eine weitere Kammer (27) mündet,dadurch gekennzeichnet, - dass der mindestens eine Resonator (5) im Bereich der Vorkammer (17) angeordnet und mit dieser schwingungstechnisch verbunden ist, dass der zumindest eine Resonator (5, 5a, 5b) nicht unmittelbar mit der Brennkammer (1) in Verbindung steht und - dass die Vorkammer (17) über mindestens einen Durchtrittskanal (18) mit der Brennkammer (1) schwingungstechnisch verbunden ist.Die weiteren Ansprüche 3 und 4 sind unmittelbar bzw. mittelbar auf einen der Ansprüche 1 oder 2 rückbezogen.- 5 -Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:D1) US 5 685 157 AD2) US 5 353 598 AD3) DE 34 32 607 A1D4) US 5 899 388 AWegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Ein-zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 und der ursprünglich eingereichten Beschreibung in Ver-bindung mit den Figuren 1 bis 3, nämlich hinsichtlich der Beschränkung auf eine Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brennkammer eines Rake-tentriebwerks aus Seite 4, Zeilen 5 u. 6, und hinsichtlich der weiteren Angaben zum Aufbau der Einrichtung und des Raketentriebwerks aus Seite 2, Zeilen 11 bis 14, sowie der Figurenbeschreibung auf Seite 6, Zeilen 1 bis 13 und 26 bis 29.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 und der ursprünglich eingereichten Beschreibung in Ver-bindung mit der Figur 4, nämlich hinsichtlich der Beschränkung auf eine Ein-richtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brennkammer eines Raketen-triebwerks aus Seite 4, Zeilen 5 u. 6, und hinsichtlich der weiteren Angaben zum - 6 -Aufbau der Einrichtung und des Raketentriebwerks aus Seite 2, Zeilen 11 bis 14, sowie der Figurenbeschreibung auf Seite 6, Zeilen 15 bis 21 und 26 bis 29.Die geltenden Ansprüche 3 und 4 ergeben sich aus den ursprünglichen An-sprüchen 4 und 5.2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsache im Sinne von Nr. 3 gilt auch eine für die Entscheidung wesentliche Änderung des Patentbegehrens, so dass der angefochtene Beschluss nicht mehr als eine Entscheidung über das neue Patentbegehren angesehen werden kann, insbesondere wenn das neu formulierte Begehren eine Nachrecherche erforderlich macht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 79, Rdn. 27).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.Denn der dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegende Anspruch 1 hatte eine Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brenn-kammer zum Gegenstand, ohne eine Beschränkung hinsichtlich des Einsatzortes der Brennkammer. Zu diesem Gegenstand hatte die Prüfungsstelle die D1 ermittelt, die eine Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brenn-kammer einer Luft ansaugenden Gasturbine offenbart, und die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu sei.Das geltende Patentbegehren ist dagegen mit seinen nebengeordneten An-sprüchen 1 und 2 nunmehr auf jeweils eine Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen einer Brennkammer an einem Raketentriebwerk gerichtet, wobei sowohl die Einrichtung selbst als auch das Raketentriebwerk jeweils durch die Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Unteransprüchen und der Beschreibung weiter konkretisiert worden sind.- 7 -Zu einem solchen Gegenstand hat die Prüfungsstelle bisher nicht im Einzelnen sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 im Rahmen einer weiteren Sach-aufklärung zu entscheiden.Schneider Bayer Schlenk KrügerMe
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