ECLI:DE:BPatG:2022:070622B12Wpat16.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 16/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 11 2017 006 696.4
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts am
7. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe
sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
- 2 -
Gründe
I.
Die am 20. Dezember 2017 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung einer Basalt-Textilfaser für das Anfertigen
von Bremsbelagsmaterial“
ist durch Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse F 16 D des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. Februar 2022 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit
zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Zahlung der Gebühr rechtzeitig
Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2022 hat der Anmelder die Beschwerde zurückgenom-
men und gleichzeitig ohne Begründung die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
beantragt.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Billig-
keitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß
§ 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen könnten, wie eine unzureichende Sachbehandlung
oder schwerwiegende Verfahrensfehler, sind weder vorgetragen, noch dem Senat
aus dem bisherigen Verfahrensablauf ersichtlich. Die Rücknahme der Beschwerde
für sich allein rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht.
- 3 -
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 100 Abs. 1 PatG
(BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 20 W (pat) 80/05; Busse/Keuken-
schrijver, PatG, 9. Auflage 2020, § 100, Rdnr. 7).
Rothe Kruppa Dr. Krüger Dr. Herbst
Richer Kruppa ist
wegen Krankheit
verhindert zu
unterschreiben.
Rothe
Hol/Wei
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