BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 28/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Oktober 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 038 320.3-27 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 4. Juni 2009 aufgehoben und das Patent mit der Be-zeichnung „Transportables Behältnis zur Herstellung eines gasförmi-gen Desinfektionsmittels“ mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2013, Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingegangen am 22. September 2010 und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2), eingegangen am 22. September 2010. G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 11. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „Transportables Behältnis zur Herstellung eines Desinfektionsmittels“. Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen - 3 - und dabei zur Begründung angegeben, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. August 2009 eingegangene Be-schwerde des Anmelders. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2009 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung „Transportables Behältnis zur Her-stellung eines gasförmigen Desinfektionsmittels“ mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2013, Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingegangen am 22. September 2010 und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2), eingegangen am 22. September 2010. Der geltende Anspruch 1 gemäß Antrag lautet: „Der Desinfektion von Lager- und Kühlräumen dienender rohrför-miger Behälter aus gasdurchlässigem PE ohne gesonderten Aus-lass mit einer inneren Kammer aus gasundurchlässigem dünn-wandigen Glas, das durch äußere Druckeinwirkung zu zerbrechen ist, wobei in der Kammer eine Chloritlösung und in dem gas-durchlässigem Behälter ein Oxidationsmittel gelagert ist, die bei Mischung zu einem gasförmigen Desinfektionsmittel reagieren.“ - 4 - Der einzige, auf Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch (Anspruch 2) lautet: „Behälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er an seinem einen Ende mit einem Haken versehen ist.“ Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druck-schriften berücksichtigt worden: D1) DE 32 31 619 T1 D2) DE 101 64 106 A1 D3) US 2003/0234187 A1 D4) DE 28 17 942 A1 D5) FR 2 345 363 A1. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1) Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. 2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: 1M0 Der Desinfektion von Lager- und Kühlräumen dienender 1M1 rohrförmiger Behälter 1M1.1 aus gasdurchlässigem PE 1M1.2 ohne gesonderten Auslass 1M2 mit einer inneren Kammer 1M2.1 aus gasundurchlässigem dünnwandigen Glas, 1M2.2 das durch äußere Druckeinwirkung zu zerbrechen ist, 1M3 wobei in der Kammer eine Chloritlösung 1M4 und in dem gasdurchlässigem Behälter ein Oxidationsmittel gelagert ist, - 5 - 1M5 die bei Mischung zu einem gasförmigen Desinfektionsmittel reagieren. 3) Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur (FH) der Verfahrenstechnik, der für die Gestaltung einer funktionellen Verpackung einen Ingenieur (FH) der Ver-packungstechnik hinzuzieht. Beide verfügen über mehrjährige Berufserfahrung auf ihrem Fachgebiet. 4) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Das Merkmal 1M0 („Der Desinfektion von Lager- und Kühlräumen dienender ...“) geht aus der Offenlegungsschrift (OS) DE 10 2005 038 320 A1, Abs. [0013] her-vor. Merkmal 1M1 („rohrförmiger Behälter“) ist im ursprünglichen Anspruch 6 angege-ben. Die Merkmale 1M1.1 („aus gasdurchlässigem PE“) und 1M1.2 (“ohne gesonderten Auslass“) zeigt die OS gemäß dortigen Ansprüchen 8 („Behältnis ist aus PE her-gestellt“) und 1 („ ... während die Außenwand des Behältnisses aus gasdurchläs-sigem Material besteht und auf einen gesonderten Auslass verzichtet ist.“). Das Merkmal 1M2 („mit einer inneren Kammer“) geht eindeutig aus den Figuren 2 und 3 sowie der Beschreibung in Abs. [0022] und auch [0023] hervor. Merkmal 1M2.1 („[innere Kammer] aus gasundurchlässigem dünnwandigem Glas“) und Merkmal 1M2.2 („[Glas,] das durch äußere Druckeinwirkung zu zerbre-chen ist“) gehen für die Ausführung nach OS, Fig. 3 entsprechend der zugehöri-gen Beschreibung in Abs. [0023], Z. 3-7 hervor („Die innere Kammer 22 besteht aus gasundurchlässigem Glas ... . Durch Druckeinwirkung auf den Behälter 21 ist das dünnwandige Glas der inneren Kammer 22 zu zerbrechen ... .“). Merkmal 1M3 („wobei in der Kammer eine Chloritlösung [gelagert ist]“) und Merk-mal 1M4 („und in dem gasdurchlässigen Behälter ein Oxidationsmittel gelagert ist) gehen aus der OS, Abs. [0007] in Verbindung mit Abs. [0010] und Abs. [0014], Pkt. 2 hervor, demgemäß die erste Kammer innerhalb der zweiten Kammer ange-ordnet ist, die erste (innere) Kammer eine Chloritlösung und die zweite (äußere) Kammer gasdurchlässig ist und ein Oxidationsmittel enthält. - 6 - Merkmal 1M5 („die bei Mischung zu einem gasförmigen Desinfektionsmittel rea-gieren“) ist offenbart in Abs. [0019] der Offenlegungsschrift. 5) Der ausführbar und zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand nach gel-tendem Anspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. So geht aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen überhaupt ein Anregung dafür hervor, das aus der Reaktion von Chloritlösung und einem Oxidationsmittel entstehende Gas als Desinfektionsmittel zu benutzen (Merk-mal 1M5). Auch die Verwendung von gasundurchlässigem dünnwandigen Glas (1M2.1) für einen Innenbehälter ist nicht aufgezeigt. Soweit im ermittelten Stand der Technik Chlordioxid als Desinfektionsmittel zum Einsatz kommt, wird es im Unterschied zum Merkmal 1M5 grundsätzlich in wäss-riger Lösung verwendet, siehe insb. D2 (DE 101 64 106 A1), Abs. [0002] und [0010]. Auch die D4 (DE 28 17 942 A1) rät von einer Verwendung toxischen Gases in ge-schlossenen Räumen ab (D4, S. 6, Z. 8-23). Stattdessen wird dort erfindungsge-mäß Chlordioxid ebenfalls in wässriger Lösung (s. D4, S. 11, Z. 21-23) oder - für einen abgeschlossenen Luftraum - in Aerosolform eingesetzt (s. D4, S. 15, Z. 19-26), also lediglich als Gemisch von hier flüssigen Schwebeteilchen in einem Gas. Die weiteren Entgegenhaltungen D1 (DE 32 31 619 T1), D3 (US 2003/0234187 A1) und D5 (FR 2 345 363) geben zwar Behälter an, deren beiden Inhaltsstoffe während der Lagerung in einer inneren und einer äußeren Kammer getrennt von-einander aufbewahrt sind und nur zum gewünschten Zeitpunkt miteinander in Ver-bindung gebracht werden können. Keine dieser drei Entgegenhaltungen gibt aber wiederum Hinweise, diese Behälter überhaupt für rein gasförmige Desinfektions-mittel zu verwenden. Denn die D1, S. 2, Z. 9-16 und Z. 30-32 sowie S. 4, Z. 33-37 und D5, S. 1, Z. 6-9 zeigen ganz allgemein eine Verwendung der dortigen Ver-packungen nur für Infusionslösungen (D1), Parfümdämpfe (D1)/Odorierungsmit-- 7 - tel (D5), Insektizide (D1/D5) sowie Deodorants (D5). Gerade Deodorants können zwar ebenfalls desinfizierend wirken; die Verwendung als Deodorant ist aber le-diglich als dortiger Stand der Technik in der D5 angegeben, ansonsten aber nicht weiter ausgeführt und für den Fachmann auch nicht als gasförmige Anwen-dung - da für den Fachmann als Aerosol, Flüssigkeit oder in fester Form üblich - offenbart. Die genannten Druckschriften können dem Fachmann auch keine sonstigen Hinweise für die Verwendung der dortigen Behälter für das erfindungs-gemäße gasförmiges Desinfektionsmittel (1M3 bis 1M5) geben. Denn in der D1 und D5 liegen die dort angegebenen Stoffe auch nach ihrem Zusammenbringen entweder als Flüssigkeit vor und diffundieren ggf. als solche nach außen (D1) oder die zumindest flüssigen Duftstoffe diffundieren über ein entstehendes Trägergas durch die äußere Behälterwand (D5). Das hierzu in der D5 angegebene Prinzip basiert nämlich darauf, dass dortiges entstehendes Gas (CO2) lediglich als Träger für das flüssige Odorierungsmittel dient (D5, ganze S. 2). Die D5 kann von daher ebenfalls keine Anregung für die Verwendung eines direkt desinfizierenden Gases geben. Die D3 offenbart ohnehin nur die Verwendung (s. D3, Abs. [0042 ff.]) des dortigen Behälters für flüssige oder feste Materialen, die bei gemeinsamer Reaktion einen Klebstoff („adhesive“) oder Klebeanker („chemical anchoring applications“) bilden. Eine Eignung oder Verwendung für gasförmige Stoffe ist hingegen nicht offenbart. Der erfindungsgemäße Gegenstand mit den Merkmalen nach dem geltenden An-spruch 1 wird daher weder durch eine Zusammenschau der im Verfahren befindli-chen Druckschriften noch durch Kombination mit dem dem Fachmann zuzurech-nenden Fachwissen und -können nahegelegt. - 8 - Mithin sind die gemäß Antrag geltenden Ansprüche gewährbar. Schneider Bayer Sandkämper Ausfelder Bb
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