BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 328/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 36 258…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart- 2 -beschlossen:Das Patent 195 36 258 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 9 mit geänderter Beschreibung Bl. 2/9 bis 5/9, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen mit Abb. 1 bis 4 wie Patentschrift.G r ü n d eIGegen das am 28. September 1995 angemeldete und am 17. Februar 2005 ver-öffentlichte Patent 195 36 258 mit der Bezeichnung „Flaschendispenser“ hat dieP… GmbH in W…am 17. Mai 2005 Einspruch eingelegt.Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit.Zum Nachweis des Standes der Technik hat sich die Einsprechende auf folgende Druckschriften gestützt:D1 DE 43 44 320 C1D2 DE 36 07 139 A1D3 DE 26 47 206 A1D4 DE 23 43 687 A1D5 DIN 12650 Teil 1 / u. a. Ausgabe Juli 1978- 3 -D6 GB 688 500D7 DE 73 16 241 UD8 US 3 283 727D9 US 4 300 705D10 US 5 375 746 AD11 US 3 987 934D12 DE 1 975 037 UHiervon sind die Druckschriften D1 bis D5 im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.Darüber hinaus ist in der Beschreibung des Patents noch folgende Druckschrift genannt:D13 DE 83 16 490 U1.Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 hat die Einsprechende den Einspruch zurückge-nommen.Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen.Sie verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt in der mündli-chen Verhandlung zuletzt,das Patent 195 36 258 mit den im Tenor genannten Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten.Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 9 nach dem einzigen (Haupt-)Antrag lau-ten:1. Flaschenaufsatzdispenser mit einem Zylinder (5), einem darin längs verschieblichen Kolben (3), einem Ventilblock (9) mit einem Ansaugven-til (16) und einem Ausstoßventil (10), und einer vom Ventilblock (9) seitlich - 4 -abragenden Ausstoßkanüle (13), die mit dem Ausstoßventil (10) lösbar verbindbar ist,wobei das Ausstoßventil (10) eine Dosieröffnung (12) zum Verbinden mit der Ausstoßkanüle (13) aufweist,wobei der Ventilblock (9) nach unten hin offen und über ein Gewinde an seinem unteren Ende direkt oder mittels eines Adapters auf eine Rea-genzflasche fest aufschraubbar ist undwobei an der Oberseite des Ventilblocks (9) der Zylinder (5) angeordnet ist,dadurch gekennzeichnet,dass das Ansaugventil (16) und das Ausstoßventil (10) vollständig inner-halb des Ventilblocks (9) angeordnet sind, so dass alle dichtenden Ver-bindungen des Ansaugventils (16) und des Ausstoßventils (10) und die der Dosieröffnung (12) am Ventilblock (9) innerhalb des bei auf einer Rea-genzflasche aufgeschraubtem Flaschenaufsatzdispenser zwischen dem Flaschenaufsatzdispenser und der Flasche eingeschlossenen Volumens liegen und Flüssigkeit, die durch undichte Stellen austritt, in jedem Fall in die Reagenzflasche zurückfließt,dass das Ansaugventil (16) und das Ausstoßventil (10) in dem nach unten hin offenen Ventilblock (9) von unten leicht zugänglich sind unddass in dem Ventilblock (9) eine seitliche Öffnung zum Einschieben der Ausstoßkanüle (13) vorgesehen ist.2. Flaschendispenser nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,dass das Ausstoßventil (10) eine Ausstoßöffnung (15) aufweist, durch die die Flüssigkeit rückdosiert wird.3. Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet,dass in die Dosieröffnung (12) die Ausstoßkanüle (13) einschiebbar ist.- 5 -4. Flaschendispenser nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,dass die Dosieröffnung (12) in das Ausstoßventil (10) senkrecht zur Aus-stoßöffnung (15) eingelassen ist.5. Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet,dass die in dem Ventilblock (9) vorgesehene seitliche Öffnung eine Boh-rung (14) ist.6. Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet,dass die Ausstoßkanüle (13) eine das Ausstoßventil (10) mit der Ausstoß-kanüle (13) verbindende Öffnung (11) aufweist.7. Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet,dass die Ausstoßkanüle (13) an dem dem Ausstoßventil (10) zugewand-ten Ende vorzugsweise konisch angespitzt ist.8. Flaschendispenser nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet,dass die seitliche Öffnung (14) des Ventilblocks (9) durch einen Ver-schlussdeckel (18) verschließbar ist.9. Flaschendispenser nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,dass der Verschlussdeckel als vorzugsweise mehrteilige Membran (19) ausgestaltet ist.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.- 6 -IINach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Antrag sind zulässig.Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 6 und der Beschreibung (Abs. [0032], Satz 1, Absatz [0041], Satz 4 sowie Absätze [0027], [0029] und [0030] im Zusammenhang mit der deutlichen Darstellung in Abb. 1) ab.Die richtigstellende Verwendung der Bezeichnung „Ventilblock“ im Zu-sammenhang mit dem Positionszeichen 9 folgt aus Absatz [0031].Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2, 4 und 6 bis 9 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3, 5 und 7 bis 10 in dieser Reihenfolge.Die geltenden Ansprüche 3 und 5 folgen aus den erteilten Ansprü-chen 4 und 6 in Anpassung an den geltenden Anspruch 1.Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft somit eine Weiterbildung des patentgemäßen Flaschenaufsatzdispensers.Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.- 7 -b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegen-stand neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbli-che Anwendbarkeit ist gegeben.c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentan-spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sind ebenfalls patentfähig.3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Ver-fahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4).Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. BaumgartFa
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