BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 329/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Februar 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 02 953…- 2 -…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämperbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eIGegen das am 24. Januar 2003 angemeldete und am 24. Februar 2005 veröffentlichte Patent 103 02 953 mit der Bezeichnung „Abladeanordnung und Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unter-schiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien“ hat die Einsprechende am 18. Mai 2005 Einspruch eingelegt.Der erteilte Patentanspruch 16 hat folgenden Wortlaut:Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbeson-dere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Ab-- 3 -ladertisch einer Abladerstation fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette oder einem bereits darauf befind-lichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfahren wird und dass nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der Ablader-station (2) verfahren wird.Der Einspruch ist damit begründet worden, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 16 nicht patentfähig seien.Die Patentinhaberin verteidigt das Patent nur noch mit der in der mündlichen Ver-handlung überreichten Anspruchsfassung.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Ver-handlungBeschreibung 1 bis 6, 6a, 6b, eingegangen am 31. Oktober,Seiten 7 bis 12, eingegangen am Anmeldetag,Zeichnung gemäß Patentschrift.- 4 -Der verteidigte Patentanspruch 14 lautet:Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Auf-druck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, ins-besondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Be-schneiden in einer Schneidemaschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch (6) einer horizontal verfahrbaren Ablader-station (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird, dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig mit dem Verfahren der Abladerstation (2) entlang der Aufnahmepaletten (10, 14, 15, 16) in Abladeposition auch die der abzuladenden Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abladeposition verfährt und dass nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfährt.Die Einsprechende verweist u. a. auf folgende Druckschrift:(D1) US 5 716 189 A.Sie hält die geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 für unzulässig erweitert. Außerdem seien die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 nicht neu, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, dass die verteidigten Patentansprü-che zulässig und die Gegenstände dieser Patentansprüche nicht nahegelegt seien.- 5 -Wegen der übrigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDer Einspruch war zulässig und führt zum Widerruf des Patents.1) Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats ausschließlich in einer unzulässig geänderten Fassung. Eine beschränkte Verteidigung eines Patents im Einspruchsverfahren darf den durch den Inhalt der erteilten Ansprüche bestimmten Schutzbereich des Patents nicht erweitern. Sie darf aber auch nicht an die Stelle der im Patent bezeichneten Erfindung eine andere setzen (BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse; 90, 432 -Spleißkammer).Der verteidigte Patentanspruch 14, der auf die erteilten Ansprüche 16 und 17 in Verbindung mit der Beschreibung (Abs. [0051]) zurückgehen soll, führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Der erteilte Patentanspruch 16 betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Form und Größe unter-schiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, der nunmehr geltende Pa-tentanspruch 14 hingegen ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien.Das Verfahren zum sortierten Abladen von in Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien gemäß dem verteidigten Patentanspruch 14 wird durch das erteilte Patent, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt, nicht geschützt. Somit beinhaltet der Patentanspruch 14 ein aliud (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 145 - „elektronisches Modul“).Der verteidigte Patentanspruch 14 ist schon aus diesem Grunde nicht gewährbar.- 6 -2) Das Verfahren gemäß dem verteidigten Anspruch 14 beruht im Übrigen auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Anspruch 14 betrifft ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schneide-maschine, bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch einer Abladerstation fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel positionsgenau abgeladen wird (Abs. [0002] der Patentschrift).Es ist u. a. Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen so weiterzuentwickeln, dass der eigentliche Abladevorgang vollständig automatisiert erfolgt (Abs. [0010]).Die in der verteidigten Fassung vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einem Verfahren mit folgenden Merkmalen:14. Verfahren zum sortierten Abladen von in Format und/oder Aufdruck unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien, insbesondere zum Abstapeln von Papierlagen nach dem Beschneiden in einer Schnei-demaschine,14.1 bei dem jeweils eine auf einem Abladertisch (6) einer horizontal ver-fahrbaren Abladerstation (2) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel (13) positionsgenau abgeladen wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass14.2 gleichzeitig mit dem Verfahren der Abladerstation (2) entlang der Auf-nahmepaletten (10, 14, 15, 16) in Abladeposition auch die der abzu-ladenden Lage zugeordnete Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) in Abla-deposition verfährt und dass - 7 -14.3 nach wenigstens einem Abladevorgang die Aufnahmepalette (10, 14, 15, 16) wieder in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches der Abladerstation (2) verfährt.Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Fördertechnik, der über vertiefte Kenntnisse in der Konstruktion von Fördereinrichtungen, ins-besondere von Abladeanordnungen verfügt.Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.Anspruch 14 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 16 dahin eingeschränkt, dass die Abladerstation horizontal verfahrbar ist. Konstruktive Einzelheiten hierzu sind in der Beschreibung in Abs. [0047] angedeutet. Gemäß Merkmal 14.2 verfährt die Abladerstation entlang der Aufnahmepaletten in Abladeposition, somit müssen mindestens zwei Aufnahmepaletten vorgesehen sein. Das Merkmal lässt offen, in welcher Ausrichtung die Aufnahmepaletten zur Abladerstation angeordnet sind. Unter den Wortlaut des verteidigten Anspruchs fallen auch mit Abstand zuein-ander angeordnete Aufnahmepaletten.Der Senat sieht die Druckschrift D1 als den nächstkommenden Stand der Technik an, die eine Abladeanordnung und ein Verfahren zum Abladen (Palletizer and palletizing methods gemäß Bezeichnung) zeigt und beschreibt. Gemäß Spalte 1, Zeile 14 der D1 können Papierstapel (stacks of papers) abgeladen werden, die auch unterschiedliches Format aufweisen können (vgl. Fig. 10). Der D1 ist daher ein Verfahren zum sortierten Abladen von in Format unterschiedlicher Lagen aus blattförmigen Materialien zu entnehmen (Merkmal 14). In der D1 wird jeweils eine auf einem horizontal verfahrbaren Abladertisch (dort transfer plate 70) einer Abladerstation (palletizer 10) fixierte Lage auf eine dieser Lage zugeordnete Aufnahmepalette (pallets) oder einem bereits darauf befindlichen Materialstapel abgeladen (Spalte 14, Zeilen 53 bis 61 und Fig. 10). Dass das Abladen posi-- 8 -tionsgenau erfolgt, ist üblich bei derartigen Verfahren und im Übrigen auch in Fig. 10 wiedergegeben (vgl. dort Paletten 7401 und 7402 mit gestapelten Materialien). Die im Merkmal 14.1 verbleibende Verfahrbarkeit der Abladerstation ist als gleichwirkend zur Verfahrbarkeit des Abladertisches anzusehen und kann daher zumindest die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. In den Fig. 9 und 10 der D1 sind zwei Reihen von Paletten (7401 bis 7405 und 7406 bis 7410) vorgesehen, die mittels des Abladertisches (70) mit Material bestückt werden. Die auf den Schienen (tracks 180) angeordneten Paletten 7401 bis 7405 liegen unmittelbar neben der Abladerstation, während die Paletten 7406 bis 7410 mit Abstand zur Abladerstation angeordnet sind (siehe Fig. 9). Die D1 offenbart damit auch einen Abladertisch, der entlang der Aufnahmepaletten 7402, 7404 in Abladeposition verfährt, wenn Materialien auf eine der Paletten 7406 bis 7410 abgelegt werden sollen. Die Paletten 7406 bis 7410 sind vor und zurück ver-fahrbar (Spalte 14, Zeilen 47 bis 51). Damit offenbart die D1 ebenfalls, dass beispielsweise die Palette 7407 in die Abladeposition verfährt und anschließend in Ausgangsstellung außerhalb des Wirkungsbereiches des Abladertisches verfährt. Dass dieses gleichzeitig mit dem Verfahren des Abladertisches erfolgt, ist in der D1 zwar nicht beschrieben, ist aber als einfache handwerkliche Maßnahme anzusehen, die die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Sofern nämlich der Fachmann Wartezeiten beim Abladen auf die Aufnahmepaletten vermeiden will, wird er die Steuerung so auslegen, dass Aufnahmepaletten und Abladetisch gleichzeitig verfahren werden. Die Merkmale 14.2 und 14.3 sind somit nahe gelegt.Der verteidigte Anspruch 14 ist daher nicht gewährbar.3) Mit dem verteidigten Patentanspruch 14 fallen auch die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).- 9 -Der Senat hält an seiner in GRUR 2006, 46 veröffentlichten Rechtsprechung fest, dass eine Prüfung der erteilten Fassung des Patents nicht stattfindet, wenn der Patentinhaber sein Patent nur unzulässig beschränkt verteidigt.Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein SandkämperMe
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