BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 331/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 60 373…- 2 -…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Prietzel-Funk sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krügerbeschlossen:Das Patent 103 60 373 wird widerrufen.G r ü n d eIGegen das am 22. Dezember 2003 angemeldete und am 3. März 2005 ver-öffentlichte Patent 103 60 373 mit der Bezeichnung„Führungsadapter für eine Handkreissäge“hat die Einsprechende am 25. Mai 2005 Einspruch erhoben.Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Die Einsprechende verweist unter anderem auf das folgende Dokument:- 3 -T…, Katalog 2002, Seiten 46bis 49 und 54 bis 57.Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents diesem Stand der Technik gegenüber nicht neu sei.Sie beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.Sie beantragt zuletzt, das Patent nach Maßgabe des Hilfsantrags I aufrechtzu-erhalten, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge II bzw. III.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Fest-legemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallel-anschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist und die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist, und wobei der Pa-rallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch ver-schiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Hand-kreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.- 4 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Fest-legemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelan-schlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Füh-rungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet ist, der Parallelanschlag (28) von einer der ersten Seite (24) des Füh-rungsadapters (6) entgegengesetzten zweiten Seite (26) abragt und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14) aufge-spannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Fest-legemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelan-schlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Füh-rungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet und an einer zweiten, von der ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) - 5 -abgewandten Seite (26) fluchtend zu den Festlegemitteln (14) ausgebildet ist, der Parallelanschlag (28) von der zweiten Seite (26) abragt und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrich-tung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahl-weise verwendbar sind.Der als Nebenanspruch mit einer Bezugnahme auf den Patentanspruch 1 gefasste Patentanspruch 2 lautet gemäß Hilfsantrag I, II und III:Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Handkreissäge (4) und dem Führungsadapter (6) nach Anspruch 1.Dem schließen sich die jeweils identischen Patentansprüche 3 bis 5 als direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 2 rückbezogene Unteransprüche an.II1) Der Einspruch ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents.2) Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lässt sich wie folgt gliedern:a) Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4),mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4),b) wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist - 6 -c) und die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist,d) und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.3) Als Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) angesprochen, der Erfahrung in der Konstruktion von Elektrowerkzeugen, insbesondere zur Holz-bearbeitung, besitzt.4) Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfantrag IGegenstand des Anspruchs 1 ist ein Führungsadapter (6), geeignet zur Ver-wendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28) sowie Festlegemitteln (14). Der Parallelanschlag (28) dient zur parallelen Führung der Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34) eines zu bearbeitenden Werkstücks, die Festlegemittel (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallel-anschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4) (Merkmal a).Wie in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift angegeben ist (Absätze [0002], [0003]) war es bereits bekannt, an einer Handkreissäge zusätzlich zu einem Parallelanschlag eine Führungsaufnahme mit Führungsflächen vorzusehen, über die die Handkreissäge entlang einer auf dem zu bearbeitenden Werkstück aufliegenden Führungsschiene verschoben werden kann.Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass eine solche Führungsaufnahme (20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) durch den selben Führungsadapter (6) geformt wird, der auch den Parallelan-schlag (28) ausbildet (Merkmal b).- 7 -Dabei sind der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch ver-schiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar (Merkmal d).Im Fall des einzigen Ausführungsbeispiels bedeutet dabei die Formulierung „verschiedene Ausrichtung“, dass ausgehend von der einen Ausrichtung des Führungsadapters (6), in der der Parallelanschlag (28) nach unten zur Füh-rungskante (34) des zu bearbeitenden Werkstücks ragt und die Führungsauf-nahme (20) funktionslos nach oben geöffnet ist, in der anderen Ausrichtung des Führungsadapters (6) dieser um 180° gedreht über Kopf eingesetzt wird, so dass nun die Führungsaufnahme (20) nach unten zu der auf dem zu bearbeitenden Werkstück aufliegenden Führungsschiene (30) hin geöffnet ist und der Parallel-anschlag (28) funktionslos nach oben ragt (Patentschrift, Absätze [0023] bis [0026] in Verbindung mit den Figuren 1 und 2).Weiter ist im Anspruch 1 zum Ort der Führungsaufnahme (20) am Führungs-adapter (6) angegeben, dass die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Pa-rallelanschlag (28) abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist (Merkmal c).Den Begriff „abgewandt“ versteht der Fachmann dabei aufgrund seiner Ver-wendung in Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3 der Patentschrift, wonach die zweite Seite (26) des Führungadapters (in Figur 3 die Unterseite) von der ersten Seite (24) (in Figur 3 die Oberseite) „abgewandt“ ist, nicht umgangssprachlich als „mehr oder weniger abgewandt“, sondern als „entgegengesetzt“.Dem Begriff „Parallelanschlag“ für sich genommen kann der Fachmann nicht entnehmen, ob damit in einem körperlichen Sinn das Bauteil gemeint ist, das mit seiner einen Seitenfläche an der Führungskante (34) des zu bearbeitenden Werkstücks anliegt, oder ob in einem geometrischen Sinn die Fläche selbst gemeint ist, die an der Führungskante (34) anliegt.- 8 -Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als Bauteil würde aus der Angabe zum einzigen Ausführungsbeispiel (Patentschrift, Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3), dass der Parallelanschlag von der zweiten Seite (26) abragt, also in Figur 3 von der Unterseite, folgen, dass die „abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c) des An-spruchs 1 die erste Seite (24) wäre, also in Figur 3 die Oberseite. Somit müsste die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an der Oberseite des Führungsadapters (6) angeordnet sein, oberhalb der ersten Seite (24).Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im geometrischen Sinn als Fläche würde aus der Tatsache, dass diese Fläche funktionsbedingt zur Hand-kreissäge hin zeigen muss, also in Figur 3 nach links zu den Festlegemitteln (14), folgen, dass die „abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c) des Anspruchs 1 die von der Handkreissäge weg zeigende Seite wäre, also in Figur 3 die rechte Seite. Somit müsste die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an der rechten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet sein, rechts des Bauteils, dessen linke Seitenfläche den Parallelanschlag (28) bildet.Gegen das Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als Bauteil und für das Verständnis im geometrischen Sinn als Fläche spricht dabei nicht nur, dass der Parallelanschlag (28) in der Patentschrift als „eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche“ bezeichnet wird (Absatz [0022]), und dass das Bezugszeichen „28“ in den Figuren 2 und 3 auf genau diese Fläche zeigt, sondern vor allem, dass die Führungsaufnahme (20) in der Figur 3 nicht oberhalb der ersten Seite (24), sondern tatsächlich an der rechten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist. Die Führungsaufnahme (20) kann auch deshalb nicht in Figur 3 oberhalb der ersten Seite (24) angeordnet werden, weil dann bei dem Versuch, den Führungsadapter (6) gemäß Figur 2 um 180° gedreht über Kopf einzusetzen, die Führungsaufnahme (20) nicht auf der auf dem Werk-stück aufliegenden Führungsschiene (30), sondern weiter unten innerhalb des Werkstücks zu liegen käme.- 9 -Der Fachmann entnimmt somit dem Merkmal c) des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren, dass die Führungsaufnahme (20) bezogen auf das einzige Ausführungsbeispiel in Figur 3 an der rechten Seite des Füh-rungsadapters angeordnet sein soll, rechts des Bauteils, dessen linke Seitenfläche den Parallelanschlag (28) bildet.5) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist nicht neu.Der PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalog 2002, dessen öffentliche Zugänglich-keit vor dem Anmeldetag des Patents von der Patentinhaberin nicht bestritten wurde, zeigt auf den Seiten 46 und 47 in den Bildern oben links und oben rechts jeweils eine Handkreissäge mit einem Führungsadapter.Der Führungsadapter besitzt entsprechend Merkmal a) des Anspruchs 1 einen Parallelanschlag, der auf Seite 46 im mittleren oberen Absatz mit der Überschrift „Präzise geführt“ wörtlich als Parallelanschlag bezeichnet ist. Auf Seite 46 im Bild oben rechts ist der Einsatz des Parallelanschlags zur parallelen Führung der Handkreissäge entlang einer Führungskante dargestellt.Der Führungsadapter besitzt auch entsprechend den weiteren Angaben des Merkmals a) des Anspruchs 1 Festlegemittel zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlags gegenüber der Handkreissäge. Die Festlegemittel sind dabei als zylindrische Stangen ausgebildet, siehe insbesondere auf Seite 46 das Bild oben links.Auf Seite 46 im Bild oben links ist auch zu erkennen, dass entsprechend Merk-mal b) des Anspruchs 1 eine durch den Führungsadapter geformte Führungs-aufnahme mit zwei parallelen Führungsflächen zur Aufnahme einer Führungs-schiene vorgesehen ist.Auf den genannten Bildern ist weiter auch zu erkennen, dass entsprechend Merkmal c) des Anspruchs 1 die Führungsaufnahme an einer von dem Pa-- 10 -rallelanschlag abgewandten Seite des Führungsadapters angeordnet ist: Die den Parallelanschlag bildende Fläche zeigt zur Handkreissäge hin, die Führungs-aufnahme ist auf der entgegengesetzten, von der Handkreissäge weg zeigenden Seite des Führungsadapters angeordnet.Ein Vergleich des Bildes auf Seite 46 links oben mit dem Bild auf derselben Seite rechts oben zeigt, dass schließlich auch entsprechend Merkmal d) des An-spruchs 1 der Parallelanschlag und die Führungsaufnahme durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters an der Handkreissäge wahlweise verwendbar sind:Im Bild rechts oben ist der Parallelanschlag nach unten zur Führungskante des zu bearbeitenden Werkstücks gerichtet und die Führungsaufnahme ist funktionslos nach oben geöffnet, im Bild links oben ist dagegen der Führungsadapter um 180° gedreht über Kopf eingesetzt, so dass nun die Führungsaufnahme nach unten zu der auf dem zu bearbeitenden Werkstück aufliegenden Führungsschiene hin geöffnet ist und der Parallelanschlag funktionslos nach oben ragt.6) Der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 und die Gegenstände der Unter-ansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag I sind ebenfalls nicht neu.Die Bilder auf den Seiten 46 und 47 des PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalogs 2002 zeigen auch eine Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Hand-kreissäge entsprechend dem Anspruch 2 und Festlegeanordnung entsprechend den Ansprüchen 3 bis 5.7) Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sind unzulässig.Durch die in beiden Ansprüchen vorgenommene Streichung des Merkmals des erteilten Anspruchs 1, dass „die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Pa-rallelanschlag (28) abgewandten Seite angeordnet ist“, ergibt sich eine Erwei-- 11 -terung des Schutzbereiches, denn damit umfassen diese Ansprüche beispiels-weise auch Führungsadapter, bei denen „die Führungsaufnahme (20) an einer dem Parallelanschlag (28) zugewandten Seite angeordnet ist“, also im Aus-führungsbeispiel gemäß Figur 3 der Patentschrift nicht rechts, sondern links neben dem Parallelanschlag.Dr. Ipfelkofer Prietzel-Funk Sandkämper Dr. KrügerMe
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