BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 341/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 18 276…- 2 -…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krügerbeschlossen:Das Patent 102 18 276 wird widerrufen.G r ü n d eIGegen das am 18. April 2002 angemeldete und am 19. Mai 2004 veröffentlichte Patent 102 18 276 mit der Bezeichnung„Elektro-Heizkörper“haben- 3 -am 19. August 2004 die Einsprechende I,am 18. August 2004 die Einsprechende II,und am 14. August 2004 eine weitere Einsprechende,die S… GmbH, …str. in A…,Einspruch erhoben.Der erteilte Anspruch 1 gemäß DE 102 18 276 B9 lautet:Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrisch be-heizbaren Thermosegment-Paaren (36),dadurch gekennzeichnet, daß jedem Thermosegment-Paar (36) oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren (36) ein eigener Temperaturwächter (50) zugeordnet ist, wobei die elektrische Auslegung des Temperaturwächters an die Leistungsaufnahme des zugeordneten Thermosegment-Paares angepaßt ist, und die Thermosegmente (38, 40) eines Thermosegment-Paares (36) elektrisch in Reihe geschaltet sind, und die Thermosegment-Paare (36) elektrisch parallel geschaltet sind.Diesem Anspruch sind sechs Unteransprüche nachgeordnet.Die Einsprechenden zu I bis III haben ihre Einsprüche jeweils damit begründet, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, und ihr Vorbringen auf druckschriftliche Belege zum Stand der Technik gestützt; die Einsprechende zu II hat zudem Vorbenutzungshandlungen geltend gemacht.Die Einsprechende zu III hat ihren Einspruch mit Schreiben vom 31. Mai 2010 zurückgenommen.- 4 -Die Patentinhaberin war dem Vorbringen der Einsprechenden zur fehlenden Patentfähigkeit schriftsätzlich entgegengetreten. Sie rügte zudem, der Einspruch der Einsprechenden zu II wäre mangels ausreichender Substantiierung unzu-lässig.In der mündlichen Verhandlung verteidigt sie das Patent nur noch im Umfang eines einzigen, neugefassten Anspruchs.Die Einsprechende I beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Einsprechende II, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellte schriftsätzlich sinngemäß den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent 102 18 276 in verändertem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Patentschrift.Der einzige verteidigte Anspruch lautet:1. Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrischbeheizbaren Thermosegment-Paaren (36),dadurch gekennzeichnet, daß jedem Thermosegment-Paar (36) oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren (36) ein eigener Temperaturwächter (50) zugeordnet ist.- 5 -Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der geltende Patentanspruch unzulässig geändert ist.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II1. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche I und II sind, der Ein-spruch III war zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents.Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist die Begründung der Einspre-chenden zu II so abgefasst, dass ein Fachmann des Gebiets - hier ein Meister der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Elektroheiz-körper - sie ohne unzumutbaren Aufwand richtig verstehen kann. So hat sich die Einsprechende zu II im Einspruchsschriftsatz mit dem Kern der patentierten Er-findung - die einen einfachen Sachverhalt hinsichtlich der elektrischen Verschal-tung mehrerer Heizelemente, der Zuordnung von Temperaturwächtern und deren Dimensionierung definiert - auseinandergesetzt, indem sie auf die wesentlichen Merkmale der vom erteilten Anspruch 1 definierten Lehre hinsichtlich einer mit-umfassten, alternativen Zuordnungsvorschrift für die Temperaturwächer abgestellthat („oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren ein eigener Temperatur-wächter zugeordnet ist“).Mithin war zudem der Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit aus der Ge-samtheit der vorgetragenen Tatsachen im Wege der Auslegung entnehmbar.2. Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats in unzulässiger Weise, da der verteidigte Patentanspruch nach dem gestellten Antrag zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents führt.- 6 -Die Erfindung betrifft einen Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren in einer vorgegebenen elektri-schen Verschaltung untereinander, sowie zugeordnete Temperaturwächter.Mit dem erteilten Anspruch 1 in der berichtigten Fassung gemäß DE 102 18 276 B9 schützt das Patent einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen:M1 Elektro-Heizkörper, umfassendM1.1 eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren,M1.2 die Thermosegmente eines Thermosegment-Paares sind elektrischin Reihe geschaltet,M1.3 die Thermosegment-Paare sind elektrisch parallel geschaltet,M2 jedem Thermosegment-Paar oder einer Mehrheit von Thermoseg-ment-Paaren ist ein eigener Temperaturwächter zugeordnet,M2.1 die elektrische Auslegung des Temperaturwächters ist an dieLeistungsaufnahme des zugeordneten Thermosegment-Paaresangepasst.Ein Temperaturwächter wird eingesetzt, um den Elektro-Heizkörper abzuschalten, das heißt die Strombeaufschlagung zu sperren, wenn eine (unzulässige) Tempe-raturüberhöhung detektiert wird, vgl. Absatz 0005, Satz 1 in der DE 102 18 276 B9.Bei einer elektrischen Verschaltung der Thermosegmente untereinander ent-sprechend den Merkmalen M1.2 und M1.3 unter Einbeziehung der Temperatur-wächter in die Reihenschaltung der Thermosegmente eines Paares, die aus der Forderung des Merkmals M2.1 folgt, ist eine Überschreitung des Schwellenwertes für jedes Thermosegment-Paar, dem ein Temperaturwächter entsprechend der ersten Alternative im Merkmal M2 zugeordnet ist, getrennt detektierbar (vgl. Ab-satz 0005, Satz 4); bei Überschreiten einer Schwellentemperatur eines auf diese Weise über die gesamte Länge temperaturüberwachten Elektroheizkörpers mit einer Vielzahl von Thermosegment-Paaren wird nur die Heizung des oder der von - 7 -einer Übertemperatur tatsächlich betroffenen Thermosegment-Paare(s) unterbro-chen, die dann abkühlen können (vgl. Absatz 0007, Sätze 3 und 4 im Zusam-menhang mit Absatz 0030 und Figur 2).Somit wird auch die in der Patentschrift Abs. 0003 genannte Aufgabe einer Lösung zugeführt, einen auf sichere Weise funktionierenden Heizkörper zu schaffen, bei dem zudem die Strombelastung jedes einzelnen Temperatur-wächters verringert ist (vgl. Abs. 0006, Satz 1).Demgegenüber verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in einer geänderten Fassung, wobei der neu gefasste Patentanspruch nur noch die Merkmale M1, M1.1 und M2 enthält.Alle weiteren Merkmale des erteilten Anspruchs 1 , die die erfindungswesentliche elektrische Verschaltung nicht nur der Thermosegmente, sondern über das Merkmal M2.1 und im Lichte der Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift auch die der Temperaturwächter definierten, sind gestrichen. Damit ist der geltende Anspruch auch auf elektrische Thermosegment-Paare und Tempera-turwächter umfassende Elektroheizkörper jenseits dessen gerichtet, was ein Fachmann der Patentschrift als zur patentierten Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 181).Somit ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden.Die den Schutzbereich erweiternde Änderung des Patents ist zwar kein in PatG § 21 (1) ausdrücklich aufgeführter Widerrufsgrund.Eine solche Änderung ist patentrechtlich jedoch auch im Einspruchsverfahren un-zulässig (BGH BlPMZ 1998, 282, 283 – Polymermasse), weil dadurch der Nichtig-keitsgrund des § 22 (1) letzte Alternative geschaffen werden würde (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 180).- 8 -Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht mehr an. Denn der Widerruf ist gemäß PatG § 61 Abs. 1 Satz 1 die negative Entscheidung im Einspruchsverfahren (vgl. PMZ 2004, 344 – Rundum - Etikettiermaschine), unabhängig davon, auf welche Gründe er gestützt wird.Der verteidigte, einzige Patentanspruch ist aus diesem Grunde unzulässig und das Patent musste widerrufen werden, ohne dass geprüft wird, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufgründe entgegenstehen (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 177, letzter Satz).Die Patentinhaberin hat trotz eines Hinweises des Senats an dem unzulässig geänderten Patentanspruch festgehalten und auf eine Verteidigung der erteilten Fassung verzichtet. An diesen Antrag, den die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zudem damit begründet hatte, den Schutzbereich verändern zu wollen, ist der Senat gebunden.Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. KrügerMe
Full & Egal Universal Law Academy