BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 348/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent DE 103 37 644…- 2 -…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am8. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer,des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie des Richters Dipl.-Ing. Sandkämperbeschlossen:Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.- 3 -G r ü n d eIGegen das am 25. Mai 2005 veröffentlichte Patent haben die Einsprechende I am 18. August 2005 und die Einsprechenden II und III am 25. August 2005 Einspruch eingelegt.Das Patent ist im März 2009 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechenden haben kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.IIMit dem Erlöschen des Patents sind die Einsprüche mangels eines Recht-schutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patent-recht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt ihrer Einlegung waren die Einsprüche zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutz-bedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechenden haben kein Recht-schutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Friehe SandkämperMe
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