BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 34/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. September 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 15 023 … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 wird aufgehoben und das Patent 102 15 023 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2013, Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 7) wie erteilt. 2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurück-gewiesen. G r ü n d e I. Gegen das am 3. April 2002 angemeldete Patent 102 15 023 mit der Bezeichnung „Palettenbehälter“, - 3 - dessen Erteilung am 17. April 2008 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 14. Juli 2008 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht pa-tentfähig sei. Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren verwies die Einsprechende auf folgen-de Druckschriften: D1: DE 25 08 359 A1 D2: US 4 782 973 D3: DE 298 20 369 U1 D4: EP 1 179 488 A2 D5: DE 200 21 321 U1 D6: EP 0 640 533 A2. Aus dem Prüfungsverfahren bekannt sind die P1: US 5 269 414 A sowie die P2: US 5 947 312 A. Dem Einspruch war die Patentinhaberin entgegengetreten und hatte beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes das Patent 102 15 023 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2009 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. - 4 - Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 aufzuheben und das Pa-tent 102 15 023 zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 aufzuheben und das Pa-tent 102 15 023 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. Septem-ber 2013, Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) wie erteilt, und die weitergehenden Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Palettenbehälter für die Lagerung und/oder den Transport von Flüssigkeiten, mit einem die Palette (8) umfassenden Außenbehäl-ter (7), dessen Boden (9) von seinen Seiten als Grundlinien aus-gehende trapezartige Flächenabschnitte (19-21) aufweist, die zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt (18) des Bodens (9) hin abfallen und in geradlinigen von den Ecken des Bodens (9) ausgehenden Schenkellinien aneinander stoßen, dadurch gekennzeichnet, - 5 - dass die genannten Flächenabschnitte (19-21) unter Bildung von Rinnen eingesenkt sind, die tiefer liegen als die genannten Schen-kellinien.“ Daran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 11 an. Wegen des Wortlauts dieser Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Einsprechen-den hat nur insoweit Erfolg, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in be-schränktem Umfang führt. 2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit - auch unstreitig - zulässig. 3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderung gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen): a Palettenbehälter für die Lagerung und/oder den Transport von Flüssigkeiten, b mit einem die Palette (8) umfassenden Außenbehälter (7), c dessen Boden (9) von seinen Seiten als Grundlinien ausgehende trapezartige Flächenabschnitte (19-21) aufweist, d die zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt (18) des Bodens (9) hin abfallen e und in geradlinigen von den Ecken des Bodens (9) ausgehenden Schen-kellinien aneinander stoßen, - 6 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s f die genannten Flächenabschnitte (19-21) unter Bildung von Rinnen ein-gesenkt sind, g die tiefer liegen als die genannten Schenkellinien. 4) Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patent-ansprüche 1 bis 11 bestehen - auch seitens der Einsprechenden und Beschwer-deführerin - keine Bedenken. Das gegenüber der erteilten Fassung geänderte Merkmal e) im geltenden Anspruch 1 mit nun - geradlinigen - von den Ecken des Bodens ausgehenden Schenkellinien ist aus den ursprünglich eingereichten Un-terlagen und aus der Patentschrift jeweils in den dortigen Figuren 5, 6 und 7 klar ersichtlich und beschränkt den erteilten Gegenstand. Die geltenden Ansprüche sind damit zulässig. 5) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Palettenbehälters wie gem. Anspruch 1 ist ein Techniker (Fachschule) oder Ingenieur (FH) des Maschinen-baus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Paletten und Palet-tenbehältern. 6) Die Neuheit des vorliegend beanspruchten Palettenbehälters ist - auch von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin unbestritten - gegeben. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen entsprechenden Gegen-stand wie nach geltendem Anspruch 1 auf. Dieser beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit: Der Fachmann kann den in der Verhandlung diskutierten Entgegenhaltungen D1 (DE 25 08 359 A1), D3 (DE 298 20 369 U1), D4 (EP 1 179 488 A2), D5 (DE 200 21 321 U1) und P1 (US 5 269 414 A) keine Anregungen in Richtung des Ge-genstands nach dem geltenden Anspruch 1 entnehmen: - 7 - So fehlen sowohl dem Behälter nach D1 (DE 25 08 359 A1) wie auch dem Faltbe-hältern nach D3 (DE 298 20 369 U1) schon die Merkmale f und g. Soweit sich beim Gegenstand nach D1 über den Versteifungsrippen 152, 154, 156, 158, wo die Schenkellinien entsprechend Merkmal e bildenden Flächenabschnitte 160, 162, 164, 166, 168 aneinanderstoßen, gleichzeitig Rinnen bilden, können diese nicht entsprechend Merkmal g tiefer liegen als die Schenkellinien. Dem Behälter nach P1 (US 5 269 414 A) sind keine trapezförmigen Flächenab-schnitte entnehmbar. Der lediglich eine einzige Rinne aufweisenden rechteckigen, abfallenden Ablauffläche wie in Fig. 3 kann der Fachmann keinen Hinweis entneh-men, diese Rinne auch auf trapezförmige Flächenabschnitte zu übertragen, zumal diese bei entsprechender Ausbildung in den Entgegenhaltungen durch ihr An-einandergrenzen ohnehin schon Rinnen ausbilden. Einen entsprechenden Randausschnitt wie nach Merkmal d) zeigt zwar die D4 (EP 1 179 488 A2) mit dortigem Außenbehälter, bei dem die dortigen dreieckigen und damit ebenfalls trapezartigen Flächenabschnitten ebenfalls zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt des Bodens hin abfallen. Rinnen in den trapezartigen Flächenabschnitten entsprechend den Merkmalen f und g sind jedoch in der D4 nicht offenbart. Bei der D5 (DE 200 21 321 U1), siehe Fig. 4, entspricht die Verbindungskante 37 zwischen dem unteren Boden 12 und dem vorderen Bodenabschnitt 29 (bzw. auf der anderen Seite 30) nicht den anspruchsgemäßen Schenkellinien, da diese ge-mäß Merkmal e von den Ecken des Bodens ausgehen. Der Fachmann könnte die im Merkmal e) angeführten, von den Ecken des Bodens ausgehenden Schenkellinien, an denen die trapezartigen Flächenabschnitte an-einanderstoßen, als gedachte Linien ohne gegenständliche Ausprägung betrach-ten. Damit wäre jeder zumindest rechteckartige Behälterboden von oben betrach-tet in trapezartige Flächenabschnitte zerlegbar. Somit würde zwar das Bild 4 der D5 (DE 200 21 321 U1) mit der Rinne 13 und der Verbindungskante 37 im Innen-- 8 - behälter entsprechende Rinnen in den - gedachten - trapezartigen Flächenab-schnitten zeigen. Allerdings ist am Behälterboden dieser Figur mit den dortigen Pfeilen offensichtlich auch die Flussrichtung der am Behälterboden abfließenden Flüssigkeit aufgezeichnet. Gerade diese Fließlinien weisen aber jeweils mindes-tens einen Knick auf. Genau wegen dieser nicht-geradlinig zu den Rinnen hin ver-laufenden Fließlinien kann der Fachmann daher aber nicht von trapezartigen Flä-chenabschnitte ausgehen, bei denen die Schenkellinien, wie anspruchsgemäß, geradlinig von den Ecken des Bodens zu einem gegebenenfalls möglichen Rand-ausschnitt verlaufen. Auch eine von der Beschwerdeführerin angeführte und als naheliegend bezeich-nete Übertragung nur der Flachrinne 13 (wie nach D5, Fig. 4) auf andere Flächen-abschnitte des hier dargestellten Innenbehälters, kann der D5 nicht entnommen werden, da dortige Flachrinne 13 gemäß der Beschreibung (D5, S. 4, einziger voll-ständiger Absatz, dortige Zeilen 9-14) ausdrücklich nur im unteren Boden des In-nenbehälters vorgesehen ist und nicht etwa in den vorderen Bodenabschnitten. Zu Recht wurde den Entgegenhaltungen D2 (US 4 782 973), D6 (EP 0 640 533 A2) und auch der P2 (US 5 947 312 A), denen die Merkmale des kennzeichnen-den Teils fehlen, in der Verhandlung keine Bedeutung mehr zugemessen. Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und be-ruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass der geltende Anspruch 1 Bestand hat. - 9 - 7) Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Anspruch 1 getragen. Sandkämper Bayer Krüger Ausfelder Ko
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