BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 311/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 44 27 024…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden sowie der Richterin Bayer und der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger- 2 -beschlossen:Das Patent 44 27 024 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 4. November 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Verteilerschurre für Schüttgut“ hat die Einsprechende, dieS… AG, …-Str. in D…,am 28. Januar 2005 Einspruch eingelegt.Die Einsprechende hat sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:D1 DE 26 29 782 A1D2 DE 34 06 683 A1D3 US 3 438 475D4 DE 23 25 531 AD5 GB 1 487 527Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:- 3 -- 4 -An den Anspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogene Ansprüche 2 bis 11 an.Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückge-nommen.Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu den weiteren Einzel-heiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.II.Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).1. Der Einspruch war zulässig.2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerb-liche Anwendbarkeit ist gegeben.b) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 sind ebenfalls patentfähig.- 5 -Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4).Sandkämper Bayer Dr. Baumgart Dr. H. KrügerFa
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