BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 34/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 009 955.7-22 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Der Beschwerdeführer hat am 1. Februar 2011 einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Preußenwippe (Zusatzvorrichtung für Hebebühnen)“ gestellt. Mit Bescheid vom 7. September 2011 hat die Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts den Anmelder auf Mängel der Anmeldung hingewiesen, nämlich dass Patentansprüche anzugeben seien und außerdem eine Zusam-menfassung einzureichen sei und ihm eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Nach Ablauf der dem Anmelder gesetzten Fristen hat die Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. Juli 2012 die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 Patentgesetz aus den Gründen des Bescheids vom 7. September 2011 zurückgewiesen. - 3 - Gegen diesen ihm am 5. Juli 2012 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 20. Juli 2012 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Die Beschwerde wurde dem Bundespatentgericht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 PatG vorgelegt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat der Patentanmelder eine Zusam-menfassung der Erfindung gemäß § 36 PatG sowie einen Patentanspruch (jeweils dreifach) eingereicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die am 20. Juli 2012 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2012, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Sie ist auch beim Bundespatentgericht anhängig, nachdem die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt wurde. Die gemäß § 42 Abs. 3 PatG erfolgte Zurückweisung der Anmeldung mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2012 ist aufzuheben. Die im Zurückweisungsbeschluss durch Bezugnahme auf den Bescheid vom 7. September 2011 gerügten Mängel der Anmeldung sind behoben, nachdem der Anmelder mit der Eingabe vom 20. Dezember 2013 eine Zusammenfassung der Erfindung gemäß § 36 PatG sowie einen Patentanspruch (jeweils dreifach) eingereicht hat. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG, da das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat, weil die Anmeldung aus formalen - 4 - Gründen zurückgewiesen wurde. Die Zurückverweisung, die im Ermessen des Gerichts steht, erachtet der Senat zur Vermeidung eines Instanzenverlustes für den Anmelder als sachgerecht. Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me
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