ECLI:DE:BPatG:2022:170222B12Wpat28.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 28/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 131 113.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 17. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-
Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B63H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Septem-
ber 2020 aufgehoben und das Patent 10 2018 131 113 mit folgenden Unter-
lagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag als einzigem Antrag,
eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 21 gemäß Hauptantrag als einzigem
Antrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021,
- Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift, eingereicht am 6. De-
zember 2018.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Dezember 2018 angemeldeten
und am 10. Juni 2020 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2018 131 113.3 mit der
Bezeichnung „Wasserfahrzeug“. Mit in der Anhörung am 9. September 2020 ver-
kündetem Beschluss, dessen Beschlussbegründung laut Empfangsbekenntnis am
15. September 2020 zugestellt wurde, hat die Prüfungsstelle für Klasse B63H des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung wegen mangelnder Pa-
tentfähigkeit zurückgewiesen.
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Laut Beschlussbegründung liege kein gewährbares Patentbegehren vor, da das je-
weilige Wasserfahrzeug nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß
Hilfsantrag 1 jeweils in der Fassung vom 13. Juli 2020 aufgrund der D1
(US 2017 / 0 045 887 A1) nicht neu sei. Das jeweilige Wasserfahrzeug nach Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und gemäß Hilfsantrag 4 beruhe dagegen je-
weils ausgehend von der D1 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Wasserfahrzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 3 sei wiederum ausgehend von der D12/D12Ü
(US 10 625 832 B2 / WO 2017/111 446 A1) in Verbindung mit dem Wissen des
Fachmanns nahegelegt. Schließlich beruhe das Wasserfahrzeug nach Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ausgehend von der D1 in Kombination mit der D17
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt mit den Schriftsätzen vom 17. De-
zember 2021 und 10. Februar 2022 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 9. September 2020 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag als einzigem An-
trag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 21 gemäß Hauptantrag als einzigem
Antrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021,
- Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen (Zitierung von Nichtpa-
tentliteratur wie von Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angegeben):
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D1 US 2017 / 0 045 887 A1
D2 CN 201 291 998 Y
D3 FR 2 629 042 A1
D4 WO 2010/ 068 973 A1
D5 CN 102 267 548 A
D6 WO 2014/ 200 136 A1
D7 US 5 492 076 A
D8 US 2016 / 0 266 247 A1
D9 DE 302 527 A
D10 US 1 313 532 A
D11 US 9 981 723 B2
D12 US 10 625 832 B2
D12Ü WO 2017/ 111 446 A1 (Maschinenübersetzung), patentscope.wipo.int [on-
line] abgerufen am 07.09.2020]
D13 Canadair CL-289. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand:
12. November 2018, 23:40.
D14 DD 31 089 A1
D15 US 2014 / 0 245 939 A1
D16 CN 108 298 044 A
D17 Schiffsstabilisator. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungs-
stand: 30. Juni 2018, 21:09. URL: https://de.wikipe-
dia.org/wiki/Schiffsstabilisator [abgerufen am 06.09.2020]
Der geltende Patentanspruch 1 v sowie die Nebenansprüche 12, 13 und 14 gemäß
einzigem Antrag vom 10. Februar 2022 lauten in gegliederter Form, wobei Ände-
rungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 durch Unter-
streichung hervorgehoben sind:
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1. Wasserfahrzeug (1), aufweisend:
1.1 einen oder mehrere untereinander verbundene Rümpfe (2) mit
Decksaufbauten, wobei zumindest der mindestens eine Rumpf (2)
überwiegend aus einem Faserverbundwerkstoff aufgebaut ist,
1.2 einen Antrieb (6) zur Erzeugung eines Vortriebs auf dem Wasser,
1.3 mindestens ein Sende- und Empfangssystem (7) zum verschlüssel-
ten Datenaustausch mit einer entfernten Gegenstation,
1.4 mindestens ein Sensorsystem (8), das mit einem Prozessor-
system (9) zusammenwirkt, um eine unbemannte Fahrt des Wasser-
fahrzeuges (1) auf See zu ermöglichen,
1.5 und dem Prozessorsystem (9) mit Speicher (9.1) und darin gespei-
chertem Programmcode, welcher im Betrieb die Steuerung auf See
ausführt, wobei das Prozessorsystem (9) eine Datenverbindung zu
dem vorgenannten mindestens einen Sende- und Empfangs-
system (7) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6 das Wasserfahrzeug (1) einen ausfahrbaren Teleskopmast (5) auf-
weist,
1.7 das mindestens eine Sensorsystem (8) auf dem ausfahrbaren Tele-
skopmast (5) angeordnet ist,
1.8 das mindestens eine Sensorsystem (8) lagestabilisiert ausgeführt ist
und
1.9 das Prozessorsystem (9) eine Datenverbindung zu dem mindestens
einen Sensorsystem (8) aufweist, weiterhin
1.10 mindestens ein Lagestabilisierungssystem im Rumpf (2) verbaut ist,
wobei
1.11 mindestens zwei seitlich der Bootsmittellinie angeordnete Tanks mit
dazwischen geschaltetem Pumpsystem zur Kompensation von relativ
niederfrequenten Rollbewegungen des Rumpfes verbaut sind, wobei
das Pumpsystem elektronisch gesteuert aus den Daten mindestens
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eines Lagesensors beginnende Rollbewegungen detektiert und die-
sen Bewegungen durch Umpumpen von Flüssigkeit in den Tanks ent-
gegenwirkt, und
1.12 mindestens ein Kreiselsystem mit einem Kreisel im Rumpf (2) zur
Kompensation von höherfrequenten Rollbewegungen des Rump-
fes (2) verbaut ist, wobei der Kreisel derart angeordnet und verbaut
ist, dass:
- seine Rotationsachse senkrecht zur Achse der zu stabilisierenden
Rollbewegung ausgerichtet ist,
- die Lagerung des Kreisels halbkardanisch quer zur Rollachse auf-
gehängt ist und
- zur Dämpfung der Präzessions- und Nutationsbewegung der Krei-
selachse ein Dämpfer zwischen der Kreisellagerung und dem min-
destens einen Rumpf (2) des Wasserfahrzeugs (1) angebracht ist.
12. Verwendung des Wasserfahrzeugs (1) mit den Merkmalen eines der
voranstehenden Patentansprüche 1 bis 11 für Such- und Rettungs-
aufgaben.
13. Verwendung des Wasserfahrzeugs (1) mit den Merkmalen eines der
voranstehenden Patentansprüche 1 bis 11 zur Durchführung von
Überwachungsaufgaben, insbesondere Grenzüberwachungsaufga-
ben.
14. Verwendung des Wasserfahrzeugs (1) mit den Merkmalen eines der
voranstehenden Patentansprüche 1 bis 11 für Umweltschutzaufga-
ben.
An den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich darauf rückbezogene
Patentansprüche 2 bis 11 als Unteransprüche an. Wegen deren Wortlauts und
weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem im Beschwer-
deverfahren kein Antrag auf mündliche Verhandlung von der Anmelderin und Be-
schwerdeführerin vorlag und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für
sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übri-
gen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Erteilung des Patents. Denn der jeweilige Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 sowie die davon getragenen Unter- und darauf rück-
bezogenen Nebenansprüche 12 bis 14 vom 10. Februar 2022 sind neu und erfinde-
risch. Auch dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist keine hinreichende
Anregung für entsprechende Gegenstände zu entnehmen.
1) Die Anmeldung betrifft ein Wasserfahrzeug mit einem oder mehreren untereinan-
der verbundenen Rümpfen mit Decksaufbauten, einem Antrieb, einem Sende- und
Empfangssystem zum Datenaustausch mit einer entfernten Gegenstation, einem
Sensorsystem, das mit dem Prozessorsystem zusammenwirkt, um eine unbe-
mannte Fahrt des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen (vgl. Abs. [0001] der Offenle-
gungsschrift, nachfolgend „OS“).
Außerdem betrifft die Anmeldung die Verwendung eines Wasserfahrzeugs für Such-
und Rettungsaufgaben, für die Durchführung von Überwachungsaufgaben, insbe-
sondere Grenzüberwachungsaufgaben und für Umweltschutzaufgaben (vgl.
Abs. [0059] OS).
2) Unbemannte und ferngesteuerte Fahrzeuge sind allgemein bekannt und können
für Missionsprofile, wie SAR-Aufgaben (Search and Rescue), Überwachungsaufga-
ben, Transportdienste und ähnliches eingesetzt werden (vgl. Abs. [0002] OS).
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3) Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Wasserfahrzeug zur
Verfügung zu stellen, welches für unbemannte Missionsprofile unterschiedlicher Art
geeignet ist (vgl. Absatz [0003] OS).
4) Gelöst werden soll die vorstehende Aufgabe durch den Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nach Hauptantrag (siehe oben).
5) Für die vorliegende Erfindung zuständig ist ein Team von Fachleuten anzusehen,
das aus einem Diplom-Ingenieur oder Bachelor (FH/HAW) des Schiffbaus mit mehr-
jähriger Erfahrung in der Konstruktion von Rettungsbooten und einem Diplom-In-
genieur oder Bachelor (FH/HAW) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in
der Konstruktion von Fernsteuerungsanlagen für Schiffe zusammengesetzt ist.
6) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie den Gegenstand der An-
meldung nicht erweitern (§ 38 PatG).
Die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.9 des geltenden Patentanspruchs 1
sind dabei identisch mit den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentan-
spruchs 1.
Die Merkmale 1.6 und 1.7 gehen jeweils hervor aus dem ursprünglich eingereichten
Anspruch 23.
Das Merkmal 1.8 findet seine Stütze in dem ursprünglichen Anspruch 22.
Die Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12 gehen zurück auf die ursprünglich eingereichten
Ansprüche 26, 27 und 28 in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Be-
schreibung, Seite 11, Z. 25 bis Seite 12, Z. 14 bzw. Abs. [0038] bis [0040] OS. Das
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Merkmal 1.11 unterscheidet sich gegenüber der OS mit Anspruch 28 durch einen
unbestimmten Artikel gegenüber einem bestimmten Artikel. Dabei handelt es sich
um eine Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in der OS, Anspruch 27, da dort
ein Lagesensor erstmalig aufgeführt wird und schon dort ein unbestimmter Artikel
korrekt gewesen wäre.
Der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 ist auf der
ursprünglich eingereichten Beschreibungsseite 11, Z. 1 bis 7 bzw. Abs. [0035],
[0036] und [0053] OS offenbart.
Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 3 und 4
sind auf den ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 10, Z. 31 bis Seite 11,
Z. 7 bzw. Abs. [0036] OS offenbart.
Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 5, 6, 7, 8,
9 und 10 gehen zurück auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 24, 25, 31,
32, 33 und 34.
Der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 11 ent-
spricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 35.
Die in den Nebenansprüchen 12 bis 14 beanspruchten Verwendungen des Wasser-
fahrzeugs nach den voranstehenden Patentansprüchen sind offenbart in der ur-
sprünglichen Beschreibung Seite 20 Z. 16-21 bzw. Abs. [0049] OS.
7) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§§ 3, 4 PatG).
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Die Druckschrift D1 offenbart zwar ein Wasserfahrzeug „unmanned vessel“ mit ei-
nem Rumpf „hull“ mit Decksaufbauten „video cameras“ und wobei der Rumpf über-
wiegend aus einem Faserverbundwerkstoff „plasic reinforced with fibres“ aufgebaut
ist (vgl. Abs. [0002], [0004], [0027], [0030], [0032], [0047], Fig. 7B / Merkmale 1
und 1.1).
Zudem weist das Wasserfahrzeug einen Antrieb „two propulsion units“ zur Erzeu-
gung des Vortriebs auf dem Wasser auf (vgl. Fig. 3a, Abs. [0042]) / Merkmal 1.2).
Zum verschlüsselten Datenaustausch mit einer entfernten Gegenstation umfasst
das Wasserfahrzeug ferner eine Sende- und Empfangsstation „controller configured
to control the boat via remote communication…via the communication unit“ (vgl.
Abs. [0026] / Merkmal 1.3).
Darüber hinaus weist das Wasserfahrzeug mindestens ein Sensorsystem „first glo-
bal positioning unit“ auf, das mit einem Prozessorsystem zusammenwirkt „coupled
to the first central processing system“, um eine unbemannte Fahrt des Fahrzeugs
auf See zu ermöglichen „navigate the boat … utilizing coordinates received from the
first global positioning unit“ (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026] / Merkmal 1.4).
Ein Prozessorsystem mit Speicher „processing unit….includes memory“ und darin
gespeichertem Programmcode „on which is stored one or more instructions“ ist dazu
geeignet, die Steuerung auf See auszuführen „the first central processing unit exe-
cutes one or more instructions….to navigate the boat“, wobei das Prozessorsystem
„central processing unit“ eine Datenverbindung zu dem mindestens einen Sende-
und Empfangssystem „a communication unit“ und dem mindestens einen Sensor-
system „first global positioning unit operably coupled to the first central processing
unit“ aufweist (vgl. Abs. [0006], [0026], [0034] / Merkmale 1.5, 1.9).
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Aus der Figur 7B in Verbindung mit der Beschreibung, insb. Absatz [0047], geht
hervor, dass das Wasserfahrzeug einen ausfahrbaren Teleskopmast aufweist, wo-
bei ein Sensorsystem auf dem ausfahrbaren Teleskopmast angeordnet „camera
can be mounted on a moving stage that rotates and moves up and down“ und lage-
stabilisiert ist. Die Lagestabilisierung wird durch die am Bootsrumpf seitlich ange-
ordneten Schlingerkiele erreicht „Hull is shown with one keel 101 and two bilge
keels…. to reduce the boat´s tendency to roll“ (vgl. Abs. [0031] / Merkmale 1.6, 1.7
und 1.8).
Nicht offenbart sind hingegen die Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12 (ein im Rumpf ver-
bautes Lagestabilisierungssystem mit seitlich der Bootsmittellinie angeordneten
Tanks mit dazwischen geschaltetem Pumpsystem zum Kompensation von relativ
niederfrequenten Rollbewegungen des Rumpfes, und mit mindestens einem Krei-
selsystem mit einem Kreisel im Rumpf zur Kompensation von höherfrequenten Roll-
bewegungen des Rumpfes).
Die in der D1 beschriebenen Schlingerkiele sind zur Lagestabilisierung an der
Außenseite des Rumpfes angeordnet.
Die D11 zeigt zwar ein Wasserfahrzeug „marine vessel“ mit einem höherverstellba-
ren Mast „monopod with a telescoping arm“ zur Aufnahme beliebiger elektronischer
Systeme „camera for capturing images… electronic devices“ (vgl. Figuren 1, 5,
Spalte 3, Z. 66 bis Spalte 4, Z. 7, Ansprüche 1 und 2). Jedoch geht weder hervor,
dass ein Sensorsystem mit dem Prozessorsystem zusammenwirkt und das Prozes-
sorsystem einen Speicher mit Programmcode aufweist (fehlende Merk-
male 1.4, 1.5), noch ist offenbart, dass das Wasserfahrzeug zwei im Rumpf ver-
baute Lagestabilisierungssysteme mit Tanks/Pumpe und Kreiselsystem nach den
(fehlenden) Merkmalen 1.10, 1.11 und 1.12 aufweist.
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Der D12/D12Ü entnimmt der Fachmann eine Vorrichtung zur horizontalen Steue-
rung eines kleinen Schiffs unter Verwendung eines variablen Mastes zum Korrigie-
ren der Neigung des kleinen Schiffs in Echtzeit mit einem Gyrosensor und einem
Stabilisierungssystem mit Schienen, über welches ein variabler Mast verlagert wird
(vgl. Abs. [14] bis [17], [43] und [44] der D12Ü und Figuren 1 bis 6 der D12). Offen-
bart ist aber weder ein Sende- und Empfangssystem (fehlendes Merkmal 1.3), noch
ein Sensorsystem auf einem Teleskopmast (fehlendes Merkmal 1.7). Zudem fehlt
die Lehre einer Aufteilung zwischen niederfrequenten und höherfrequenten Rollbe-
wegungen und den damit verbundenen Kompensationsvorrichtungen in Form eines
Tanksystems mit dazwischen geschaltetem Pumpsystem (fehlendes Merkmal 1.11)
und eines Kreiselsystems (fehlendes Merkmal 1.12).
Somit kann weder die Druckschrift D1 noch eine Kombination mit der Druckschrift
D1 mit einer der Druckschriften D11 oder D12/D12Ü aufgrund der dort fehlenden
Merkmale 1.11 und 1.12 zu dem in Patentanspruch 1 ausgebildetem Wasserfahr-
zeug führen.
Sowohl diese wie auch die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen
führen nicht zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1. Denn diese Entgegenhal-
tungen legen weder alleine noch in Kombination untereinander oder in Verbindung
mit Fachwissen ein Wasserfahrzeug nahe, bei dem wie nach den Merkmalen 1.11
und 1.12 mindestens ein Pumpsystem zur Kompensation von relativ niederfrequen-
ten Rollbewegungen und ein Kreiselsystem mit einem Kreisel zur Kompensation
von höherfrequenten Rollbewegungen des Rumpfes verbaut sind.
So lehrt die D17 zwar unterschiedliche Schiffsstabilisatoren für verschiedene
Schiffstypen und Einsatzzwecke, um das Rollen eines Schiffs zu verhindern oder
zu vermindern. Neben auf der Außenseite des Schiffs angeordneten Schlingerkie-
len und Flossenstabilisatoren sind auch im Schiffsinneren angeordnete Tank- und
Kreiselstabilisatoren bekannt.
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Die D17 kann aber auch keine Anregung geben zu einem Gegenstand mit den
Merkmalen 1.11 und 1.12. So zeigt sie weder ein aus Daten eines Lagesensors ge-
steuertes Pumpsystem noch das Vorsehen von zwei, zudem verschiedenen Stabi-
lisierungssystemen auf.
Der D3, D4, D5, D6, D7, D8 und D16 entnimmt der Fachmann verschiedene Ret-
tungsvorrichtungen für Wasserfahrzeuge, die weder Sensorsysteme auf einem Te-
leskopmast noch eine Lagestabilisierung aufweisen.
Zur Dämpfung schwingender Bewegungen, insbesondere Rollbewegungen von
Schiffen sieht die D9 vor, dass dämpfende Kräfte durch die Verschiebung von Mas-
sen, z. B. aufgehängten Kreisel, durch Drehung von Flügeln oder verschiebbare
Flüssigkeitsmengen erzeugt werden, wobei die Verschiebung der Massen durch ei-
nen Antrieb erfolgt, und die Verschiebung der augenblicklichen Winkelgeschwindig-
keit der Schwingungsbewegung des Schiffes entspricht. Die D9 gibt nur Alternati-
ven, nicht aber die Kombination von verschiedenen offenbarten Systemen vor.
Die D10 und D15 offenbaren jeweils Kreiselsysteme bzw. Gyrosensoren zur Dämp-
fung schwingender Schiffsbewegungen. Eine Kombination dieser Kreiselsysteme
mit anderen Stabilisatorentypen zur Kompensation unterschiedlicher Rollbewegun-
gen ist nicht offenbart und liegt dem Fachmann davon ausgehend auch nicht nahe.
Die D14 beschreibt die Stabilisierung von Schiffen durch zwei Tanks, die über ein
Rohrleitungssystem mit einer Kreiselpumpe miteinander verbunden sind, jedoch
kein weiteres Stabilisierungsystem.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 und D13 liegen noch wei-
ter ab. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 geben oder ihn vorwegnehmen.
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8) Die Unteransprüche 2 bis 11 werden ebenso wie die auf eine Verwendung ei-
nes solchen Wasserfahrzeugs wie nach Anspruch 1 für Such- und Rettungsaufga-
ben, zur Durchführung von Überwachungsaufgaben bzw. für Umweltschutzaufga-
ben gerichteten Nebenansprüche vom patentfähigen Hauptanspruch getragen.
9) Die gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgenommenen Änderungen der
geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen neben weiteren Würdigungen des
Standes der Technik Anpassungen von Textpassagen an die nun beanspruchten
und damit erfindungsgemäßen Gegenstände und bleiben im Rahmen der ursprüng-
lichen Offenbarung. Die Änderungen sind damit zulässig.
10) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentan-
spruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prü-
fung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache ent-
scheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu-
reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe Kruppa Ausfelder Schenk
Wei
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