BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 27/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 197 18 407…- 2 -hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgartbeschlossen:Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2006 aufgehoben und der Einspruch als unzulässig verworfen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.G r ü n d eI.Gegen das am 30. August 2001 veröffentlichte, ein Heizgerät betreffende Patent hat die Einsprechende am 30. November 2001 Einspruch eingelegt.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent widerrufen. Gegen diesen ihr am 2. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin am 4. Sep-tember 2006 Beschwerde eingelegt.Das Patent ist im November 2008 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Wi-derruf des Patents geltend gemacht.II.Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patent-recht 6. Aufl. Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar - 3 -zulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Überprüfung des Patents im Rah-men der Widerrufsgründe kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der All-gemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.Der unzulässige Einspruch führt zum Erfolg der Beschwerde.Der nach dem Erlöschen des Patents im November 2008 erst im Februar 2009 erklärte Patentverzicht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Tragen.Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf PatG § 100 Abs. 2 Nr. 2.Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. BaumgartMe
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