ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat23.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 23/22 ________________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2020 131 063.3 . hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk - 2 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamts vom09. Mai 2022 aufgehobenund die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 24. November 2020 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Wasserfahrzeug und Halter" ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 09. Mai 2022 wegen fehlender Einheitlichkeit gemäß : 34 (5) PatG zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Prüfungsstelle mit Prüfungsbescheid vom 8. September 2021 darauf hingewiesen hätte, dass die Patentanmeldung uneinheitlich sei und der Mangel der Einheitlichkeit dadurch beseitigt werden könne, dass auf den uneinheitlichen Teil verzichtet, der uneinheitlich gerügte Teil der Anmeldung ausgeschieden oder eine eindeutige Willenserklärung abgegeben werde, welcher der als uneinheitlich gerügten Gegenstände in der Anmeldung verbleiben solle.Mit Eingabe vom 3. Mai 2022hätte - 3 die Patentanmelderin eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht, allein dadurch sei jedoch keine Einheitlichkeit hergestellt worden. Mit Telefonat vom 4. Mai 2022 hätte die Prüfungsstelle den Vertreter des Patentanmelders nochmals darauf hingewiesen, dass in der neu vorliegenden Anspruchsfassung die Uneinheitlichkeit nicht beseitigt worden sei, der Vertreter konnte sich dem jedoch nicht anschließen. Der Fachmann stehe vor folgenden Aufgaben: - Die Aufgabe, die Flossen an dem Halter zu befestigen würde durch ein Scharnier gelöst; - Die Aufgabe, die Schwimmfähigkeit des Wasserfahrzeugs zu verbessern, würde durch einen schwimmfähigen Träger gelöst; - Die Aufgabe, die Verbindung von Halter und Träger zu verbessern, würde durch eine lösbare Verbindung von Halter und Träger sowie durch eine bewegliche Verbindung von Halter und Träger gelöst; - Die Aufgabe, die Verstelleinrichtung zu verbessern, würde durch einen motorischen Antrieb zur Verstellung, ein Widerstandselement zur Verstellung, durch eine verschiebliche, verdrehbare Anordnung der Anschläge und durch flexible Zugelemente oder Anschlagflächen an den Anschlägen gelöst; - Die Aufgabe, den Flossenaufbau zu verbessern, würde durch eine Ausbildung der Flosse als starren Körper und als Rahmenelement mit einer darin gehaltenen Wandung gelöst; - Die Aufgabe, den Fahrtwiderstand zu reduzieren, würde durch die Anordnung eines Stützflügels vor der Flosse gelöst; - Die Aufgabe, den Flossenantrieb zu verbessern, würde durch das Vorsehen eines motorischen oder mechanischen Hebelantriebs des Halters gelöst; - Die Aufgabe, den Trägeraufbau zu verbessern, würde durch einen mehrteiligen Träger gelöst. - 4 Da die Anmeldung mehrere unabhängige Lösungen für unabhängige Aufgaben umfasse,so dass sienichteine einzige allgemeine erfinderische Ideeverwirklichten, erfolge eine Zurückweisung gemäß : 48 PatG mangels Einheitlichkeit. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. In der Beschwerdebegründung bemängelt sie, dass in dem Zurückweisungsbeschluss vom 9. Mai 2022 die Uneinheitlichkeit als einziger Grund für die Zurückweisung angegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass die Unteransprüche besondere Ausprägungen der in dem Hauptanspruch wiedergegebenen Erfindung beträfen und sie daher einheitlich zu dem übergeordneten Hauptanspruch seien. Zudem handele es sich bei allen anhängigen Unteransprüchen um Ausführungsarten des in dem Hauptanspruch definierten Gegenstandes. Die Ansprüche 2 und 13 bis 16 beziehen sich auf besondere Ausgestaltungen der Flosse, und dienen dazu, auf einfache Art und Weise einen größeren Vortrieb zu erzeugen. In den Ansprüchen 3 und 20 seien Weiterbildungen des Trägers aufgeführt, die aufgrund der Schwimmfähigkeit des Trägers eine schnellere Fortbewegung aus niedrigen Geschwindigkeiten und aufgrund der Mehrteiligkeit und Verschwenkbarkeit zueinander eine zusätzliche Vertikalbewegung in Vortrieb umgewandelt werden können. Darüber hinaus würden die Ansprüche 4 und 17 bis 19 Ausführungen des Halters weiterbilden, die eine Nachrüstbarkeit des Trägers mit dem den Vortrieb ermöglichenden Halter, die Führung der Flosse, eine bewegliche Lagerung und einen Antrieb des Halters definieren. Schließlich würde die automatische, sensorgesteuerte, motorische Verstelleinrichtung in den Ansprüchen 5 bis 7 und eine alternative Ausgestaltung der automatischen Verstelleinrichtung in den Unteransprüchen 8 bis 10 definiert. Besondere Ausgestaltungen der Anschläge fänden sich in den Ansprüchen 11 und 12. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt mit dem Schriftsatz vom 15. August 2022 sinngemäß den Antrag, - 5 - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2022 aufzuheben, - die Sache zur weiteren Bearbeitung an das DPMA zurückzuverweisen, - die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Hilfsweise wird zudem beantragt, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt worden: D1: DE 20 2005 055 561 A1. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt (Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben): M1 Wasserfahrzeug (1) mit M2 - zumindest einem Träger (2), M3 - einem von dem Träger (2) nach unten abragenden Halter (3), M3.1 - einer an dem Halter (3) um eine Achse (4) schwenkbar gelagerten Flosse (5), die durch eine alternierende Schwenkbewegung im Wasser einen Vortrieb erzeugt, M3.1.1 - der Flosse (5) zugeordneten Anschlägen (6, 7), die einen Schwenkwinkel (α) der Flosse (5) um die Schwenkachse (4) begrenzen, dadurch gekennzeichnet, dass - 6 M3.1.1.1 den Anschlägen (6, 7) eine Verstelleinrichtung (8) zugeordnet ist, die ausgebildet ist, zumindest einen Anschlag (6; 7) in Abhängigkeit von der Wasserfahrzeuggeschwindigkeit automatisch zu verstellen. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 20 sind, mittelbar oder unmittelbar, auf diesen Hauptanspruch zurückbezogen. Der nebengeordnete Patentanspruch 21 in der geltenden Fassung lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 21 sind durch Unterstreichung hervorgehoben): Halter (3) zur Verwendung an einem Wasserfahrzeug nach einem der voranstehenden Ansprüche zur Befestigung an einem Träger (2). Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 20 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin führt im Schriftsatz vom 15. August 2022 weiter aus, dass die Anmeldung in der geltenden Fassung vom 3. Mai 2022 der Anforderung der Einheitlichkeit genüge. In Bezug auf die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss bemängelte Uneinheitlichkeit sei der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt, da in der Bescheidserwiderung im Prüfungsverfahren die fehlende Einheitlichkeit nicht mehr vorlag und sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hergestellt sei. - 7 II. 1. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdemder Senat die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde auch insoweit in der Sache Erfolg hat, als der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen ist, : 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. 2. Die Erfindung betrifft ein Wasserfahrzeug mit einem Träger, einem von dem Träger nach unten abragenden Halter, einer an dem Halter um eine Achse schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine Auf- und Abwärtsbewegung im Wasser einen Vortrieb erzeugt, der Flosse zugeordneten Anschlägen, die einen Schwenkwinkel der Flosse um die Schwenkachse begrenzen. Die Erfindung betrifft ebenfalls einen solchen Halter zur Befestigung an einem Träger (vgl. Abs. [0001] der mit der ursprünglichen Anmeldung identischen Offenlegungsschrift, im Weiteren mit OS kurzbezeichnet). In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Wasserfahrzeuge zur Fortbewegung auf dem Wasser dienten und einen Träger aufwiesen, der selbsttätig schwimmfähig sein kann, auf dem sich ein oder mehrere Nutzer aufhalten oder befinden könnten. Wasserfahrzeuge seien insbesondere Boote, Surfbretter und Hydrofoils (vgl. Abs. [0002] der OS). Nach dem Stand der Technik seien Wasserfahrzeuge bekannt, die mittels Hin- und Herbewegung von Flossen einen Vortrieb erzeugen. Die DE 20 2004 007 237 U (D5) betrifft ein flossenangetriebenes Wasserfahrzeug mit einer Antriebseinrichtung, die zumindest eine anzutreffende Flosse hin und her bewegt. Über einen Pneumatikantrieb würde ein Bewegungsübertragungsglied bewegt, an - 8 dem die Flosse befestigt ist. Damit solle eine langsame, bequeme und leise Fortbewegung beim Angeln ermöglicht werden. Zudem wiesen Wasserfahrzeuge gemäß der DE 44 12 911 A (D6) und DE 298 14 670 U1 (D7) am Bootsrumpf eine Flosse auf. Um das Wasserfahrzeug in Fahrtrichtung zu bewegen, stehe der Nutzer auf dem Heck und setze das Wasserfahrzeug durch eine langsam aufwärts und abwärts wippende Bewegung in Schwingung. Damit würde auch die Flosse aufwärts und abwärts bewegt, wobei sie durch ihr Schräglage das Wasser nach hinten drücke und einen Vortrieb erzeuge. Aus der US 2 367 765 A (D8) sei schließlich eine Antriebseinrichtung für kleine Wasserfahrzeuge bekannt. An einer Bordwand am Heck des Wasserfahrzeuges sei über eine Klemmeinrichtung ein Rohr festlegbar, in dem sich eine verstellbare Welle befindet. An der Welle seien gegenläufige Gewinde eingearbeitet, die in korrespondierende Gewinde von Klammern eingreifen. Durch das Verdrehen der Welle können die Klammern aufwärts und abwärts bewegt werden. Zwischen den beiden Klammern sei eine Antriebsflosse schwenkbar an dem Rohr gelagert, so dass durch das Verschwenken der Flosse in unterschiedliche Richtungen eine Vorwärtsbewegung erzielt würde (vgl. Abs. [0003] bis [0006] der OS). Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Wasserfahrzeug sowie einen Halter für ein Wasserfahrzeug bereitzustellen, mit dem auf einfache Art und Weise ein größerer Vortrieb erzeugt werden kann. (vgl. Abs. [0007] der OS). 3. Die geltende Anspruchsfassung vom 3. Mai 2022 ist zulässig, da sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert (: 38 PatG). a) Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei im kennzeichnenden Teil das Merkmal "automatisch" aus den Abs. [0009] und [0039] der OS aufgenommen wurde. - 9 b) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20 sind wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 14 und 17 bis 20. c) Der geltende Unteranspruch 5 unterscheidet sich vom ursprünglichen Unteranspruch 5 durch Streichung des Teilmerkmals "und/oder manuell gesteuert". d) Die geltenden Unteransprüche 16 und 17 entsprechen jeweils den ursprünglichen Patentansprüchen 16 und 17, wobei vor dem kennzeichnenden Teil "soweit dieser das Rahmenelement (33) betrifft" eingefügt wurde. 4. Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil das Patenterteilungshindernis der Uneinheitlichkeit nicht vorliegt. Allerdings war die Sache gemäß : 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn einzelne Voraussetzungen für die im jeweiligen Verfahren begehrte Rechtsfolge (vorliegend die Patenterteilung) seitens des Patentamts - auch wenn dies aufgrund des seiner Entscheidung zugrundeliegenden, sich aber im Beschwerdeverfahren als unzutreffend angenommenen Sach- und Rechtsgrundes folgerichtig gewesen sein mag - noch nicht so weit aufgeklärt und überprüft worden sind, dass eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, : 79, Rdn. 42 und 43; Schulte Patentgesetz, 11. Auflage, : 79 Rdn. 19 bis 21- jeweils m.w.N.). Dies trifft hier zu. 5.1 Gemäß : 34 Abs. 5 PatG darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Nach der Überzeugung des Senats ist dies entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle bei der vorliegenden Anmeldung auch der Fall. Denn die Erfindung bezieht sich auf ein Wasserfahrzeug mit einen Träger und einem von dem Träger nach unten abragenden Halter und einer an dem Halter - 10 schwenkbar gelagerte Flosse, die durch eine alternierende Schwenkbewegung einen Vortrieb im Wasser erzeugt. Um die Schwenkachse dieser Flosse zu begrenzen, sind der Flosse Anschläge zugeordnet, wobei zumindest ein Anschlag über eine Verstelleinrichtung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs automatisch verstellt wird. Wie sich aus der Gesamtschau der Unterlagen vom Anmeldetag ergibt, ist allen Einzelbauteilen (Flosse, Verstelleinrichtung, Träger und Halter) gemein, dass sie zur Erzeugung eines größeren Vortriebs geeignet sein müssen. Die in den untergeordneten Patentansprüchen 2 bis 20 vorgesehenen Ausgestaltungen dieser Vorrichtung dienen unstreitig der Lösung der Aufgabe, einen größeren Vortrieb zu erzeugen. So wird beispielsweise in Abs. [0049] der OS ausgeführt, dass durch die Ausbildung der Flosse mit Rahmenelement und einer darin gehaltenen Wandung nach den Ansprüchen 14 bis 16 der Vortrieb des Wasserfahrzeugs verbessert wird, indem durch das Umklappen der Flossenwandung während der Bewegung ein verbessertes Strömungsprofil der Flosse bereitgestellt wird. Auch die Verstelleinrichtung nach den Ansprüchen 5 bis 7 ermöglichen einen verbesserten Vortrieb durch sensorische Erfassung der Vortriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit der Geschwindigkeit (vgl. Abs. [0009] OS). Durch die weitere Ausbildung der Verstelleinrichtung mit einemWiderstandselement nach den Ansprüchen 8 bis 10 wird ebenso der Vortrieb des Wasserfahrzeugs verbessert. Denn in Abs. [0051] der OS wird beschrieben, dass in Abhängigkeit von der Verlagerung des Widerstandselements, die in Abhängigkeit von der Vortriebsgeschwindigkeit des Wasserfahrzeugs im Wasser erfolgt, der jeweilige Anschlag automatisch verlagert wird. Je größer die der Strömungsgeschwindigkeit des Wassers relativ zu dem Widerstandselement die auf das Widerstandselement wirkende Kraft ist, desto größer ist die auf das Widerstandselement wirkende Kraft, so dass die Seilzüge (Anschläge) entsprechend gespannt werden, wodurch eine Begrenzung des Schwenkwinkels bewirkt wird. - 11 Mit dem geltenden Patentanspruch 21 ist ein Halter zur Verwendung an einem Wasserfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 20 angegeben, dem derselbe Erfindungsgedanke zugrunde liegt und der dieselbe Aufgabe löst. 5.2 Der Senat konnte auch an Hand des bisherigen Rechercheergebnisses keine Sachentscheidung treffen. Zudem wurde in der geltenden Anspruchsfassung ein Merkmal ("automatisch") aus der Beschreibung aufgenommen, zu dem die Prüfungsstelle noch nicht recherchiert hat. Das bisherige Rechercheergebnis beinhaltet mit den Druckschriften D1 bis D8 aus der Klasse B63H nach der internationalen Patentklassifikation (IPC) ausschließlich Schriften zu flossenbetriebenen Wasserfahrzeugen nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei die von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1 bis D4 jeweils eine manuelle Verstellung des Anschlags vorsehen. Schriften zur automatischen Verstellung zumindest eines Anschlags in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs wurden nicht ermittelt. Dies beruht vermutlich auf dem Umstand, dass der Einheitlichkeitsaspekt für die Prüfungsstelle im Vordergrund stand. Verdeutlicht wird das auch durch den Satz "Sofern der Anmelder die Einheitlichkeit herstellt, wird mit einer Prüfung des verbleibenden Teils fortgefahren" (vgl. Erstbescheid vom 08. September 2021, Seite 4, Ergebnis der Prüfung und verfahrensleitende Hinweise). Zu den Gegenständen nach den untergeordneten Patentansprüchen 15 und 16 sowie dem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch nach Patentanspruch 21 wurden des Weiteren lediglich pauschale Aussagen ohne weitere Begründung getroffen. Zu den untergeordneten Patentansprüchen 2 bis 14 und 17 bis 20 wurde kein Prüfungsergebnis mitgeteilt. Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass wegen der Annahme der Uneinheitlichkeit der Anmeldung zu den Gegenständen nach den Patentansprüchen 2 bis 20 und insbesondere zu dem aus der Beschreibung aufgenommenen Merkmal "automatisch" bisher keine gebotene umfassende Recherche und Prüfung von der Prüfungsstelle durchgeführt wurde. - 12 6. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache nach : 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG kommt es nicht mehr darauf an, dass der angefochtene Beschluss der in : 47 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Begründungspflicht deswegen nicht oder nicht in ausreichender Weise genügt, weil der erste und einzige Prüfungsbescheid, auf den sich die Zurückweisung stützt, mangels Schriftform der Aussagen zu den Patentansprüchen 2 bis 20 lückenhaft ist und als Basis für einen Zurückweisungsbeschluss nicht ausreicht (vgl. Busse PatG, 8. Auflage, : 47 Rdn. 24 m.w.N.). Zudem lag zum Zeitpunkt der Zurückweisung ein neuer Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 21 vor, wobei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch Aufnahme des Merkmals "automatisch" aus der Beschreibung beschränkt wurde. Zu diesem beschränkten Patentanspruch 1 liegen derzeit keine Aussagen vor. 7. Die Sache war aus diesen Erwägungen an das Deutsche Patent- und Markenamt zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (: 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 8. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. : 80 Abs. 3 PatG besteht kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es aufgrund von besonderen Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 11. Auflage 2015, : 80 Rdn 22; Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, : 80, Rdn 115). Dies ist bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere hatte der Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. - 13 Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwerde verursacht hat, wie der Anmelder meint, ist jedenfalls nicht von vornherein festzustellen. Es darf der Prüfungsstelle nicht verwehrt sein, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, wenn sie einen weiteren im Verfahren behandelten Zurückweisungsgrund für gegeben erachtet. Denn nach Auffassung der Prüfungsstelle waren auch in der Eingabe der neuen Patentansprüche 1 bis 21 vom 3. Mai 2022 die gerügten Mängel der Uneinheitlichkeit weiterhin nicht beseitigt. Allein eine, wie der Anmelder meint, unrichtige Beurteilung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsstelle bietet keinen Grund für eine Rückzahlung (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, : 73, Rdn 137). Dass der Zurückweisungsbeschluss gegen eine gefestigte Rechtsprechung oder Amtspraxis verstoße, hat die Anmelderin nicht geltend gemacht und ist auch so nicht ohne weiteres ersichtlich. Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen Erfolg haben. - 14 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rothe Kruppa Maierbacher Schenk wr
Full & Egal Universal Law Academy