BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 302/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 35 846 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk - 2 - beschlossen: Das Patent 101 35 846 wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das am 23. Juli 2001 angemeldete und am 24. November 2005 veröffent-lichte deutsche Patent 101 35 846 mit der Bezeichnung "Schneidmaschine" hat die C… GmbH, in K…, am 22. Februar 2006 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht neu sei. Zur Begründung hat die Einsprechende zwei Vorbenutzungen geltend gemacht, wozu sie folgende Unterlagen eingereicht hat: Anlage 1: Rechnung vom 8. Februar 2000 betreffend u. a die Lieferung einer Schneidmaschine "Dixie Nova Slicer" Anlage 2.1 bis 2.3: Auszug aus Ersatzteilkatalog "Dixie Nova Slicer" Anlage 3.1 bis 3.3: Fotos einer Stützeinrichtung einer Schneidmaschine Anlage 4: Zeichnung der Fa. AEW-Thurne mit der Bezeichnung Layout" vom 15. Juni 2000. - 3 - Dafür, dass die Schneidmaschine "Dixie Nova Slicer" gemäß den Anlagen 1 bis 3 ein Schneidmesser mit intermittierend in einer Schneidebene bewegter Schneid-kante aufweist und dass die Schneidmaschine gemäß Anlage 4 vor dem An-meldetag des Patents von der Fa. A… vertrieben wurde, hat die Ein- sprechende Zeugenbeweis angeboten. Die Einsprechende verweist zudem pauschal auf die im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften: DE 195 18 583 A1 (D1) DE 42 35 985 A1 (D2) DE 36 04 121 A1 (D3) JP 06 - 320 490 A (D4). Mit Eingabe vom 27. September 2012 hat die G… GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der C… GmbH den Einspruch zu- rückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (Hauptantrag), hilfsweise, falls der Senat den Einspruch als zulässig erachten sollte, das Patent aufrechtzuerhalten (erster Hilfsantrag), weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern weder dem Hauptantrag noch dem ersten Hilfsantrag stattgegeben werden kann, zuletzt weiter hilfsweise die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. September 2012. - 4 - Die Patentinhaberin hält die Ausführungen zu den Vorbenutzungsgegenständen für nicht ausreichend substantiiert, um die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einspruchs zu erfüllen. Außerdem wiesen die eingereichten Unterlagen Widersprüche auf. Insbesondere seien die Auszüge aus dem Ersatz-teilkatalog (Anlage 2.1 bis 2.3) möglicherweise nachveröffentlicht, worauf die Angabe 14.03.02 als mögliche Datumsangabe in der Fußzeile und die Fir-menbezeichnung Convenience Food Systems in der Kopfzeile hinwiesen, da die Übernahme der D… GmbH & Co. KG durch die C… GmbH erst nach dem Rechnungsdatum gemäß Anlage 1 erfolgt sei. Welche Maschine in den Fotos (Anlage 3.1 bis 3.3) abgebildet sei, bleibe unklar. Typenangaben und insbe-sondere die Maschinennummer seien auf den Fotos nicht zu erkennen. Der neuwertige Eindruck der Maschine auf den Fotos spreche dagegen, dass diese die ausgelieferte Maschine zeigen. Die Zeichnung gemäß Anlage 4 weise einen Geheimhaltungsvermerk auf, ferner fehle jeglicher Vortrag, welche konkreten Merkmale die Maschine nach Anlage 4 aufweise. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: 1. Schneidmaschine zum Zerschneiden vom Produktlaiben (18) mit einem Schneidkopf (14), welcher ein Schneidmesser (46) mit intermittierend in einer Schneidebene (44) bewegter Schneidkante (45) aufweist, mit einer Stützeinrichtung (16), die zwischen einer Zustellposition, in der eine Stützebene (26) zur Horizontalen geneigt ist, und einer Beschickungsposition, in der die Stützebene (26) im wesentlichen horizontal angeordnet ist, um eine Schwenkachse (30) verschwenkbar ist, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Schwenkachse (30) der Stützeinrichtung (16) von der Stützebene (26) beabstandet ist. - 5 - Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift verwiesen. Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 1. Der frist- und formgerecht erhobene, gemäß § 147 (3) PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorliegende Einspruch war zulässig. Eine Vorbenutzung ist ausreichend substantiiert, wenn sie für Amt und Pa-tentinhaber verständlich ist, ohne dass eigene Ermittlungen über Art, Ort oder Zeit des Gegenstands der Benutzung erforderlich sind. Die Begründung eines Ein-spruchs, der sich auf eine Vorbenutzung stützt, ist daher ausreichend sub-stantiiert, wenn sie konkrete Angaben enthält, was, wo, wann, wie, durch wen in öffentlich zugänglicher Weise geschehen ist und diese Angabe innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen (Schulte PatG 8. Aufl. § 59 Randnr. 118). Diesen Anforderungen genügt der Einspruchsschriftsatz zumindest hinsichtlich der Vorbenutzung gemäß den Anlagen 1 bis 3. Die Einsprechende hat auf den Seiten 4 und 5 des Einspruchsschriftsatzes ausgeführt, was vorbenutzt worden sein soll, nämlich ein Gegenstand mit sämt-lichen Merkmalen des Anspruchs 1. Hinsichtlich der Ausbildung des Schneid-messers hat sie Zeugenbeweis angeboten. Ort und Zeitpunkt der Vorbenutzung - 6 - wurden angegeben, ebenso wurden Angaben zur Zugänglichkeit (unbedingter Verkauf) gemacht. Soweit die Patentinhaberin Zweifel an der Plausibilität der eingereichten Unter-lagen geltend macht, betrifft dies die Begründetheit, nicht aber die Zulässigkeit des Einspruchs. 2. Das Patent ist wie hilfsweise beantragt im erteilten Umfang aufrecht-zuerhalten, so dass es sich erübrigt, auf die weiteren Hilfsanträge einzugehen. a) Der Vortrag der ehemaligen Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen könnte erheblich sein. Die eingereichten Unter-lagen zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung weisen jedoch Lücken und Unklarheiten auf, auf die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Vor einer Einvernahme des benannten Zeugen von Amts wegen müssten diese Mängel ausgeräumt werden, was aber ohne die Mitwirkung der ehemaligen Ein-sprechenden nicht möglich ist. Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen müssen daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 außer Betracht bleiben. b) Zu formalen Bedenken gegen die erteilten Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 entspricht bis auf ein ergänztes Bezugszeichen dem ur-sprünglich eingereichten Anspruch 1. Ebenso stimmen die Ansprüche 2 bis 12 bis auf redaktionelle Änderungen mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12 überein. c) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den Ent-gegenhaltungen D1 bis D4 ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu und - 7 - beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit steht außer Frage. d) Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 sind ebenfalls patentfähig. 3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren (Hilfs)Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3). Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me
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