BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 14/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 045 127.4 (hier Verfahrenskostenhilfe) … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: Die Beschwerde wird verworfen. - 2 - G r ü n d e I Der Beschwerdeführer ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2010 045 127.4. Mit Eingabe vom 10. September 2010 stellte er Antrag auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren. Mit Beschluss der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2013 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresge-bühren zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents gegeben sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben durch Über-gabe, das am 28. Februar 2013 versandt wurde, zugestellt. Mit Fax vom 14. März 2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2013 ein. Das Fax war jedoch nicht unterschrieben, vielmehr war am Ende des Fax lediglich der Name des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben wiedergegeben. Mit Schreiben vom 25. April 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hinge-wiesen, dass mit einer Verwerfung seiner Beschwerde zu rechnen sei, da die Beschwerde aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht formgerecht eingelegt und daher unzulässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht mehr geäußert. - 3 - II. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2013, welcher am 3. März 2013 als zugestellt gilt, wird verworfen, da sie nicht formgerecht eingelegt wurde. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2013 der Prüfungs-stelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzureichen. Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Busse Patentgesetz, 7. Aufl. Rdn. 63 vor § 34). Bei fristgebundenen Erklärungen mittels Telefax entfällt nicht die Unterzeichnung, sondern nur das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift (Busse Patentgesetz, 7. Aufl. Rdn. 64 vor § 34). Da das Fax, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde, nicht unterzeichnet war, sondern der Name unter dem Beschwerdeschriftsatz lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben war, ist die erforderliche Form nicht eingehalten. Innerhalb der Beschwerdefrist ist auch kein unterzeichnetes Original eingegangen. Nachdem somit keine formgerecht eingelegte Beschwerde vorliegt, ist die Beschwerde nicht zulässig und daher zu verwerfen. Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me
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