BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 302/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent DE 198 25 611…- 2 -…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer,des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie des Richters Dipl.-Ing. Sandkämperbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eIGegen das am 9. September 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende am 11. September 2004 Einspruch eingelegt.Das Patent ist im Juni 2009 durch Verzicht erloschen. Die Einsprechende hat keinRechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.IIMit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutz-interesses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auchBPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zu-lässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen - 3 -ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutz-bedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende hat kein Recht-schutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Friehe SandkämperMe
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