BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 303/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 03 305…- 2 -hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:Das Patent 199 03 305 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-erhalten:Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. 2. 2011, Beschreibung, Seiten 2/11 bis 5/11, und Zeichnung (Figuren 1 bis 6), sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. 4. 2011.G r ü n d eIGegen das am 28. Januar 1999 angemeldete Patent 199 03 305 mit der Be-zeichnung „Verfahren zur Flammüberwachung in einem Fahrzeugheizgerät“, dessen Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 9. Januar 2006 Einspruch erhoben.Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.- 3 -Im Verfahren sind die folgenden Druckschriften:E1) DE 38 20 442 C2E2) DE 35 17 953 A1E3) DE 44 46 829 A1E4) DE 195 24 260 A1E5) DE 196 22 126 A1E6) JP 6-42742 A, mit englischsprachigem Abstract JP 06042742 AADie Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.Sie beantragt,das Patent 199 03 305 zu widerrufen.Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.Sie beantragt,das Patent 199 03 305 aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht mit Schriftsatz vom 2.2.2011,Beschreibung, Seiten 2/11 bis 5/11, und Zeichnung, Figuren 1 bis 6,sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5.4.2011.Der erteilte und nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Flammüberwachung in einem Fahrzeugheizgerät mit einem in eine Brennkammer hinein ragenden Temperatur-sensor bzw. Flammwächter, dessen Meßsignal einem Steuergerät - 4 -zugeführt und in diesem in Abhängigkeit von vorgegebenen Temperatur-Schwellwerten ausgewertet wird, dadurch gekenn-zeichnet, daß zur Flammerkennung eine zusätzliche Auswertung von Temperatur-Gradientenwerten erfolgt.Dem schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 8 als direkt und teilweise alternativ auch indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.Der hilfsweise geltende Patentanspruch 1 enthält gegenüber dem erteilten Pa-tentanspruch 1 die folgende zusätzliche Angabe:„wobei im Brennbetrieb eine Wiederzündung nach Flammabriss erkannt wird, wenn ein gemessener dritter Gradient ǻ73ǻW3 größer als der negative Absolutwert eines vorbestimmten dritten Gra-dienten (Grad 3 V) ist.“ Dem schließen sich die nachfolgend wiedergegebenen Unteransprüche 2 bis 7 an:2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass beim Startvorgang „Flamme EIN“ erkannt wird, wenn ein gemessener erster Gradient ǻT1/ǻt1 größer als der positive Absolutwert eines vorbestimmten ersten Gradienten (Grad 1 V) ist und eine erste Temperaturschwelle TEIN überschritten ist.3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass im Brennbetrieb „Flamme AUS“ erkannt wird, wenn ein gemessener zweiter Gradient ǻT2/ǻt2 kleiner als der negative Absolutwert eines vorbestimmten zweiten Gradienten (Grad 2 V) ist oder eine zweite Temperaturschwelle TAUS unterschritten ist.- 5 -4. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass während des Startvorgangs bzw. der Flamme-EIN-Erkennung ständig Tmin
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