BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 335/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 54 628…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.- 2 -G r ü n d eI.Gegen das am 8. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Warm-wasserspeicher“ hat die Einsprechende, dieS… GmbH & Co. KG, in H…,am 7. Juli 2004 fristgerecht Einspruch erhoben.Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach An-spruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:1. DE 44 11 352 C12. DE 31 25 589 A1Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.Sie beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:1. Warmwasserspeicher für den Einsatz in einer Solaranlage mit einem Frischwasserspeicher (4) im oberen Bereich und einem vom Boden her hochgeführten Standrohr (8), in welchem ein an den Solarvorlauf (9) und -rücklauf (10) angeschlossener Wärme-tauscher (11) angeordnet ist und welches Öffnungen (12, 13, 14) - 3 -für eine Wasserzirkulation besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Frischwasserspeicher (4) durch einen das Standrohr (8) umgebenden Behälterteil (7) bis zum Boden des Warmwas-serspeichers (1) erstreckt.Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zu-rückgenommen.Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.II.Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).1. Der Einspruch war zulässig.2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand un-zweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerb-liche Anwendbarkeit ist gegeben.b) Der Gegenstand des unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 ist ebenfalls patentfähig.Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren - 4 -beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4).Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. BaumgartMe
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