BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 303/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent DE 199 13 859…- 2 -hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eIGegen das am 9. September 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende am 8. Dezember 2004 Einspruch eingelegt.Das Patent ist im Oktober 2007 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.IIMit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Recht-schutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Ein-spruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allge-meinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die - 3 -Einsprechende hat kein Rechtschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein SandkämperMe
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