BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 355/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Februar 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 26 727…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper- 2 -beschlossen:Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das am 5. August 2004 veröffentlichte Patent haben die vormaligen Ein-sprechenden,die A… GmbH & Co. KG in H… (Einsprechende 1) am30. Oktober 2004 unddie C… GmbH in B… (Einspre-chende 2) am 5. November 2004 Einspruch eingelegt.Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit dem am 29. Februar 2008 eingegan-genen Schriftsatz vom 27. Februar 2008 und die Einsprechende 2 ihren Einspruch am 27. August 2008 zurückgenommen.Das Patent ist am 19. Februar 2009 durch Verzicht erloschen.II.Mit dem Erlöschen des Patents sind die Einsprüche - auch wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässig waren - mangels eines Rechtsschutzinteresses nachträg-lich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entschei-dung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03, Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 603). - 3 -Nachdem das Patent durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die vormaligen Einsprechenden sind nicht mehr am Verfahren beteiligt.Die Einsprüche waren zu verwerfen, obwohl sie bereits zurückgenommen sind (BPatGE 31, 21; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 29). Sie sind nach wie vor Grundlage des nach PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 fortzusetzenden Einspruchsverfah-rens. Die Rücknahmen der Einsprüche haben lediglich zur Folge, dass die Ein-sprechenden aus dem Verfahren ausscheiden.Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein SandkämperFa
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