BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 21/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 001 204 … - 2 - … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2009 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 001 204 mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Patentansprüche 8 bis 26 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Beschreibung gemäß Patentschrift unter Abänderung des Ab-schnitts 0008 gemäß Beschreibungsseite 2/12, überreicht in der Anhörung am 2. April 2009, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 10. Januar 2006 angemeldete Patent 10 2006 001 204 mit der Be-zeichnung - 3 - „Verfahren zum Etikettieren von Flaschen oder dergleichen Behältern sowie Etikettiermaschine zum Durchführen des Verfahrens“, dessen Erteilung am 15. Mai 2008 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 12. August 2008 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht pa-tentfähig. Die Einsprechende verwies dabei auf die folgenden Druckschriften und Dokumente: D1: DE 10 2005 041 221 A1 (Anmeldung mit älterem Zeitrang) D2: US 2002/0168212 A1 D3: EP 1 038 782 A1 D4: WO 97/27053 A1 D5: GB 1 079 232 A D6: US 3 159 521 D7: US 6 786 263 B1 D8: US 4 276 112 D9: US 6 102 536 A D10: DE 39 35 347 A1 D11: US 3 975 740 D12: DE 102 39 630 B3 D13: WO 99/08935 A1 D14: US 6 293 659 B1 D15: EP 0 208 261 A2 D16: Kipphan, H.: Handbuch der Printmedien, Springer, 2000, Seite 745 bis 747 D18: Nigra, St. und Smouse, E.: Hewlett-Packard InkJet Printing Technology, März 1999 D19: US 5 144 340 A - 4 - D20: WO 97/27058 A1. Im Prüfungsverfahren wurden darüber hinaus die D21: JP 2004 - 017 999 A D22: DE 93 21 009 U1 D23: DE 34 02 124 C2 und die D24: DE 2 220 833 A berücksichtigt. Mit Beschluss vom 2. April 2009 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 10 2006 001 204 beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Juni 2010 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2009 aufzuheben und das Patent 10 2006 001 204 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 und 15 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Patentansprüche 2 bis 14 und 16 bis 28 gemäß Patentschrift, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift, hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift, - 5 - Patentansprüche 12 bis 14 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Patentansprüche 16 bis 28 gemäß Patentschrift mit geänderter Rückbeziehung als neue Ansprüche 15 bis 27, Beschreibung gemäß Patentschrift unter Abänderung des Abschnitts 0008 gemäß Beschreibungsseite 2/12, überreicht in der Anhörung am 2. April 2009, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Patentschrift, Patentansprüche 8 bis 26 gemäß Hilfsantrag II eingereicht mit Eingabe vom 17. Juni 2014, Beschreibung gemäß Patentschrift unter Abänderung des Abschnitts 0008 gemäß Beschreibungsseite 2/12, überreicht in der Anhörung am 2. April 2009, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 6 - Die verteidigten nebengeordneten Ansprüche 1 und 15 gemäß Hauptantrag lauten: - 7 - - 8 - Die Ansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag I haben folgenden Wortlaut: - 9 - - 10 - Die Ansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag II lauten: - 11 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags und der jeweiligen Hilfsanträge und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 12 - II. 1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Auf-rechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt. 2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit - unstreitig - zulässig. 3) Die Erfindung betrifft eine Verfahren zum Etikettieren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und eine Etikettiermaschine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 15 (Hauptantrag) bzw. 14 (Hilfsanträge I und II). Die zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, ein Verfahren anzugeben, mit dem es möglich ist, Flaschen an ihrem Umfang in rationeller Weise mit Etiketten unterschiedlicher Ausstattung zu versehen (Abs. 0008 der Patentschrift). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 in der verteidigten Fassung vor (Gliederung hinzugefügt): 1. Verfahren zum Etikettieren von Flaschen (3) oder dergleichen Behältern an einem Behälterumfang mit einem Etikettenausgangsmaterial (11); 2. die Etiketten (2) werden durch Drucken mit ihrem Druckbild erzeugt; 3. unter Verwendung einer Etikettiermaschine (1) umlaufender Bauart; 4. mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor (7); 5. mit wenigstens einer Etikettierstation (8), an der die Behälter (3) auf dem Rotor (7) vorbeibewegt und die Etiketten (2) auf die Behälter aufgebracht werden; 6. wobei das vollständige Drucken der Etiketten (2) unter Verwendung eines neutralen Etikettenausgangsmaterials (11) erst vor dem Aufbringen der - 13 - Etiketten (2) auf die Behälter (3) mit einer in der Etikettierstation (8) vorgesehenen Druckeinheit (13) erfolgt; 7. unter Verwendung wenigstens eines elektrostatischen Druckkopfes (14) mit einer Vielzahl von individuell ansteuerbaren Einzeldüsen zur gesteuerten Abgabe von Druckfarbe; 8. wobei die Einzeldüsen (18) in wenigstens einer Reihe aufeinander folgend in einer Druckkopflängsachse (DL) angeordnet sind, die quer oder senkrecht zur Richtung der Relativbewegung zwischen dem Druckkopf (14) und dem Etikettenausgangsmaterial (11) orientiert ist. Der nebengeordnete Anspruch 15 (Hauptantrag) bzw. 14 (Hilfsanträge I und II) betrifft eine Etikettiermaschine mit folgenden Merkmalen: 15.1 Etikettiermaschine (1) umlaufender Bauart zum Etikettieren von Flaschen (3) oder dergleichen Behältern an einem Behälterumfang; 15.2 mit aus einem Etikettenausgangsmaterial (11) durch Bedrucken mit einem Druckbild erzeugten Etiketten (2); 15.3 mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor (7); 15.4 und mit wenigstens einer Etikettierstation (8), an der die Behälter (3) auf dem Rotor (7) vorbeibewegt und die Etiketten (2) auf den Behälter aufgebracht werden; 15.5 zum vollständigen Drucken der Etiketten (2) mit ihrem gesamten Druckbild unter Verwendung eines neutralen Etikettenausgangsmaterials (11) erst vor dem Aufbringen der Etiketten (2) auf die Behälter (3) in der Etikettierstation (8) eine Druckeinheit (13) vorgesehen ist; 15.6 und zwar mit wenigstens einem elektrostatischen Druckkopf (14) mit einer Vielzahl von individuell ansteuerbaren Einzeldüsen (18) zur gesteuerten Abgabe von Druckfarbe; 15.7 wobei die Einzeldüsen (18) in wenigstens einer Reihe aufeinander folgend in einer Druckkopflängsachse (DL) angeordnet sind, - 14 - 15.8 die quer oder senkrecht zur Richtung der Relativbewegung zwischen dem Druckkopf (14) und dem Etikettenausgangsmaterial (11) orientiert ist. Gemäß Hilfsantrag I hat Merkmal 6 folgenden Wortlaut: 6. wobei das vollständige Drucken der Etiketten (2) unter Verwendung eines neutralen, bandförmigen sowie selbstklebenden und die Etiketten (2) an einer Spendereinheit (27) durch Abtrennen erzeugenden Etikettenaus-gangsmaterials (11) erst vor dem Aufbringen der Etiketten (2) auf die Behälter (3) mit einer in der Etikettierstation (8) vorgesehenen Druckeinheit (13) erfolgt; Merkmal 15.5 des nebengeordneten Anspruchs 14 hat folgenden Wortlaut: 15.5 zum vollständigen Drucken der Etiketten (2) mit ihrem gesamten Druckbild unter Verwendung eines neutralen, bandförmigen sowie selbstklebenden und die Etiketten (2) an einer Spendereinheit (27) durch Abtrennen erzeugenden Etikettenausgangsmaterials (11) erst vor dem Aufbringen der Etiketten (2) auf die Behälter (3) in der Etikettierstation (8) eine Druckeinheit (13) vorgesehen ist; In Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ist Anspruch 1 nach Hauptantrag ergänzt durch das Merkmal des erteilten Anspruchs 8: 9. das Etikettenausgangsmaterial (11) ist beim Bedrucken im Wesentlichen horizontal orientiert. Das in Anspruch 14 ergänzte Merkmal ist gleichlautend wie das vorstehende Merkmal 9 formuliert. - 15 - 4) Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschinenbau mit Hochschulabschluss und mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Etikettier-maschinen zum Etikettieren von Flaschen. 5) Das Patent betrifft ein Verfahren zum Etikettieren (Anspruch 1) und eine Etikettiermaschine (1) umlaufender Bauart (Anspruch 15 beim Hauptantrag bzw. 14 bei den Hilfsanträgen I und II). An einer Etikettierstation (8) werden die Flaschen/Behälter vorbeibewegt und die Etiketten (2) auf den Behälter auf-gebracht (Merkmal 5). Die Etiketten (2) werden aus einem neutralen Etiket-tenausgangsmaterial (11) durch Bedrucken mit einem Druckbild erzeugt und zwar erst vor dem Aufbringen der Etiketten (2) auf die Behälter (3) in der Eti-kettierstation (Merkmal 6). Hierzu ist eine Druckeinheit (13) mit wenigstens einem elektrostatischen Druckkopf (14) vorgesehen, der mit einer Vielzahl von individuell ansteuerbaren Einzeldüsen (18) zur gesteuerten Abgabe von Druckfarbe verse-hen ist (Merkmal 7). Die Einzeldüsen (18) sind in wenigstens einer Reihe aufeinander folgend in einer Druckkopflängsachse (DL) angeordnet, die quer oder senkrecht zur Richtung der Relativbewegung zwischen dem Druckkopf (14) und dem Etikettenausgangsmaterial (11) orientiert ist (Merkmal 8). In Hilfsantrag I wird das Etikettenausgangsmaterial und in Hilfsantrag II die Orientierung des Etikettenausgangsmaterials während des Bedruckens konkre-tisiert. 6) Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags im Einspruchsverfahren. - 16 - Als nächstkommender Stand der Technik kann die D2 angesehen werden. Diese offenbart ein Verfahren zum Etikettieren von Flaschen (vgl. Fig. 1 und 2, Pos. 54) an einem Behälterumfang mit aus einem Etikettenausgangsmaterial (16) durch Drucken mit ihrem Druckbild erzeugten Etiketten (52, Abs. 0008, 0019) unter Verwendung einer Etikettiermaschine umlaufender Bauart mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor (44). Die Merkmale 1 bis 4 sind daher verwirklicht. Die D2 weist eine Etikettierstation (10) auf, an der die Behälter (54) auf dem Rotor (44) vorbeibewegt und die Etiketten (52) auf die Behälter aufgebracht werden (Merkmal 5). Auf einem kontinuierlichen Band (16) können „individuelle Bilder, z. B. Etiketten gedruckt werden“ (vgl. Abs. 0019), d. h. die Etiketten können vollständig als Ganzes gedruckt werden, weshalb für den sachverständigen Leser die Verwendung eines neutralen Etikettenausgangsmaterials bei diesem voll-ständigen Drucken von Etiketten offenbart ist, da eben keine bereits vorge-druckten Bildteile auf dem Ausgangsmaterial benötigt werden. Das vollständige Drucken der Etiketten geschieht demgemäß unter Verwendung eines neutralen Etikettenausgangsmaterials (16) erst vor dem Aufbringen der Etiketten (52) auf die Behälter (54). Dass in der D2 nach dem Drucken ein Kleberauftrag erfolgt, ist unerheblich, zumal auch das Patent einen Leimauftrag als möglich beschreibt, vgl. Abs. 0038. Unabhängig davon findet ein Drucken „erst vor dem Aufbringen" statt. In der Etikettierstation („Label printing and applying apparatus (10)", vgl. Zusammen-fassung) ist hierzu eine Druckeinheit (12) vorgesehen (vgl. Abs. 0019). Das Drucken erfolgt somit mit einer in der Etikettierstation (10) vorgesehenen Druckeinheit (12). Damit ist auch Merkmal 6 verwirklicht. Soweit die Patentinhaberin eine räumliche Trennung der Druckeinrichtung und der Etikettierstation in der D2 geltend macht, vermag der Senat keinen Unterschied zur patentgemäßen Lehre des Anspruchs 1 zu erkennen. In der D2 schließt sich - 17 - das Etikettieren der Flaschen unmittelbar an das Drucken der Etiketten an. Diese Ausbildung entspricht der Ausbildung gemäß Fig. 5 des Patents, wo sich das Etikettieren der Flaschen 3 unmittelbar an das Drucken der Etiketten anschließt. Die Patentinhaberin will als Etikettenausgangsmaterial gemäß Merkmal 6 aus-schließlich selbstklebende Etiketten im Sinne des Ausführungsbeispiels verstehen. Dieses enge Verständnis des Merkmals ist unzutreffend, da in der Beschreibung der Patentschrift auch andere Ausgangsmaterialien beschrieben sind, vgl. Abs. 0038. Als Druckeinheit sieht die D2 Druckköpfe (22a-h) vor, welche in Transportrichtung des Etikettenausgangsmaterials hintereinander einer Transporttrommel (18) für dieses Material gegenüberliegend angeordnet sind. Diese Druckköpfe können Tintenstrahldruckköpfe sein (vgl. Abs. 0019). Der Aufbau der Druckköpfe ist in der D2 aber nicht näher erläutert. Zum Drucken von Etiketten geeignete Druckköpfe offenbart die D14. Dort sind Tintenstrahldruckköpfe beschrieben, welche auch für Etikettiervorrichtungen geeignet sind, vgl. Spalte 4, Z. 64 und die auch schnell arbeiten (vgl. Spalte 1, Z. 66 - Sp. 2, Z. 5 und Spalte 2, Z. 21-24). Die D14 offenbart dabei einen Druckkopf (vgl. Spalte 3, Z. 34-38) mit einer Vielzahl von individuell ansteuerbaren Einzeldüsen (56) zur gesteuerten Abgabe von Druckfarbe. Der Transport der Druckfarbe kann auf elektrostatischem Wege erfolgen (vgl. Spalte 3, Z. 34-38). Die Einzeldüsen (56) sind in wenigstens einer Reihe aufeinander folgend in einer Druckkopflängsachse angeordnet, die quer oder senkrecht zur Richtung der Relativbewegung zwischen dem Druckkopf (24) und dem zu bedruckenden Material (38) orientiert ist (vgl. Fig. 2 und 4 i. V. m. Spalte 6, Z. 53-61). Die gegenständliche Ausbildung der Merkmale 7 und 8 ist daher in der D14 verwirklicht. - 18 - Die Verwendung der aus der D14 bekannten Druckköpfe bei einem Verfahren zum Etikettieren von Flaschen, wie es die D2 offenbart, ist nahe liegend, da hierdurch die Etiketten rationell erzeugt werden können. Die Orientierung des Druckkopfes gemäß Merkmal 8 ist der D14 zu entnehmen, diese Orientierung ist auch als üblich anzusehen, wenn auf bewegte Teile verzichtet werden soll, vgl. D16, Seite 745, linke Spalte, letzter Abs. Die in der D14 gezeigte Orientierung wird der Fachmann daher beibehalten, so dass letztlich dahin gestellt bleiben kann, ob in der D2 Merkmal 8 bereits verwirklicht ist. Aus alledem ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch den Stand der Technik nahe gelegt ist. In entsprechender Weise ergibt sich auch der Gegenstand des auf eine Vor-richtung gerichteten Anspruchs 15 für den Fachmann auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik gemäß D2 und D14. 7) Hilfsantrag I Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Etikettenausgangsmaterial der D2 ist bereits bandförmig und die Etiketten (label 52) werden an einer Spendereinheit (laser cutter 40, nip roller 78) durch Abtrennen erzeugt, vgl. Fig. 1. Gegenüber der D2 verbleibt in Merkmal 6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I noch, dass das Etikettenausgangsmaterial selbstklebend ist. Entsprechendes Material setzt bereits die Patentinhaberin als bekannt voraus, wie sich auch aus der Patentschrift, Abs. 0038, ergibt. Dass es sich um übliches Material bei der Flaschenetikettierung handelt, ergibt sich auch aus der D8 (Spalte 2, Z. 44 bis 68 - 19 - i. V. m. Fig. 1) und der D12 (Abs. 0024 und 0026). Die Verwendung von selbstklebendem Etikettenmaterial ist daher eine nahe liegende Maßnahme. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 14 nach Hilfsantrag I ist nicht patentfähig. Es wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I verwiesen, die sinngemäß gelten. 8) Zum Hilfsantrag II Die Patentansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag II sind zulässig. Sie unter-scheiden sich von den Patentansprüchen 1 und 15 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Etikettenausgangsmaterial beim Bedrucken im Wesentlichen horizontal orientiert ist. Dieses Merkmal ist in den ursprünglich eingereichten Patent-ansprüchen 13 und 32 offenbart. Es stellt im Übrigen eine Beschränkung gegenüber den entsprechenden erteilten Patentansprüchen dar. Die Zulässigkeit der Anspruchsfassung wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag II sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der D2 (vgl. Fig. 1) ist das Etikettenausgangsmaterial (16) beim Bedrucken vertikal orientiert. Ein Hinweis darauf, das Etikettenausgangsmaterial in hori-zontaler Orientierung zu drucken und dann in Richtung der senkrecht stehenden zu etikettierenden Behälter umzulenken, fehlt. In der D14 ist zwar angegeben, dass die Druckköpfe zum Drucken von Etiketten verwendet werden können. Über eine Orientierung des Etikettenausgangsmaterials oder gar eine Umlenkung des Etikettenmaterials, wie sie notwendig wäre, macht diese Schrift jedoch keine Aussage. - 20 - Um ausgehend von der D2 zu einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II zu gelangen, muss eine Richtungsänderung des Etikettenaus-gangsmaterials oder der Etiketten vor dem Aufbringen auf die stehenden Behälter erfolgen. Durch diesen zusätzlichen konstruktiven Aufwand werden Vorteile hin-sichtlich des Aufbringens und des Trocknens der Tinte des elektrostatischen Druckkopfes ermöglicht. Die D8 (vgl. Fig. 1) zeigt eine im Wesentlichen horizontale Orientierung des Etikettenausgangsmaterials (20) beim Drucken (38, 40, 46). Die Übergabe des abgeschälten Etiketts erfolgt auf eine Vakuumwalze (50). Diese muss sich taktweise drehen, um die Etiketten sinnvoll aufzunehmen. Ferner ist die Vor-richtung durch eine Photozelle (52) gesteuert, welche einen zu etikettierenden Karton erfasst, der sich auf einer geraden Rollenbahn (12) bewegt. Damit ist ersichtlich, dass sich die Lehre der D8 hinsichtlich der Bedruckung und der Richtungsänderung der Etiketten in eine vertikale Richtung nicht auf eine kontinuierlich arbeitende Etikettiermaschine umlaufender Bauart übertragen lässt, wie sie in der D2 beschrieben ist. Die D9 (vgl. Fig. 6A) offenbart ein Bedrucken von Verpackungsmaterial in horizontaler Orientierung mit anschließender mehrfacher Umlenkung des Mate-rials. Die Umlenkungen dienen jedoch der Zufuhr des Materials zur Verarbeitung in einer Schlauchbeutelmaschine. Offenbart ist eine speziell auf eine Schlauch-beutelmaschine abgestimmte Führung, welche das bedruckte Verpackungs-material zu einem Füllstutzen leitet. Eine Anregung, ausgehend von der D2 eine Etikettiermaschine zu verbessern, kann die D9 damit erkennbar nicht geben. Der weitere im Einspruchs- und Prüfungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik (D6, D7, D10, D12, D13, D15, D21, D22, D23, D24), der sich tatsächlich mit dem Drucken und Aufbringen von Etiketten beschäftigt, liegt vom Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II weiter ab und gibt keine Hinweise für die anspruchsgemäße Umlenkung/Richtungsänderung. - 21 - Der übrige Stand der Technik, welcher allgemeinere Aspekte des Digitaldrucks behandelt, zeigt zwar durchaus teilweise ein Bedrucken eines Materials in horizontaler Orientierung. Dem Fachmann eine Anregung geben, von der in der D2 gezeigten Lehre der vertikalen Orientierung des Etikettenausgangsmaterials beim Bedrucken abzuweichen, konnten diese Schriften jedoch nicht, weil diese Schriften die erforderliche Umlenkung aus der Horizontalen in die Vertikale nicht zeigen, da sich bei ihrem Inhalt das Problem der räumlichen Orientierung, anders als beim Etikettieren, nicht stellt. Diese Druckschriften wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ergab sich somit nicht auf nahe liegende Weise aus dem Stand der Technik. Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 14 nach Hilfsantrag II. Es wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II verwiesen, die sinngemäß gelten. Die Patentansprüche 1 und 14 nach Hilfsantrag II sind somit gewährbar. Die auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 28 beinhalten zweckdienliche Ausgestaltungen. Bei der dargelegten Sachlage war das Patent mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag II aufrechtzuerhalten. - 22 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me
Full & Egal Universal Law Academy