BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 27/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 51 910…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer, der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelderbeschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und - 2 -Markenamtes vom 12. März 2008 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung "Containerkran" mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 14 und - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 20, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 und - Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 9) gemäß den ursprünglichen Unterlagen.G r ü n d e :I.Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:"Containerkran"Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 20. September 2007 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurück-gewiesen, nachdem zuvor mit der Eingabe vom 12. Februar 2008 um Ent-scheidung nach Aktenlage gebeten wurde.Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle richtet sich die am 22. April 2008 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.- 3 -Der in der Verhandlung zuletzt als Hauptantrag übergebene Anspruch 1 lautet:1. Containerkran, mit einer längs eines Auslegers verfahrbaren Katze mit einem Hubwerk und einem daran hängenden Lastaufnahmemittel umfassend einen Spreader mit Headblock, über welches Lastaufnahmemittel ein Container zum Bewegen von oder zu einem Transportmittel aufnehmbar ist, umfassend:a) mehrere an der Katze (12) angeordnete optische Erfas-sungsmittel (18) zum Erfassen der Längs- und Querkanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15),b) eine den Erfassungsmitteln (18) zugeordnete Verarbeitungs-einrichtung (21)- zum Bestimmen der räumlichen Lage der Kanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15),- zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien(LMT, QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und- zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer (LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung sowie eines Verdrehwinkels (Į) der Mittellinien,wobei ein erfasster Versatz (ǻx, ǻy) oder Verdrehwinkel (Į) durch eine Lageverschiebung des Spreaders (14) bezüglich des Headblocks (20) ausgeglichen wird, wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in Ab-hängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Ver-- 4 -drehwinkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden, und wobei als optische Erfassungsmittel Kameras oder Laserscanner (18) vorgesehen sind, die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt:D1) WO 94 / 05 586 A1D2) DE 100 23 756 A1D3) WO 00 / 23 347 A1D4) DE 198 41 570 C2D5) DE 44 23 797 A1Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.2) Die in der Verhandlung als Hauptantrag übergebenen Ansprüche sind zulässig: Der geltende Anspruch 1 beruht auf den Merkmalen des ursprünglich ein-gereichten Anspruchs 1 in Verbindung mit Merkmalen der ebenfalls ursprünglich eingereichten Unteransprüche 6, 8 und 18. Diese einbezogenen Unteransprüche wurden in Folge dessen inhaltlich gestrichen, die übrigen Unteransprüche - wo erforderlich - umnummeriert und ggf. in ihren Rückbezügen angepasst.- 5 -3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:1M Containerkran,1M1 mit einer längs eines Auslegers verfahrbaren Katze,1M2 mit einem Hubwerk und einem daran hängenden Lastaufnahmemittel1M3 umfassend einen Spreader mit Headblock, 1M4 über welches Lastaufnahmemittel ein Container zum Bewegen von oder zu einem Transportmittel aufnehmbar ist, umfassend: 1M5 a) mehrere an der Katze (12) angeordnete optische Erfassungsmittel (18) zum Erfassen der Längs- und Querkanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15),1M6 b) eine den Erfassungsmitteln (18) zugeordnete Verarbeitungs-einrichtung (21) 1M7 - zum Bestimmen der räumlichen Lage der Kanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15),1M8 - zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien (LMT, QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und1M9 - zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer (LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung1M10 sowie (zur Bestimmung) eines Verdrehwinkels (Į) der Mittellinien,1M11 wobei ein erfasster Versatz (ǻx, ǻy) oder Verdrehwinkel (Į) durch eine Lageverschiebung des Spreaders (14) bezüglich des Headblocks (20) ausgeglichen wird,1M12 wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in - 6 -Abhängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Ver-drehwinkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden,1M13 und wobei als optische Erfassungsmittel Kameras oder Laserscanner (18) vorgesehen sind, 1M14 die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.4) Als Fachmann angesprochen ist hier ein Elektrotechnikingenieur (FH) mit mehrjähriger Entwicklungserfahrung auf dem Gebiet der Kransteuerungen.5) Der ausführbar offenbarte und zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Hauptanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).Als nächstkommende Schrift ist von der D1 (WO 94 / 05 586 A1) auszugehen.Jedoch zeigt die D1 folgende Merkmale nicht oder nicht unmittelbar auf:1M8 (eine den Erfassungsmitteln zugeordnete Verarbeitungseinrichtung:)- zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien (LMT, QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und1M9 - zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer (LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung1M11 wobei ein erfasster Versatz (ǻx, ǻy) oder Verdrehwinkel (Į) durch eine Lageverschiebung des Spreaders bezüglich des Headblocks ausgeglichen wird,1M12 wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in - 7 -Abhängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Verdreh-winkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden,1M14 sowie Kameras oder Laserscanner, die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.Auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften beinhaltet zumindest die Merkmale 1M8, 1M9 und 1M14.Alleine die D5 zeigt im einschlägigen Zusammenhang eine Ausrichtung mittels Stellglied (Merkmal 1M11). Wie allen anderen Druckschriften D1 bis D4 mangelt es aber auch dieser D5 zumindest an den Merkmalen 1M8, 1M9 und 1M14:Bei den im Verfahren befindlichen Druckschriften werden höchstens bei einer Winkelverdrehung des Containers zum Zielpunkt die Mittelinien verwendet (siehe D1, S. 11, Abs. 3, Z. 8 -13 und S. 12, Abs. 2; D3, S. 13, Abs. 3).Ansonsten dienen ausschließlich die Ecken (D2, Abs. 116) oder Kanten/Kon-turen/Bilder/Zielmarken (D4, Sp. 3, Z. 18-19, Sp. 4, Z. 15-21; D5: Sp. 2, Z. 41-55, Sp. 3, Z. 36-46 und Sp. 3, Z. 61 ff.) zur Versatzbestimmung und eben nicht die Mittellinien. Somit ist es dem Fachmann nicht nahegelegt, den ǻx, ǻy-Versatz der Mittellinien (1M8, 1M9) für die Ausrichtung zu verwenden. Weiterhin ist es aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften bekannt, die Kameras oder Laser-scanner auf zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite der Katze anzuordnen.Der obige Gegenstand mit den Merkmalen nach dem geltenden Anspruch 1 ist daher weder durch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druck-schriften noch durch eine Kombination dieser Schriften mit dem Fachwissen und -können nahegelegt.- 8 -Damit sind die geltenden Ansprüche gewährbar.Die Unteransprüche werden vom Hauptanspruch getragen.Schneider Bayer Schlenk AusfelderMe
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