ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat29.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 29/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 209 722.6 . hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst beschlossen: - 2 Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. August 2022 aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 5 vom 6. Dezember 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 10 vom 6. Dezember 2022, Zeichnung Figuren 1 bis 9 vom 6. Dezember 2022. - 3 Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 27. Mai 2015 angemeldeten und am 1. Dezember 2016 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schlauchanschlussvorrichtung mit Nippel und Presshülse". Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 5. August 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des in der Anhörung vorgelegten Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig. Der Gegenstand der Anmeldung sei neu, könne vom Fachmann ausgeführt werden und sei gewerblich anwendbar, beruhe aber aufgrund des vorliegenden Stands der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen am 31. August 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. September 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin sinngemäß den Antrag, den Beschluss der zuständigen Prüfungsstelle des DPMA aufzuheben und das Patent entsprechend dem in der Anhörung am 5. August 2022 gestellten Hauptantrag zu erteilen mit folgenden, mit der Beschwerdebegründung in Reinschrift vorgelegten Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 vom 6. Dezember 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 10 vom 6. Dezember 2022, - 4 Zeichnung Figuren 1 bis 9 vom 6. Dezember 2022. Der Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 5 zurückbezogen sind, hat in der geltenden Fassung folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung sind hervorgehoben): 1. "Schlauchanschlussvorrichtung, insbesondere für eine sanitäre Schlauchleitung, mit 1.1 - einem Anschlussnippel (1), der 1.1.1 einen Schlauchaufnahmeabschnitt (1a) und 1.1.2 einen daran axial anschließenden Befestigungsabschnitt (1b) aufweist, 1.2 - einer am Befestigungsabschnitt drehbeweglich gehaltenen Überwurfmutter (3), 1.3 - einer Presshülse (6), 1.3.1 die zum Aufsetzen auf ein auf den Schlauchaufnahmeabschnitt aufgeschobenes Schlauchende und zum radialen Verpressen des Schlauchendes gegen den Schlauchaufnahmeabschnitt eingerichtet ist, 1.3.2 wobei die Presshülse den Schlauchaufnahmeabschnitt und das darauf aufgeschobene Schlauchende radial umgibt, und 1.4 - einer Stützhülse (7), die sich axial längs jeweils wenigstens eines Teilbereichs des Schlauchaufnahmeabschnitts und des Befestigungsabschnitts erstreckt, wobei dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 - die Stützhülse (7) im Volumen oder an einer Innenfläche (13) des Anschlussnippels oder endseitig in einen Ringspalt (9, 11) eingreift, der 1.5.1 zwischen einem radial nach innen weisenden Ringabsatz (3a) der Überwurfmutter (3) und einem gegenüberliegenden Bereich des Befestigungsabschnitts (1b) gebildet ist, und 1.5.2 die Presshülse (6) radial umgebend angeordnet ist." - 5 Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 DE 20 2012 001 877 U1 D2 DE 198 52 122 A1 D3 DE 33 09 937 A1 D4 DE 10 2012 209 800 A1 D5 DE 10 2004 020 474 A1 D6 US 2 314 001 A D7 US 8 888 140 B2 D8 DE 20 2006 008 069 U1 berücksichtigt worden. Die Druckschriften D4 bis D6 werden bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 sowie zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Anmeldung betrifft eine Schlauchanschlussvorrichtung, insbesondere für eine sanitäre Schlauchleitung. 1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0002] bis [0005] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird) werden gerade auch in der Sanitärtechnik oftmals Schlauchanschlüsse mit relativ geringer Wandstärke bzw. - 6 aus Materialien gewünscht, die sich auch nach optischen Gesichtspunkten richten, soweit sie sichtbar sind, und gesundheitlich unbedenklich sein sollen, soweit sie in Kontakt mit durchströmendem Wasser kommen. Solche Materialien, beispielsweise aus Kunststoff, seien jedoch häufig empfindlicher gegen mechanische Einwirkungen, wie Biegungen und Stöße. Die geltende Beschreibung der Anmeldung setzt sich mit den Entgegenhaltungen D1 bis D6 auseinander. Die Druckschrift D1 (DE 20 2012 001 877 U1) soll eine gattungsgemäße Schlauchanschlussvorrichtung offenbaren. 1.2 Die in der Anmeldung als technisches Problem bezeichnete Aufgabe besteht darin, eine Schlauchanschlussvorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die gegenüber dem genannten Stand der Technik bei Bedarf eine Fertigung mit geringeren Materialwandstärken und/oder aus Materialien geringerer Festigkeit erlaubt, ohne die Festigkeit des Schlauchanschlusses störend zu mindern bzw. seine Stoß-/Schlagempfindlichkeit störend zu erhöhen. 1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Leitungsanschlüssen, insbesondere für sanitäre Einrichtungen. 1.4 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe soll durch eine Schlauchanschlussvorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anmeldung zeigt eine erfindungsgemäße Schlauchanschlussvorrichtung mit einem Anschlussnippel (1) bestehend aus Schlauchaufnahmeabschnitt (1a) und Befestigungsabschnitt (1b), einer drehbeweglichen Überwurfmutter (3) mit einem Ringabsatz (3a), einer - 7 Presshülse (6), einer Stützhülse (7) sowie einem Ringspalt (9, 11) zwischen dem Ringabsatz (3a) und dem Befestigungsabschnitt (1b). Anmeldung Fig. 1 Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung. a) Nach Merkmal 1 muss die Schlauchanschlussvorrichtung für die Verwendung in Kombination mit einer sanitären Schlauchleitung geeignet sein, beispielsweise zum Anschluss eines sanitären Anschlussschlauchs einer Sanitärarmatur an einen Wandanschluss (Absatz [0013] der Offenlegungsschrift). b) Patentanspruch 1 legt nicht fest, aus welchem Material der in Merkmal 1.1 genannte Anschlussnippel bestehen soll. Nach Absatz [0013] der Offenlegungsschrift kann dieser aus einem Kunststoffmaterial gefertigt sein, das zwar gegenüber herkömmlichen Anschlussnippeln aus Metall eine geringere Festigkeit aufweist. Jedoch soll laut Beschreibung dieser Nachteil durch die erfindungsgemäßen Maßnahmen ausgeglichen werden. - 8 c) Der Schlauchaufnahmeabschnitt ist nach Merkmal 1.1.1 ein Teil des Anschlussnippels und dient nach Merkmal 1.3.1 dazu, ein Schlauchende aufzuschieben. d) Der Befestigungsabschnitt, der nach Merkmal 1.1.2 ein weiterer Teil des Anschlussnippels sein muss, dient nach Merkmal 1.2 zur drehbeweglichen Halterung einer Überwurfmutter, durch die der Anschlussnippel an eine anzuschließende Komponente angeschraubt und damit an dieser befestigt werden kann (Abs. [0024] der Offenlegungsschrift). Da gemäß dem Wortlaut des Merkmals 1.2 die Überwurfmutter am - und nicht vom - Befestigungsabschnitt drehbeweglich gehalten wird, lässt Patentanspruch 1 offen, ob die Überwurfmutter unmittelbar vom Befestigungsabschnitt gehalten werden muss, oder mittelbar am Befestigungsabschnitt gehalten werden kann. e) Die in Merkmal 1.3 genannte Presshülse wird gemäß Merkmal 1.3.1 von außen gegen ein auf den Schlauchaufnahmeabschnitt aufgeschobenes Schlauchende radial verpresst. Unter radialem Verpressen versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang die hydraulisch dichte Verbindung von einem Schlauch auf einem Rohrabschnitt mittels einer radial außenliegenden Presshülse unter Verwendung eines Pressgerätes oder Presswerkzeugs. Bei dem mechanischen Verpressvorgang wird die Presshülse über ihren Umfang gleichmäßig plastisch verformt, wodurch der gummi-elastische Schlauch gegen den radial inneren Rohrabschnitt gedrückt wird, so dass eine dauerhafte hydraulische Dichtung hergestellt wird. Folglich muss die Presshülse aus fachmännischer Sicht aus einem plastisch gut verformbaren Material bestehen, und eine Materialstärke aufweisen, die eine Verformung mit im Sanitärbereich üblichen Presswerkzeugen erlaubt, und zugleich - 9 die nach dem Verpressen notwendige Haltekraft auf Schlauchende und Schlauchaufnahmeabschnitt aufbringt. Die Anmeldung nennt für die Presshülse kein Material, wobei der Fachmann üblicherweise eine Metallblechhülse verwendet. f) Eine Stützhülse muss sich entsprechend Merkmal 1.4 axial längs jeweils wenigstens eines Teilbereichs des Schlauchaufnahmeabschnitts und des Befestigungsabschnitts erstrecken, und umgibt gemäß Merkmal 1.5.2 die Presshülse radial. Nach der Beschreibung (Absatz [0008] der Offenlegungsschrift) soll die Stützhülse der Schlauchanschlussvorrichtung zusätzliche Festigkeit verleihen und deren Stoß-/Schlagempfindlichkeit verringern, so dass bei Bedarf geringere Materialwandstärken und/oder Materialien geringerer Festigkeit für die Fertigung der Schlauchanschlussvorrichtung verglichen mit dem Stand der Technik zum Einsatz kommen können. Absatz [0028] ergänzt, dass durch die Stützhülse die Schlauchanschlussvorrichtung nicht nur gegen Stöße und Schläge sondern insbesondere auch gegen seitliche Knickeinwirkungen, wie sie bei derartigen Anschlussvorrichtungen typisch auftreten können, sichert bzw. schützt. Dazu soll die Stützhülse entsprechend knick- und schlagfest ausgeführt sein, um eine ausreichende Festigkeit für die Schlauchanschlussvorrichtung auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn für die Fertigung des Anschlussnippels Komponenten bzw. Materialien mit vergleichsweise geringer Wandstärke und/oder vergleichsweise geringer Materialfestigkeit verwendet werden. g) Ein Ringspalt, in den laut Merkmal 1.5die Stützhülsemit ihrem Ende eingreift, muss nach Merkmal 1.5.1 zwischen einem radial nach innen weisenden Ringabsatz der Überwurfmutter und einem gegenüberliegenden Bereich des Befestigungsabschnitts ausgebildet sein. Dieser Ringspalt kann, wie in Figur 1 dargestellt, einen ausschließlich axial länglichen Querschnitt aufweisen. Der Ringspalt nach Patentanspruch 1 ist jedoch - 10 nicht darauf beschränkt, sondern muss auch die Ausgestaltung mit L-förmigem Querschnitt nach Unteranspruch 2 umfassen, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist. Anmeldung Fig. 2 2. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht. 2.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Die im folgenden verwendeten Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift der Anmeldung, die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert. Die Merkmale 1, 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.3, 1.3.1, 1.4 und 1.5.2 sind wortgleich mit den entsprechenden Merkmalsteilen des ursprünglichen Patentanspruchs 1. Das Merkmal 1.2 entspricht inhaltlich dem ersten Teilmerkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 2. - 11 Das Merkmal 1.3.2 ist zwar nicht wörtlich in der ursprünglichen Anmeldung offenbart, jedoch ist es in jeder der Figuren 1 bis 8 dargestellt, und ist damit als zur Erfindung gehörig offenbart. Die Merkmale 1.5 und 1.5.1 finden ihre Stütze in Absatz [0027], erster Satz, i. V. m. der Figur 1. 2.2 Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem verbleibenden Teilmerkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 2. Die geltenden Unteransprüche 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Unteransprüchen 5, 8 und 9. 2.3 Auch die Änderungen der Beschreibung und der Figuren 3 bis 9, die mit dem Hinweis "nicht erfindungsgemäß" versehen wurden, sind zulässig, denn sie betreffen die Anpassung an die geänderten Patentansprüche und eine Würdigung des im Prüfungsverfahrens aufgefundenen Stands der Technik. Aus diesen Änderungen ergibt sich kein verändertes Verständnis der Patentansprüche. 3. Die Erfindung ist ausführbar offenbart. Der Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 4.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die Offenlegungsschrift DE 33 09 937 A1 (D3) weder vorweggenommen noch nahegelegt. Die D3 betrifft eine Anschlussvorrichtung für einen Schlauch. Die nachfolgend aus der D3 wiedergegebene Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch eine erste Ausführungsform einer solchen Anschlussvorrichtung mit Überwurfmutter. D3 Figur 1 a) Gemäß der zugehörigen Beschreibung (S. 11 und 12 der D3) stellt die Figur 1 eine Anschlussvorrichtung für einen Schlauch 11 dar. Der Schlauch 11 liegt mit seiner gesamten Innenfläche auf der Außenseite der Innenwandung 13 einer Einsatzhülse 12 an. Die Einsatzhülse 12 ist im Bereich des schlauchseitigen Endes der Anschlussvorrichtung etwa U-förmig ausgebildet, wobei der zweite Schenkel die Außenwand 14 bildet, und ein Steg 16 die Innenwand 13 und die Außenwand 14 verbindet. Eine äußere Metallhülse 15 umgibt die Einsatzhülse 12, wobei sich von der Metallhülse 15 ein Flansch 17 nach außen erstreckt. Über die äußere Metallhülse 15 ist eine Überwurfmutter 19 aufgeschoben. Die Abdichtung zwischen dem Innenraum des Schlauches und der Außenseite erfolgt durch die vollflächige Anlage des Schlauches 11 an der Innen- und Außenwand der Einsatzhülse 12. - 13 Den Figuren 1 und 2 sowie dem Hinweis auf dem die Seiten 13 und 14 übergreifenden Absatz, wonach ein "doppelwandiger Schlauch 30" verwendet werden kann, der "aus einem Außenschlauch 31 und einem Innenschlauch 32" besteht, zwischen denen "eine längs einer Schraubenlinie verlaufende Einlage 33 eingesetzt" ist, "die die beiden Schläuche voneinander trennt", entnimmt der Fachmann, dass es sich hierbei um einen in Haushalten gebräuchlichen Schlauch für Sanitäreinrichtungen, z. B. eine Dusche handelt. Figur 1 zeigtauch, dass die Überwurfmutter 19 über einen Flansch 17, der sich nach radial außen erstreckt, drehbeweglich an dem Steg 16 gehalten wird, so dass der Flansch 17 die Überwurfmutter 19 mittelbar an dem als Befestigungsabschnitt fungierenden Steg 16 hält. Damit sind aus der D3 die Merkmale 1 bis 1.2, 1.4, 1.5 und 1.5.1 bekannt. b) Hingegen offenbart die D3 keine Presshülse im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1. Denn im zweiten Absatz auf Seite 12 wird die Herstellung der in Figur 1 dargestellten Ausführungsform beschrieben. Demnach werden die Überwurfmutter 19 und die Metallhülse 15 soweit über den Schlauch 11 aufgeschoben, bis der Schlauch 11 um etwa 5 bis 10 mm über den Flansch 17 hinausragt. Anschließend wird das Schlauchende in eine Lösung getaucht, die in den Schlauch eindringt und diesen vorübergehend erweicht. Nach dem Erweichen wird die Einsatzhülse 12 von links (bezogen auf Figur 1) auf das Schlauchende aufgesteckt und nach innen verschoben, wobei das Schlauchende eine starke Stauchung erfährt. Sobald die Einsatzhülse 12 die in der Figur 1 dargestellte Stellung erreicht hat, lässt man den Schlauch aushärten. Dadurch entsteht zwar eine bleibende starke Verklemmung des Schlauchendes 11 zwischen der Innenwand 13 der Einsatzhülse 12 einerseits und der Außenwand 14 - 14 der Hülse 12 sowie der Innenseite der äußeren Metallhülse 15 andererseits. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein radiales Verpressen entsprechend dem oben erläuterten fachmännischen Verständnis. Damit stellen weder die Außenwand 14 der Hülse 12, noch die äußere Metallhülse 15 eine Presshülse gemäß Merkmal 1.3 und 1.3.1 dar. Folglich offenbart die D3 nicht die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.5.2. c) Die D3 kann dem Fachmann auch keine Anregung geben, das Schlauchende 11 mit der Innenwand 13 der Einsatzhülse 12 zu verpressen. Die in der D3 beschriebene Verbindung von Schlauchende 11 und Einsatzhülse 12 stellt durch das Anlösen des Schlauchendes und das anschließende Aushärten eine stoffschlüssige Verbindung ähnlich dem Kleben dar. Die Anmeldung geht aber einen anderen Weg und sieht mit dem radialen Verpressen eine kraft- und formschlüssige Verbindung vor. Dem liegt jedoch eine gänzlich andere konstruktive Überlegung betreffend die Halte- und Dichtfunktion zugrunde als diejenige, die der Fachmann der D3 entnehmen konnte. Der Fachmann kann deshalb nicht ohne Kenntnis der Erfindung vom Stand der Technik nach D3 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen. 4.2 Auch die Offenlegungsschrift DE 10 2012 209 800 A1 (D4) kann eine Schlauchanschlussvorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 weder offenbaren noch anregen. Die D4 hat einen Schlauchanschluss zum Gegenstand, mit dessen Hilfe ein Brauseschlauch an einer Sanitärarmatur angebracht wird. In den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 9 der D4 sind Längsschnitte durch zwei - 15 unterschiedliche Ausführungsformen eines derartigen Schlauchanschlusses dargestellt. D4 Figuren 1 und 9 a) Der in den Figuren 1 und 9 dargestellte Schlauchanschluss enthält einen Anschlussnippel 1, der einen Befestigungsabschnitt 2 und einen sich daran anschließenden Schlauchabschnitt 3 aufweist. Der Schlauchabschnitt 3 ist von dem Befestigungsabschnitt 2 durch eine Schulter 4 getrennt. An seiner Außenseite ist der Schlauchabschnitt 3 mit umlaufenden Rippen 5 versehen, die zu einer besseren Festlegung des Schlauchs 6 in Axialrichtung dienen. Im Bereich seines dem Schlauchabschnitt 3 abgewandten Endes weist der Anschlussnippel 1 eine umlaufende Rippe 8 auf, die eine in Richtung auf den Schlauchabschnitt 3 zeigende Schulter 9 bildet. Hinter dieser Schulter 9 greift eine Überwurfmutter 10 an (Absatz [0036]). Bei der Ausgestaltung nach Figur 1 ist auf die Außenseite des Befestigungsabschnitts 2 des Anschlussnippels 1 zwischen der Überwurfmutter 10 und der Schulter 4 eine Abdeckhülse 13 aufgeschoben, die damit den äußeren Bereich des Befestigungsabschnitts 2 des Anschlussnippels 1 abdeckt (Absatz [0037]). Bei der Ausführungsform der Figur 1 ist die Abdeckhülse 13 ein eigenes Bauteil. Hingegen verwendet die Ausführungsform nach Figur 9 eine Abdeckhülse 13, die einstückiger Teil einer auch die Presshülse 14 bildenden metallischen Hülse ist. Die - 16 übrigen Teile des Schlauchanschlusses nach Figur 9 unterscheiden sich nicht von der Ausführungsform nach Figur 1 (Absatz [0041]). Während bei der Ausführungsform nach Figur 1 die Abdeckhülse 13 bis an den Rand der Überwurfmutter 10 reicht, zeigt die Figur 9 eine Ausführungsform, bei der die Abdeckhülse 13 bis zu der Schulter 9 der Rippe 8 reicht, an der die Überwurfmutter 10 angreift (Absatz [0043]). Damit offenbaren die Ausführungsformen nach beiden Figuren 1 und 9 die Merkmale 1 bis 1.3.2, und die Ausführungsform nach Figur 9 zeigt darüber hinaus noch die Merkmale 1.5 und 1.5.1. b) Hingegen sind aus der D4 die Merkmale 1.4 und 1.5.2 nicht bekannt. Die als Stützhülse fungierende Abdeckhülse 13 umgibt weder den Befestigungsabschnitt 2 des Anschlussnippels 1 noch die Presshülse 14. In den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4 bis 10 sind Abdeckhülse 13 und Presshülse 14 einteilig und in axialer Richtung hintereinander angeordnet, und in den Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 3 sind Abdeckhülse 13 und Presshülse 14 zwar als separate Bauteile ausgeführt, jedoch auch als in axialer Richtung hintereinander liegend ausgeführt. c) Die D4 kann die Merkmale 1.4 und 1.5.2 auch nicht anregen, denn bei keinem der Ausführungsbeispiele besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Hülsen 13 und 14 radial umgeben. Auch die Beschreibung gibt keinen Hinweis dazu - auch nicht im Absatz [0045]. Damit isteine derartige Ausgestaltung aus der D4 auch nicht angeregt. 4.3 Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Insbesondere geht aus keiner dieser Druckschriften eine Stützhülse im Sinne des Patentanspruchs 1 hervor. Folglich offenbart auch keine dieser Druckschriften die Merkmale 1.4 und 1.5.2. - 17 4.4 Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D8 eine Schlauchanschlussvorrichtung mit dem Merkmal 1.5.2 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen. 4.5 Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Schlauchanschlussvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen. - 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Kruppa Schenk Herbst
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