ECLI:DE:BPatG:2022:020522B12Wpat47.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 47/19
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 003 783
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Rothe sowie der Richter Kruppa und Dipl.-Ing. Richter und der Richterin
Dipl.-Ing. Schenk
beschlossen:
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Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben
und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5 vom 25. April 2022, eingegangen am
29. April 2022,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5 vom 25. April 2022, eingegangen
am 29. April 2022,
- Figuren 1 bis 3 wie ursprünglich eingereicht.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 8. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt unter dem Aktenzeichen 10 2011 003 783.7 erfolgt. In der Anhörung vom 4. De-
zember 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16K die Anmeldung zurückgewie-
sen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschrif-
ten herangezogen worden:
D1: DE 10 2008 014 098 A1
D2: DE 10 2004 030 428 A1
D3: DE 10 2006 033 747 B3.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Ge-
genstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag von der D1 neuheits-
schädlich vorweggenommen werde. Hierbei geht sie von der Auslegung aus, dass
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der am zweiten Übergangsbereich gebildete Anschlag das Ankergehäuse nie be-
rühre; dieser Anschlag realisiere nur eine hydraulische Dämpfung ohne einen me-
chanischen Kontakt, da entsprechend den Figuren 1 und 3 bereits ein mechani-
scher Aufprall im oberen Ankerraum erfolge. Der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 ergebe sich ausgehend von D1 in naheliegender Weise in Ver-
bindung mit dem Fachwissen, das sie mit der D3 belegt. Das in der Fassung nach
Hilfsantrag 2 neu in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal
könne ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, da eine derartige Ausbil-
dung dem Fachmann durch die D2 nahegelegt werde.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin mit Eingabe vom
16. Januar 2019, per Fax eingegangen am 18. Januar 2019, Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2022, per Fax am 26. April 2022 und in Reinschrift am
29. April 2022 eingegangen, hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 5 sowie
neue Beschreibungsseiten 1 bis 5 eingereicht und sinngemäß beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Anlage zum Schriftsatz,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5 gemäß Anlage zum Schriftsatz,
- ursprünglich eingereichte Figuren 1 bis 3.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten:
M1 Magnetventil zum Steuern eines Fluids, umfassend
M2 - einen Anker (2), mit einem Bodenbereich (20), einem Mantelbereich (21)
und einem Kopfbereich (22),
M3 - ein mit dem Anker (2) verbundenes Ventilglied (3), und
M4 - ein Ankergehäusebauteil (23),
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M5 - wobei zwischen dem Anker (2) und dem Ankergehäusebauteil (23) ein Strö-
mungspfad (26) ausgebildet ist, der von einem unteren Ankerraum zu einem
oberen Ankerraum (25) und zurück zum unteren Ankerraum (24) verläuft,
M2a - wobei der Kopfbereich (22) eine Abflachung (32) aufweist,
M6 - wobei der obere Ankerraum (25) zwischen dem Ankergehäusebauteil (23)
und der Abflachung (32) definiert ist,
M7 - wobei am Mantelbereich (21) des Ankers (2) ausgehend vom Bodenbe-
reich (20) zumindest eine Nut (28) ausgebildet ist, und
M7a - wobei die Nut (28) im Mantelbereich (21) vor der Abflachung (32) des
Kopfbereichs (22) endet,
M8 - wobei zwischen dem Mantelbereich (21) und dem Kopfbereich (22) ein
Übergangsbereich (27) angeordnet ist und
M7b die Nut (28) im Übergangsbereich (27) endet, und
M9 ferner umfassend einen zweiten Übergangsbereich (37), welcher am Mantel-
bereich (21) des Ankers angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9a - der zweite Übergangsbereich (37) einen Anschlag (A) am Ankergehäuse-
bauteil (23) bereitstellt,
M9b wobei eine progressive Abstufung der hydraulischen Dämpfung über den An-
kerhub realisiert ist, die bis zum Erreichen des maximalen Hubs ansteigt und
M9c den mechanischen Aufprall des Anschlags am Ankergehäusebauteil dämpft.
An diesen Anspruch 1 schließen sich die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5
an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Anmelderin führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ur-
sprünglich offenbart und neu gegenüber der D1 sei. Darüber hinaus ergebe sich
weder aus der D1 noch dem weiteren Stand der Technik ein Hinweis auf die an
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spruchsgemäße Ausgestaltung, bei der durch die Bereitstellung eines Anschlags an
einem zweiten Übergangsbereich eine progressive Dämpfung über den Ankerhub
realisiert wird, so dass der Gegenstand auch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-
ruhe.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolg-
reich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprü-
chen 1 (Merkmale M1 bis M7a), 2 (Merkmale M8 und M7b), 7 (Merkmal M9) und
8 (Merkmal M9a). Die zusätzlichen Merkmale M9b und M9c sind durch die ur-
sprüngliche Beschreibung, siehe Beschreibungsabsatz [0008] der Offenlegungs-
schrift (OS), 3. Satz, bzw. ursprüngliche Beschreibungsseite 3, Zeilen 1 bis 6, ge-
deckt, wobei in dem Merkmal M9c noch durch die Hinzunahme der Formulierung
„des Anschlags am Ankergehäusebauteil“ klargestellt worden ist, dass der mecha-
nische Aufprall des Ankers mittels dem am zweiten Übergangsbereich angeordne-
ten Anschlag (s. Merkmal M9a) stattfindet. Diese Klarstellung ist angezeigt, da die
Aufnahme der Merkmale der ursprünglich als vorteilhaft offenbarten Bereitstellung
eines Anschlags „A“ am zweiten Übergangsbereich 37 (s. urspr. Anspruch 8) zu ei-
nem Widerspruch mit den Figuren 1 und 3 führt. So ist dort ein mechanischer An-
schlag bereits im ersten Übergangsbereich bzw. Kopfbereich 22 des Ankers 2 dar-
gestellt, d.h. bevor ein Kontaktieren des Anschlags A am Ankergehäusebauteil 23
möglich ist.
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Dabei wird der Fachmann, der im vorliegenden Fall ein Maschinenbau-Ingenieur
(FH, Master) mit Abschluss an einer Hochschule ohne Promotionsrecht und mehr-
jähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Magnetventilen ist, unter
einem Anschlag üblicherweise einen mechanischen Anschlag verstehen, bei dem
ein Teil an ein anderes Teil anschlägt, d.h. mit diesem in Kontakt tritt. Dieses Ver-
ständnis stimmt auch mit den Angaben in der ursprünglichen Beschreibung überein,
demnach
- „der zweite Übergangsbereich 37 aufgrund seiner sich verjüngenden Außen-
fläche einen Anschlag A am Ankergehäusebauteil (vgl. Fig. 1) bereitstellt“
(s. Abs. [0016] OS i.V.m. Figur 1, in der der Pfeil des Bezugszeichens A auf den
zweiten Übergangsbereich hinweist, der zusammen mit dem Ankergehäusebauteil
die beiden zusammenwirkenden Kontaktflächen bereitstellt), wobei
- „bei der Bewegung des Ankers zum Anschlag eine progressive Abstufung der
hydraulischen Dämpfung über den Ankerhub realisiert wird, die bis zum Erreichen
des maximalen Hubs ansteigt und den mechanischen Aufprall besonders wirksam
dämpft“ (s. Abs. [0008] OS, Unterstreichung diesseits durchgeführt).
Hier wird zunächst die klare Lehre vermittelt, am zweiten Übergangsbereich 37 ei-
nen Anschlag (A) für das Ankergehäusebauteil 23 vorzusehen. Des Weiteren ergibt
sich aus der Beschreibung der Bewegung des Ankers bis zum Anschlag und der
Erwähnung eines mechanischen Aufpralls bei Erreichen des maximalen Hubs, dass
es sich bei dem beanspruchten Anschlag um einen mechanischen Anschlag han-
delt, mit dem der Anker am Ankergehäusebauteil anschlägt. Eine Offenbarung da-
hingehend, dass bei der vorteilhaften Ausführung nach dem ursprünglichen An-
spruch 8 ein mechanischer Anschlag/Aufprall im oberen Kopfbereich stattfindet, fin-
det sich in den gesamten Unterlagen nicht. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass
in den Darstellungen nach den Figuren 1 und 3 ein Aufprall/Kontakt an der besagten
Stelle A bei der nunmehr beanspruchten Ausgestaltung nicht möglich ist, da der
Anker 2 im Kopfbereich 22 bereits am Ankergehäusebauteil 23 ansteht. Allerdings
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ist für ihn durch die eindeutige Vorgabe, dass ein Anschlag an der Stelle „A“, die
sogar in der Figur 1 eingetragen ist, stattfinden soll, klar erkennbar, dass es sich bei
der Darstellung des Anschlags im Kopfbereich 22 um eine offensichtliche Unrichtig-
keit handeln muss, zumal sich aus den restlichen Anmeldungsunterlagen keine Hin-
weise auf einen mechanischen Anschlag im oberen Bereich ergeben. Da somit für
den Fachmann der Fehler klar erkennbar und sich aus dem Gesamtinhalt der Of-
fenbarung eine Richtigstellung ohne Weiteres aufdrängt, ist der vorliegende Sach-
verhalt als offensichtliche Unrichtigkeit berichtigungsfähig (s. Schulte-Moufang Pa-
tentgesetz, 11. Auflage, § 38 (1) PatG, insb. Rdn. 47).
Die geltenden Ansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den ursprünglich einge-
reichten Ansprüchen 3 bis 6. Die Beschreibungsunterlagen sind an die geltende An-
spruchsfassung angepasst worden, wobei insbesondere auf die - bezogen auf die
nunmehr geltende Fassung - Unrichtigkeit bzw. fehlerhafte Darstellung in den Figu-
ren 1 und 3 hingewiesen worden ist (siehe Beschreibungsseite 4, 2. Absatz, mit
diesseitig durchgeführter redaktioneller Korrektur des Bezugszeichens „A“).
2. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-
spruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Tech-
nik neu und wird auch nicht durch diesen nahegelegt.
So geht aus keiner der vorliegenden Schriften ein Magnetventil mit einem ersten
Übergangsbereich am Kopfbereich und einem zweiten Übergangsbereich am Man-
telbereich hervor, wobei der zweite Übergangsbereich einen Anschlag am Anker-
gehäusebauteil bereitstellt und dabei eine Dämpfung gemäß den Merkmalen M9b
und 9c realisiert ist.
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So offenbart die Figur 2 der D1 ein Magnetventil mit den Merkmalen M1 bis M9. Der
Anschlag des Ankers 80 ist – wie in Figur 2 eindeutig erkennbar - am ersten Über-
gangsbereich im Kopfbereich ausgebildet, wobei der Anker 80 am Ankerge-
häuse 71 anliegt und sich deshalb nicht mehr weiter nach oben bewegen kann. Da-
mit ist auch kein Kontakt des zweiten (konischen) Übergangsbereichs des An-
kers 80 mit dem Ankergehäuse 71 möglich, so dass dort auch kein Anschlag bereit-
gestellt wird (fehlende Merkmale M9a bis M9c). Gleiches gilt auch für die D2 (siehe
deren Figur 1) und die D3.
Da somit aus dem Stand der Technik keine Ausgestaltungen mit den Merkma-
len M9a bis M9c hervorgehen und diese auch nicht durch das Fachwissen nahege-
legt werden, kann auch keine Kombination der im Verfahren befindlichen Druck-
schriften zu einem Gegenstand mit diesen Merkmalen führen.
Damit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
3. Gleiches gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die
auf eine vorteilhafte Ausgestaltung des Magnetventils nach Anspruch 1 ausgerich-
tet sind.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem An-
trag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesent-
lichen Gründe der Entscheidung dargelegt worden sind.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
Rothe Kruppa Richter Schenk
Wei
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