BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 5/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Januar 2010… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 64 197.8-22…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat Frowein, der Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämperbeschlossen.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIIm Prüfungsverfahren betreffend die Patentanmeldung 199 01 680 1 (Stamm-anmeldung) wurde vom Prüfer mit Bescheid vom 14. September 1999 auf ein unterschiedliches Lösungsprinzip nach Anspruch 1 gegenüber den Ansprüchen 2 bis 4 hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2000 erklärte die Anmelderin die Ausscheidung der Ansprüche 2 bis 4 und reichte zur vorliegenden Anmeldung 199 64 197.8 An-sprüche 1 bis 7 ein. Mit Bescheiden vom 28. November 2001 und 20. Mai 2003 hat die Prüfungsstelle den Anspruch 1 für nicht gewährbar betrachtet und mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 die Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung (7 Blatt), jeweils ein-gegangen am 15. Mai 2009, Zeichnung Fig. 1 bis 4 vom An-meldetag.Die Anmelderin ist der Meinung, das beanspruchte Rohrgestell sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.- 3 -Die geltenden nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:1. Rohrgestell für oben offene Behälter mit einem Tragring zur Aufnahme von Wäsche-, Wertstoff- oder Abfallsäcken oder von festen Sammelbehältern,einem Klappdeckel,einem Scharnierteil am Klappdeckel,einem an einer Rückseite des Gestells angeordneten Lager-bock mit einer Scharnierachseeiner an einem Fortsatz am Scharnierteil beabstandet zu der Scharnierachse angreifenden und den Klappdeckel aufstoßen-den Betätigungsstange undeinem an der Betätigungsstange angreifenden, im Bodenbe-reich des Gestells gelagerten Fußhebel, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Lagerbock (15) mittels einer Schraubschelle (17) an einer senkrechten zu dem Tragring (10) führenden Stützstrebe (9) befestigt ist und dass an der Stützstrebe (9) wenigstens ein radial vorstehender, in eine angepasste Boh-rung in der Schraubschelle (17) und/oder des Endes des waagerechten Schenkels (41) eingreifender, als Verdrehungs-sicherung dienender Zapfen (26) angeordnet ist.2. Rohrgestell für oben offene Behälter miteinem Tragring zur Aufnahme von Wäsche-, Wertstoff- oderAbfallsäcken oder von festen Sammelbehältern,einem Klappdeckeleinem Scharnierteil am Klappdeckel,einem an einer Rückseite des Gestells angeordneten Lager-bock mit einer Scharnierachse,- 4 -einer an einem Fortsatz am Scharnierteil beabstandet zu der Scharnierachse angreifenden und den Klappdeckel aufstoßen-den Betätigungsstange undeinem an der Betätigungsstange angreifenden, im Bodenbe-reich des Gestells gelagerten Fußhebel, dadurch gekenn-zeichnet, dass ein Zapfen an der Schraubenschelle (17) und/oder an dem waagerechten Schenkel (41) des Lager-bockes (15) angeordnet ist, der zwecks Verdrehungssicherung und gegen axiales Verschieben in eine Bohrung der Stützstrebe (9) eingreift.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik u. a. die DE 44 33 433 A1 (nachfolgend E1) berücksichtigt worden.Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 3 und 4 und wegen wei-terer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da das beanspruchte Rohrgestell für oben offene Behälter nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Zuständiger Fachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit Erfahrung in der Konstruktion derartiger Rohrgestelle.1) Die Erfindung betrifft ein Rohrgestell für oben offene Behälter nach dem Oberbegriff der Ansprüche 1 und 2 (geltende Beschreibung erste Seite, Abs. 1).Probleme bereitet die exakte Ausrichtung des den Müllsack aufnehmenden Be-hälters in der Höhe und in Umfangsrichtung bevor die Schraubschelle fest an-gezogen werden kann. Auch ist beim Stand der Technik nicht gewährleistet, dass - 5 -der Behälter nach längerem Einsatz nicht auf der Tragstrebe nach unten abrutscht (geltende Beschreibung zweite Seite, letzter Abs.).Aufgabe der Erfindung ist es, ein vereinfachtes Rohrgestell zu schaffen, das sich kostengünstig herstellen und einfach und sicher montieren lässt, ohne dass dafür eine besondere Geschicklichkeit und spezielle Werkzeuge erforderlich sind (gel-tende Beschreibung dritte Seite, Abs. 2).Diese Aufgabe wird durch ein Rohrgestell mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst, der wie folgt gegliedert werden kann:1.1 Rohrgestell für oben offene Behälter mit1.2 einem Tragring zur Aufnahme von Wäsche-, Wertstoff- oder Abfallsäcken oder von festen Sammelbehältern,1.3 einem Klappdeckel,1.4 einem Scharnierteil am Klappdeckel,1.5 einem an einer Rückseite des Gestells angeordneten Lagerbock1.6 mit einer Scharnierachse,1.7 einer an einem Fortsatz am Scharnierteil beabstandet zu der Scharnier-achse angreifenden und den Klappdeckel aufstoßenden Betätigungs-stange und1.8 einem an der Betätigungsstange angreifenden, im Bodenbereich des Gestells gelagerten Fußhebel,dadurch gekennzeichnet, 1.9 dass der Lagerbock (15) mittels einer Schraubschelle (17)1.10 an einer senkrechten, zu dem Tragring (10) führenden Stützstrebe (9) befestigt ist und1.11 dass an der Stützstrebe (9) wenigstens ein radial vorstehender, in eine angepasste Bohrung in der Schraubschelle (17) und/ oder des Endes des waagerechten Schenkels (41) eingreifender, als Verdrehungssicherung dienender Zapfen (26) angeordnet ist.- 6 -Die Aufgabe wird außerdem mit einem Rohrgestell nach Anspruch 2 gelöst, das neben den Merkmalen 1.1 bis 1.8 folgende Maßnahmen aufweist:2.9 Ein Zapfen an einer Schraubenschelle (17) und/oder an dem waagerechten Schenkel (41) des Lagerbockes (15) angeordnet ist,2.10 der zwecks Verdrehungssicherung und gegen axiales Verschieben in eine Bohrung der Stützstrebe (9) eingreift.Der Lagerbock 15 dient einerseits der Lagerung des Klappdeckels über eine Scharnierachse (Merkmal 1.6), andererseits ist der Lagerbock an der Stütz-strebe 9 befestigt (Merkmal 1.10 bzw. 2.10). Der Lagerbock 15 muss nicht un-bedingt einstückig ausgebildet sein, was sich im Umkehrschluss aus Abs. [0028] der Offenlegungsschrift ergibt.Der Senat sieht die Druckschrift E1 als den nächstkommenden Stand der Technik an, die ein aus Rohren bestehendes Gestell für oben offene Behälter ent-sprechend Merkmal 1.1 zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung in Zusammenhang mit Spalte 3, Zeile 15 bis 24). In der E1 ist ein Tragring 10 vorgesehen, in den sich ein Wäschesack einhängen lässt (Spalte 3, Zeile 33 bis 36) und der durch einen ein Scharnier 12 aufweisenden Klappdeckel 11 (Spalte 3, Zeile 41 bis 46) verschließbar ist (= Merkmale 1.2 bis 1.4). Die E1 weist ein Schwenklager 15 auf, das an der - senkrechten - Stützstrebe 9 beabstandet zum Tragring angeordnet ist (Spalte 3, Zeile 47 bis 48 und Fig. 1, 2). Ausgehend von einer Anlenkung 17 am Schwenklager 15 verlaufen zwei Schwenkstreben 16 zu einer Scharnierachse 13 (vgl. Spalte 3, Zeile 44 bis 46 und Fig. 4). Das Schwenklager 15 ist daher ein Lagerbock im Sinne der geltenden Ansprüche 1 und 2, so dass auch die Merk-male 1.5, 1.6 und 1.10 verwirklicht sind. Der Lagerbock ist in der E1 außerdem mittels einer Schraubschelle an der Stützstrebe befestigt (= Merkmal 1.9), was die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Ferner sind dort eine an einem Fortsatz (Gelenkpunkt 18) am Scharnierteil beabstandet zu der Schar-nierachse 13 angreifende und den Klappdeckel aufstoßende Betätigungsstange - 7 -19 und ein an der Betätigungsstange 19 angreifender, im Bodenbereich des Gestells gelagerter Fußhebel (Steg 27) vorgesehen. Auch die Merkmale 1.7 und 1.8 sind daher verwirklicht.Von diesem bekannten Gestell unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 noch durch das Merkmal 1.11, nämlich dass an der Stützstrebe (9) wenigstens ein radial vorstehender, in eine angepasste Bohrung in der Schraub-schelle (17) und/ oder des Endes des waagerechten Schenkels (41) eingreifender, als Verdrehungssicherung dienender Zapfen (26) angeordnet ist.Diese Ausgestaltung, für die im Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung Schutz beansprucht wird, ergab sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Der hier zuständige, über praktische Erfahrung ver-fügende, Fachmann erkannte, dass bei der Vorrichtung nach der E1 die Montage des Lagerbockes (dort Schwenklager) schwierig ist, da ein Monteur, um dort den Lagerbock und die Schraubschelle montieren zu können, den anzubringenden Lagerbock nicht nur bezüglich der Höhe an der Stützstrebe, sondern auch in einer bestimmten Drehlage halten muss, damit der Klappdeckel zum Haltering aus-gerichtet ist.Der Fachmann konnte, wollte er dies vereinfachen, auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens hier Abhilfe schaffen, indem er die Lage des Lagerbockes und/oder der Schraubschelle dadurch sicherstellte, dass er zumindest eines der beiden Teile formschlüssig an der Stützstrebe anordnete; dazu bot sich ein Zapfen an der Stützstrebe an, der in eine Bohrung in der Schraubschelle bzw. des Endes des waagerechten Schenkels des Lagerbockes eingreift, wodurch eine Zen-trierung und Ausrichtung zumindest eines der beiden Bauteile an der Stützstrebe erreicht werden konnte. Die Verwendung eines aus den Grundlagen der Ma-schinenelementelehre allgemein bekannten Bauteils entsprechend seiner Zweck-bestimmung kann eine erfinderische Leistung nicht begründen.- 8 -Es war für den Fachmann somit nahe liegend, die Montage der Einheit aus Lagerbock und Schraubschelle dadurch zu erleichtern, dass ein in eine Bohrung eingreifender Zapfen zumindest eines dieser beiden Bauteile ausrichtet.Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.2) Anspruch 2 fällt schon mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1. Im Übrigen beinhaltet er lediglich die Umkehr der Anordnung der Zapfen und Bohrungen an den Bauteilen, die nahe liegend ist.3) Mit den Ansprüchen 1 und 2 fallen auch die auf diese rückbezogenen An-sprüche 3 und 4, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unter-ansprüche ist zudem weder geltend gemacht worden noch sonst zu erkennen.Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Bayer SandkämperMe
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