BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 12 W (pat) 366/03 Entscheidungsdatum: 19. Januar 2009Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: PatG §§ 20, 59, 61; GmbHG §§ 60, 65; FGG § 141 a Scherenhubtisch Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr par-teifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar. BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 366/03_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 09 387…hat der 12. (ehemals 34.) Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundes-patentgerichts am 19. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.- 2 -G r ü n d eI.Gegen das am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Scherenhubtisch“ hatte die H… GmbH in E… am15. August 2003 Einspruch eingelegt. Die H… GmbH ist nachErhebung des Einspruchs, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens mangels Masse vom Amtsgericht Heidelberg abgewiesen worden ist, zunächst aufgelöst worden. Das ist gemäß GmbHG § 60 Abs 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 am 14. November 2006 in das Handelsregister eingetragen worden. Sodann ist die H… GmbH am 11. Juli 2008 gemäß FGG § 141 awegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.Am 1. Oktober 2008 ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.II.Die frühere Einsprechende, die H… GmbH ist nicht mehr amEinspruchsverfahren beteiligt. Nach ihrer Löschung gemäß FGG § 141 a ist sie seit dem 11. Juli 2008 nicht mehr parteifähig (Bumiller/ Winkler, FG, 8. Aufl. § 141 a Rdnr. 16; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 15. Aufl. § 141 a Rdnr. 14) und somit aus dem Verfahren ausgeschieden. Der Untergang der Einsprechenden führte aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr war dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortzusetzen (BPatGE 1, 78,79; Busse/Keu-kenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 59 Rdnr. 185; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl. § 59 Rdnr. 247, anders noch Schulte, PatG, 7. Aufl. § 59 Rdnr. 231). Die Situation war mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar (PatG § 61 Abs 1 Satz 2). Es kann keinen Unterschied machen, ob die Ein-sprechende ihre Stellung im Einspruchsverfahren bewusst aufgibt oder deshalb - 3 -verliert, weil ihre Rechtpersönlichkeit untergegangen ist, was letztlich auch von ihr zu vertreten war (BPatG a. a. O.).Mit dem Erlöschen des Patents am 1. Oktober 2008 ist der Einspruch jedoch mangels eines Rechtschutzbedürfnisses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröf-fentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03). Im Zeitpunkt seiner Einlegung bestanden zwar gegen die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken, denn er war form- und fristgerecht erhoben worden. Die frühere Einsprechende war zu diesem Zeitpunkt ein-spruchsberechtigt, insbesondere partei- und prozessfähig. Der Einspruch enthält im Einzelnen hinreichendes Tatsachenvorbringen zu den geltend gemachten Widerrufsgründen. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahres-gebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der All-gemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Es ist auch kein anderes Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahren ersichtlich, da die frühere Einsprechende nicht mehr am Einspruchsverfahren beteiligt ist.Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. BaumgartMe
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