BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 347/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Januar 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 03 555…- 2 -hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgartbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eIGegen das am 31. Januar 1997 angemeldete und am 22. Juli 2004 veröffentlichte Patent 197 03 555 hat die Einsprechende am 22. Oktober 2004 Einspruch er-hoben.Das angegriffene Patent betrifft eine Verdampfer-Brennkammer eines Brenners. Ansprüche 2 bis 19 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:D1: DE 195 46 131 C1D2: DE 41 41 367 C1D3: DE 195 29 994 A1D4: WO 96/15408 A1D5: US 2 966 945D6: JP 63015004 A (Abstract). Aus: Patent Abstracts of Japan [CD-ROM]D7: JP 63017305 A (Abstract). Aus: Patent Abstracts of Japan [CD-ROM]D8: JP 57157915 A (Abstract). Aus: Patent Abstracts of Japan [CD-ROM]- 3 -Die Druckschriften D1 und D4 bis D7 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.Die Druckschrift D8 ist vom Senat in das Verfahren eingeführt worden.Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentan-sprüchen 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung, einer anzupassenden Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Verdampfer-Brennkammer (1) eines Brenners für ein Heizgerät oder für eine ther-mische Regeneration eines Abgaspartikelfilters, mit einer Umfangs-Begren-zungswand (2), einer Stirn-Begrenzungswand (3) und einem zentralen, an der Innenwand der Stirn-Begrenzungswand (3) angeordneten Verdampferkörper (6) aus porösem Material, wobei eine Luftzuführung für die Zufuhr von Verbren-nungsluft in die Brennkammer (1) und eine zentrale Brennstoffzuführung für die Zufuhr von Brennstoff zu dem zentralen Verdampferkörper (6) vorgesehen sind und wobei der zentrale Verdampferkörper (6) eine exzentrisch angeordnete Aus-sparung (15) für die Aufnahme eines Glühstifts (7) aufweist, wobei die Stirn-Begrenzungswand (3) eine zentrale Brennstoffzuführungsöffnung (5) aufweist, und - 4 -die Stirn-Begrenzungswand (3) im Bereich der Umfangs-Begrenzungswand (2) eine Luftzuführungsöffnung (4) aufweist.Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 17 nachgeordnet.Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit des Gegenstands des verteidigten Anspruchs 1 als gegeben an. Nach Auffassung der Einsprechenden fehlt auch diesem Gegenstand die erforderliche erfinderische Tätigkeit.Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche wird auf die Patentschrift, wegen der Unteransprüche und Einzelheiten auf die Akte verwiesen.IIA) Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch Erfolg.B) Es kann dahinstehen, ob das Patentbegehren nach Anspruch 1 in der vertei-digten Fassung zulässig ist. Insbesondere brauchte nicht abschließend darüber entschieden werden, ob für die Offenbarung des Merkmals einer „exzentrisch angeordneten Aussparung“ – in der Beschreibung des angegriffenen Patents, Absatz [0042], Satz 2, ist eine „exzentrische koaxiale Aussparung“ benannt - die Darstellungen in den Figuren ausreichend sind, in denen eine – gegenüber der zentralen Brennstoffzuführung – außermittige Anordnung der Aussparung gezeigt ist.Die vorliegend beanspruchte Verdampfer-Brennkammer ist bereits aus sachlichen Gründen nicht patentfähig.- 5 -1. Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1Das angegriffene Patent betrifft eine Verdampfer-Brennkammer gebildet aus Um-fangs-Begrenzungswand und einer Stirnbegrenzungswand, mit einem darin an-geordneten Verdampferkörper. Im Betrieb wird der Brennstoff in den Ver-dampferkörper eingeleitet, dort verdampft und zusammen mit Luft, die in die Brennkammer eingeleitet wird, darin verbrannt, vgl. Absatz [0037] der DE 197 03 555 B4. Die Entzündung des Gemischs erfolgt durch einen Glühstift, der mit dem Brennkammerinnern in Verbindung steht, vgl. Absatz [0042], Sätze 2 und 3. Nach der Lehre des Patents weist der Verdampferkörper eine Aussparung für die Aufnahme eines Glühstifts auf.Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Verdampfer-Brennkammer zu schaffen, welche einfach aufgebaut ist und kostengünstig gefertigt werden kann, ohne Qualitätseinbußen beim Betrieb, vgl. Absatz [0005].Fachmann ist vorliegend ein mit der Auslegung und Konstruktion von Brenn-kammern befasster Ingenieur (FH) der Fachrichtung Verfahrenstechnik, mit Be-rufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Verdampferbrennern.Der Senat versteht den Ausdruck „zentral“ in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung im Sinne einer zentrischen Anordnung im Flächenschwerpunkt jeweils der Bestandteile Verdampferkörper, Brennstoffzuführung und Brennstoffzuführungsöffnung gegenüber der Stirn-Be-grenzungswand bzw. in der Brennkammer gegenüber der Umfangs-Begrenzungs-wand entlang einer gemeinsamen Mittelachse – im Unterschied zu der „exzen-trisch“ angeordneten Aussparung für die Aufnahme eines Glühstiftes, die dem-nach außermittig liegt.Bei einer Anordnung nach der Lehre des Anspruchs 1 ist das Prinzip einer boden-seitigen Verdampfung mit einer – unbeachtlich eines Schwerkrafteinflusses je - 6 -nach Betriebslage - gleichmäßigen Brennstoffverteilung bei einfacher Montage der Brennkammereinheit einschließlich des Brennstoffzuführungsanschlusses in ei-nem Brenner realisierbar. Der gesamte Aufbau eines Brenners mit einer derarti-gen Brennkammer soll aufgrund der axialen Führung der Verbrennungsluft durch eine stirnseitige Luftzuführungsöffnung weiter vereinfacht sein.2. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:M1 Verdampfer-Brennkammer eines Brenners für ein Heizgerät oder für eine thermische Regeneration eines Abgaspartikelfilters, mit M2 einer Umfangs-Begrenzungswand,M3 einer Stirn-Begrenzungswand undM4 einem zentralen Verdampferkörper (6) aus porösem Material, wobei M5 eine Luftzuführung für die Zufuhr von Verbrennungsluft in die Brennkammer vorgesehen ist, M6 eine zentrale Brennstoffzuführung für die Zufuhr von Brennstoff zu dem zentralen Verdampferkörper vorgesehen ist, M7 der Verdampferkörper weist eine exzentrisch angeordnete Aussparung für die Aufnahme eines Glühstifts auf, M8 der Verdampferkörper ist an der Innenwand der Stirn-Begrenzungswand angeordnet, M9 die Stirn-Begrenzungswand weist eine zentrale Brennstoffzführungsöffnung auf, M10 die Stirn-Begrenzungswand weist im Bereich der Umfangs-Begrenzungswand eine Luftzuführungsöffnung auf.3. Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ist ge-geben; nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte – unzweifelhaft gewerblich anwendbare – Verdampfer-Brennkam-mer nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.- 7 -Der Kurzfassung der JP 57157915 A (D8) ist der Aufbau einer Verdampfer-Brennkammer zu entnehmen, die eine Stirn-Begrenzungswand, eine Umfangs-Begrenzungswand und einen zentralen Verdampferkörper entsprechend den Merkmalen M1 bis M4 aufweist: Bei dem in der Figur dargestellten Brenner bildet eine untere Platte („combustion dish“ Pos. 1) die stirnseitige Begrenzung einer ansonsten umfänglich durch eine röhrenförmige Wandung begrenzten Brenn-kammer („combustion tube“ Pos. 8). Zentrisch auf der der Brennkammer zu-gewandten Seite liegt an dieser stirnseitigen Platte ein poröses Ver-dampfungselement („gasification element“ / „porous metal body“ Pos. 5) an; somit ist der Verdampferkörper auch dort zentral an der Innenwand dieser stirnseitigen Wandung entsprechend Merkmal M8 angeordnet. Die Zuführung von Brennstoff erfolgt dort über eine zentrisch angeschlossene Ölleitung („oil feeding pipe“ Pos. 3) durch die stirnseitige Platte zur radialen Verteilung unter dem Ver-dampferkörper. Nach dem Verständnis des Fachmanns bedingt dies auch dort die Anordnung einer – der Darstellung auch entnehmbaren - zentralen Brenn-stoffzuführungsöffnung entsprechend Merkmal M9 unter Ausbildung einer zen-tralen Brennstoffzuführung entsprechend Merkmal M6.Die Zuführung der primären Verbrennungsluft erfolgt dort durch einen Spalt zwischen der stirnseitigen Platte und der Umfangsbegrenzungswand („primary air influx gap“ Pos. 9). Dieser Spalt ist lediglich durch radiale Schraubverbindungen unterbrochen, die die Platte an der Wandung der Brennkammer fixieren. Dies entnimmt der Fachmann dort der deutlichen Darstellung der Brennkammer im Querschnitt. Diese in der Stirnseite von der Platte und den Schraubverbindungen nicht abgedeckten radialen Zwischenräume bilden eine Öffnung für die Zufuhr von Verbrennungsluft entsprechend den Merkmalen M5 und M10, weil sich diese Öffnung auch dort stirnseitig im Bereich der Umfangs-Begrenzungswand befindet.Hinsichtlich der Anordnung einer Zündeinrichtung sind in der D8 zwar keine Aus-sagen enthalten. Für diese – nach fachüblichen Überlegungen dort ebenfalls erfor-derliche - Maßnahme wird der Fachmann im Rahmen durchschnittlichen hand-- 8 -werklichen Könnens auf ein geeignetes Vorbild im einschlägigen Stand der Tech-nik zurückgreifen: So offenbart die DE 41 41 367 C1 (D2) einen ähnlichen Ver-dampfungsbrenner mit einem an der Innenwand eines Bodens einer Brennkam-mer angeordneten Verdampferkörper, in den der Brennstoff über eine Leitung durch eine Zuführungsöffnung im Brennkammerboden zugeführt wird, vgl. Spal-te 3, Zeilen 10 bis 20. Die Zündung soll dort über einen Glühstift 7 erfolgen, vgl. Spalte 3, Zeilen 20 und 21. In der Figur 1 ist hierfür eine Anordnung mit einem von der Brennkammer abgewandten Seite des Brennkammerbodens zugänglichen, zylinderförmigen Glühstift dargestellt, der den Verdampferkörper exzentrisch durchdringt und überragt; nach dem Verständnis des Fachmanns muss der Ver-dampferkörper hierfür eine Aussparung aufweisen, um den Glühstift in dieser Weise aufnehmen zu können.Unter Beibehaltung der in D8 als vorteilhaft herausgestellten zentralen Brennstoff-zuführung wird der Fachmann die dort gezeigte Anordnung ohne Weiteres um eine Aussparung für die Aufnahme eines Glühstiftes nach dem Vorbild der D2 er-gänzen; der Fachmann konnte erwarten, durch einfaches Nachahmen der in der D2 gezeigten Anordnung eine funktionsfähige Zündeinrichtung für eine Ver-dampfer-Brennkammer mit einem boden-seitigen Verdampferkörper zu erhalten. Die bereits in D2 gezeigte „exzentrische“ Anordnung entsprechend Merkmal M7 wird der Fachmann hierbei zwangsläufig übernehmen, weil der in D8 beschrie-bene Aufbau aufgrund der zentralen Brennstoffzuführung im radialen Bereich außerhalb der Mitte hierfür ausreichend Freiraum bietet. Dass dieser Anordnung zudem eine vereinfachte Montage aufgrund der Zugänglichkeit auf der der Brennkammer abgewandten Seite ermöglicht, liegt auf der Hand und war in Kenntnis des Standes der Technik zu erwarten.Die Patentinhaberin hat hinsichtlich der angezogenen D8 die Ansicht vertreten, dass die stirnseitige Platte 1 dort selbst keine Luftzuführungsöffnung aufweise und die Schraubverbindungen dort nicht Bestandteil einer Stirn-Begrenzungswand seien. Ihr so begründeter Einwand, das Ausführungsbeispiel dort sei nicht mit der - 9 -verteidigten Lehre vergleichbar, vermag nicht durchzugreifen: Der Ausdruck „Stirn-Begrenzungswand“ ist nicht zwingend im Sinne einer bis an die Umfangsbegren-zungswand reichenden, mit der Umfangs-Begrenzungswand unmittelbar verbun-denen stirnseitigen Wandung auszulegen. Im Zusammenhang mit dem Merkmal M8 ist zwar zu folgern, dass die Öffnung zur Bildung einer radial äußeren stirnsei-tigen Luftzuführung – vgl. Absatz [0037], darin Zeile 6 – für eine axiale Luftzufüh-rung zwischen dem vom Verdampferkörper bedeckten Bereich und der Umfangs-wandung vorgesehen sein soll. Mithin besteht die bodenseitige Abschlusswand aus einem Träger für den Verdampferkörper und der Luftzuführungsöffnung. Jedoch sind weder die Form und Ausdehnung der Stirn-Begrenzungswand selbst, der Öffnung(en) noch eine Verbindung der Stirn-Begrenzungswand mit der Um-fangs-Begrenzungswand durch diesen Ausdruck selbst oder durch weitere Merk-male des Anspruchs 1 näher definiert. So zeigen auch die ein Ausführungsbeispiel nach der Lehre des angegriffenen Patents darstellenden Figuren 1 und 2 – ver-gleichbar der in D8 offenbarten Lösung – eine Wand mit (drei) nierenförmigen Durchlässen, die eine insgesamt umfänglich spaltförmige, lediglich durch Verbin-dungsstege unterteilte Luftzuführungsöffnung (Pos. 4) bilden. Die Art der Ausfüh-rung der Verbindungsstege ist allerdings erst – und auch nur mittelbar - im gelten-den Unteranspruch 8 definiert und nicht Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.Auch dem Einwand der Patentinhaberin, die Druckschriften D2 und D8 offenbarten jeweils hinsichtlich der Lage der Brennstoff- und Luftzuführung unterschiedliche Lösungen, die der Fachmann jeweils unverändert beibehielte ohne Veranlassung, diese Entgegenhaltungen zu kombinieren, war nicht zu folgen: Der Fachmann be-trachtet ihm bekannte Lösungen für die Brennstoffzuführung, Verteilung und Ver-dampfung, für die Luftzuführung und die Zündung im Rahmen einer üblichen funk-tionsorientierten Vorgehensweise bei der Konstruktion einer Verdampfer-Brenn-kammer isoliert und hat Anlass, diese im Rahmen routinemäßiger Abwägungen nach den Erfordernissen des praktischen Bedarfsfalls auf ihre Eignung und Kom-binierbarkeit hin zu überprüfen. Auf der Suche nach einer Lösung für die Funktion des Zündens wird der in der D2 fündige Fachmann die dort beschriebene Luftzu-- 10 -führung über die Umfangs-Begrenzungswand – vgl. dort Spalte 3, Zeilen 24 bis 27 – unberücksichtigt lassen, wenn er die in D8 beschriebene Lösung mit axialer Luft-zuführung aufgrund der offenbaren Vorteile für seinen Anwendungsfall bevorzugt. Auch wird er die in D8 als vorteilhaft herausgestellte zentrale Brenn-stoffzuführung beibehalten, selbst wenn die Brennstoffzuleitung in der Darstellung der Figur 1 in D2 exzentrisch liegt.Die Effekte wie gleichmäßige Brennstoffverteilung, einfache Montage und verein-fachter Aufbau eines Brenners mit einer derartigen Brennkammer stellen sich zwangsläufig als Folge der aus den angeführten Gründen nahegelegten Vorge-hensweise ein, wenn der Fachmann im Rahmen durchschnittlichen handwerk-lichen Könnens alle wesentlichen Bestandteile, wie im Stand der Technik für sich aufgezeigt, in einer Verdampfer-Brennkammer nun gemeinsam anordnet.Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.4. Die Ansprüche 2 bis 17 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. BaumgartMe
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