ECLI:DE:BPatG:2022:280622B12Wpat60.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 60/19
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 056 479
…
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter, der Rich-
terin Uhlmann und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Oktober 2018 aufgehoben und das Patent 10 2009 056 479
mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom
5. April 2022,
Beschreibung gemäß der Patentschrift
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß der Pa-
tentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurück-
gewiesen.
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Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2009 056 479 mit der Be-
zeichnung „Anbaugerät für Gabelstapler mit verstellbaren Vorrichtungen zur Last-
aufnahme“, das am 1. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität
mit dem Aktenzeichen 20 2009 005 681.3 vom 16. April 2009 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 18. Septem-
ber 2014 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 Einspruch einge-
legt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht
patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 22. Oktober 2018 verkündetem Be-
schluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Pa-
tent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 sei aus der Druckschrift DE 10 2006 048 468 A1 (D7,
s. u.) bekannt.
Gegen diesen, der Patentinhaberin am 22. Februar 2019 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 15. März 2019 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
D1 US 5 055 091 A
D2 DE 199 43 356 A1 (Parallelanmeldung zu FR 2 783 245 A1)
D3 US 2 270 664 A
D4 EP 0 032 449 B1
D5 US 2 746 630 A
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D6 US 2 613 830 A
D7 DE 10 2006 048 468 A1
D8 DE 27 26 147 A1
D9 JP H08 - 2896 A
D10 JP H08 - 2897 A
D11 EP 0 628 511 A1
D12 Bild eines Anbaugerätes, vorgelegt von der Patentinhaberin im Einspruchsver-
fahren
D13 DE 40 41 846 A1
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das Patent
10 2009 056 479 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen 1 und 2 gemäß einem der
Hilfsanträge 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 5. April 2022, einge-
reicht am 7. April 2022, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung be-
schränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des erteilten Patents sei aus der Druckschrift
D7 bekannt, und der Gegenstand nach den Hilfsanträgen sei ausgehend von D7
oder D8 durch D11 oder D5 nahegelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit einer hinzugefügten Gliederung, anson-
sten wörtlich wiedergegeben):
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O1 Anbaugerät für Flurförderzeuge, insbesondere Gabelstapler
O2 mit je einem oberen (1) und einem unteren (2) Gleitführungspaar,
O3 an denen zwei oder mehr lastaufnehmende Vorrichtungen (13, 14) seit-
lich beweglich geführt werden und
O4 durch Hydraulikzylinder (7, 8) relativ zueinander bewegt werden können,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1 das obere (1) und das untere (2) Gleitführungspaar seitlich mit Streben
(3, 4) zu einem Rahmen verbunden sind und
K2 die Befestigungselemente (5, 6), mit denen das Gerät am Flurförderzeug
angebracht ist,
K3 unmittelbar an den Führungen angebracht sind.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet
sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass an diesen folgendes Merkmal
angehängt ist:
K4 und die Hydraulikflüssigkeit den Hydraulikzylindern (7, 8) über vertikale
Bohrungen (9) in dem oberen Gleitführungspaar (1) zugeführt wird.
An diesen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließt sich der auf diesen rückbe-
zogene Patentanspruch 2 an.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten nachgeordneten Patentansprüche 2 und 3
wird die Patentschrift verwiesen, und bezüglich des Wortlauts des nachgeordneten
Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 sowie zu den Hilfsanträgen 2 und 3 wird auf
den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. April 2022 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Die Beschwerde führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfs-
antrag 1.
1. Das Streitpatent betrifft ein Anbaugerät für Flurförderzeuge.
1.1 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Absätze [0001] und [0002]
der Patentschrift) verfügen Anbaugeräte, wie sie aus einer Vielzahl von Veröffentli-
chungen bekannt sind, in der Regel über je ein Paar oberer und unterer Gleitfüh-
rungen, in denen die lastaufnehmenden Vorrichtungen seitlich verschiebbar geführt
sind. Mit Hilfe von Hydraulikzylindern könnten die lastaufnehmenden Vorrichtungen
seitlich relativ zueinander bewegt werden und so an die zu hebende Last angepasst
werden und diese bei Bedarf auch einklemmen. Die Hydraulikzylinder seien dabei
in der Regel zwischen den beiden Paaren der Gleitführungen angeordnet.
Die Anordnung der Führungen und der Hydraulikzylinder müsse dabei den Anfor-
derungen an das Gerät Rechnung tragen. So solle das Gerät insgesamt möglichst
kompakt aufgebaut sein, um das Gewicht so gering wie möglich und damit die Nutz-
last so groß wie möglich zu halten. Folglich sei die Bauhöhe, vor allem aber die
Bautiefe soweit möglich zu reduzieren, da die Bautiefe neben dem Gewicht auch
über die Hebelwirkung Einfluss auf die Nutzlast des Geräts habe. Je größer die
Bautiefe des Geräts sei, desto weiter sei die Last von der Aufstandsfläche des Fahr-
zeugs entfernt und desto geringer müsse das Gewicht der Last sein, damit sie vom
Fahrzeug noch gehoben werden könne.
1.2 Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein An-
baugerät für Flurförderzeuge vorzuschlagen, das aufgrund der erfindungsgemäßen
Ausführung eine geringere Bautiefe als die bisher vorgeschlagenen Konstruktionen
aufweist und dadurch eine größere Nutzlast ermöglicht (Absatz [0005] der Patent-
schrift).
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1.3 Diese Aufgabe soll durch ein Anbaugerät für Flurförderzeuge mit den Merk-
malen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen ein pa-
tentgemäßes Anbaugerät in einer Gesamtansicht und einer Schnittansicht:
Patentschrift Fig. 1 und 2
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1.4 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fach-
hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen
Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Flurförderzeugen.
1.5 Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind die fol-
genden Erläuterungen notwendig.
a) Unter einem Gleitführungspaar versteht der Fachmann im vorliegenden Zu-
sammenhang ein Paar mit zwei Gleitführungen, bei denen jeweils zwei Bauteile, die
zueinander in nur einer Richtung linear verschieblich angeordnet sind, in die ande-
ren Richtungen aneinander gelagert und geführt sind, und die Gewichtskraft einer
von zwei oder mehr lastaufnehmenden Vorrichtungen angehobenen Last an das
Flurförderzeug überträgt.
b) Nach Merkmal K1 müssen die beiden Gleitführungspaare seitlich mit Stre-
ben zu einem Rahmen verbunden sein. Das bedeutet für den Fachmann, dass die
beiden Gleitführungspaare parallel voneinander beabstandet sein müssen, um je-
weils einen Teil des Rahmens zu bilden. Da die Streben die beiden Gleitführungs-
paare verbinden sollen, sind die Streben nicht Bestandteil der Gleitführungspaare.
c) Zu Anzahl und zur Ausgestaltung der in Merkmal K2 genannten Befesti-
gungselemente enthält Patentanspruch 1 lediglich die Information, dass die min-
destens zwei Befestigungselemente dafür geeignet sein müssen, das Gerät am
Flurförderzeug anzubringen.
In dem nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel nach den Figuren 2 und 5 der
Patentschrift sind jeweils zwei Befestigungselemente an den beiden Gleitführungs-
paaren angebracht.
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d) Die in Merkmal K3 definierte Anforderung, dass die Befestigungselemente
unmittelbar an den Führungen angebracht sind, schließt aus, dass die Befesti-
gungselemente Bestandteil der Gleitführungspaare sind.
Soweit in Merkmal K3 von Führungen die Rede ist, erschließt sich dem Fachmann
aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts und der Patentschrift,
dass unter Führungen die Gleitführungspaare nach Merkmal O2 gemeint sind.
2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu, denn er ist
aus der Veröffentlichung DE 10 2006 048 468 A1 (D7) bekannt.
Die D7 betrifft eine „Vorrichtung, insbesondere für Gabeln von Gabelstaplern“, die
in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D7 dargestellt ist.
D7 Fig. 1
Die aus D7 bekannte Vorrichtung weist – in der Terminologie des erteilten Patentan-
spruchs 1 – Folgendes auf:
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O1 Anbaugerät (Abs. [0013]: Vorrichtung 1, Fig. 1) für Flurförderzeuge, ins-
besondere Gabelstapler (Abs. [0011]: für Gabelstapler)
O2 mit je einem oberen und einem unteren Gleitführungspaar (Abs. [0013]:
Paar von Querstücken 4 […], die parallel zueinander sind und die bei ei-
ner Verwendung im Allgemeinen parallel zu dem Boden sind, […] zum
Aufnehmen erster profilierter Elemente 6, i. V. m. Abs. [0019]: bei beiden
Längsteilen jedes Querstücks 4 [werden] […] die ersten profilierten Ele-
mente 6 […] auf eine gleitende Weise aufgenommen, Fig. 1, 2),
O3 an denen zwei oder mehr lastaufnehmende Vorrichtungen (Abs. [0014]:
an jedem Paar erster profilierter Elemente 6 [ist] eine äußere Gabel 8
eines äußeren Gabelpaars angebracht, Fig. 1) seitlich beweglich geführt
werden und
O4 durch Hydraulikzylinder (Abs. [0016]: hydraulischer Aktuator 10 […], der
es jeder äußeren Gabel 8 ermöglicht, aus einer aus dem Rahmen 2 aus-
gefahrenen Position in eine zurückgezogene Position näher zu dem Rah-
men 2 bewegt zu werden, Fig. 1) relativ zueinander bewegt werden kön-
nen,
[wobei]
K1 das obere und das untere Gleitführungspaar (Paar von Querstücken 4)
seitlich mit Streben (Abs. [0013]: Paar von Stützen bzw. Trägern 5,
Fig. 1) zu einem Rahmen verbunden sind (Abs. [0013]: Rahmen 2 wird
aus einem Paar von Querstücken 4 gebildet […], wobei die Querstücke 4
mittels eines Paars von Stützen bzw. Trägern 5 miteinander verbunden
sind, Fig. 1) und
K2 die Befestigungselemente (Abs. [0013]: Befestigungsmittel 3, Fig. 1), mit
denen das Gerät am Flurförderzeug angebracht ist (Abs. [0013]: Rah-
men 2 […], der an dem vorderen Teil eines Gabelstaplers mittels geeig-
neter Befestigungsmittel 3 befestigbar ist, Fig. 1),
K3 unmittelbar an den Führungen angebracht sind (aus Fig. 1 geht eindeutig
hervor, dass die „Befestigungsmittel 3“ unmittelbar an dem oberen „Quer-
stück 4“ angebracht sind).
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3. Die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche 1 und 2 sind zuläs-
sig und ihre Gegenstände sind patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung ist
durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung
beschränkt und damit zulässig.
a) Nach Hilfsantrag 1 ist in Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung
das zusätzliche Merkmal K4 vorgesehen, das sowohl aus dem ursprünglichen als
auch aus dem erteilten Patentanspruch 2 hervorgeht.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unterscheidet sich von Patentanspruch 1
in der ursprünglichen Fassung lediglich darin, dass in den Merkmalen O2 und K1
die Angabe „Paar Führungen“ durch den Begriff „Gleitführungspaar“ ersetzt wurde.
Letzterer ist in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. in der Offenlegungs-
schrift Abs. [0005]).
b) Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 ist bis auf die Nummerierung und den
angepassten Rückbezug wortgleich sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit
dem erteilten Patentanspruch 3.
3.2 Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist patentfähig.
Das mit Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal K4 (vgl. auch die unten nochmals wie-
dergegebene Fig. 2 der Patentschrift), wonach
die Hydraulikflüssigkeit den Hydraulikzylindern (7, 8) über vertikale Bohrun-
gen (9) in dem oberen Paar Führungen (1) zugeführt wird,
ist aus dem vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch angeregt.
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Patentschrift Fig. 2
a) Wie oben zur mangelnden Neuheit des Gegenstands nach Hauptantrag aus-
geführt, nimmt die D7 zwar die Merkmale O1 bis K3 vorweg und nennt einen
hydraulischen Aktor 10 zur Bewegung der Gabeln 8. Aber die D7 macht keinerlei
Aussagen darüber, wie die Zufuhr eines hydraulischen Mediums zu dem Aktor 10
ausgestaltet ist.
b) Die D11 (EP 0 628 511 A1) offenbart keine vertikalen Bohrungen in einem
oberen Paar Gleitführungen („upper slide guides 20“), sondern vertikale Bohrungen
(„feeder conduit 50 or 51“) in einem separaten Verteiler („fluid manifold 54“). Nach-
folgend sind die Figuren 1, 1A, 5 und 8 der D11 wiedergegeben.
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D11, Fig. 1, 5 und 8
Das obere Führungspaar („upper slide guides 20“) weist lediglich horizontale Längs-
bohrungen („longitudinal integral fluid conduits 40, 42“) auf (D11 Sp. 6
Z. 5 - 14, 21 - 42, Fig. 1, 5 und 8).
In der D11 wird der Fachmann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der separate
Verteiler („fluid manifold 54“) zu keinem weiteren Überstand der Hebevorrichtung
und zu keiner weiteren Verringerung der Nutzlast führt (D11 Sp. 7 Z. 3 - 9). Entge-
gen der Auffassung der Einsprechenden stellt dieser Hinweis keine Anregung für
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den Fachmann dar, nach weiteren Lösungen für eine weitere Reduzierung des
Überstands zu suchen, sondern die D11 offenbart dem Fachmann damit eine in sich
abgeschlossene Lösung, so dass er auch keine Veranlassung hat, hiervon abzu-
weichen.
c) Gegenstand der D5 (US 2 746 630 A) ist ein Klammergreifer für Flurförder-
zeuge (Titel: „clamp for industrial trucks“). Die horizontal verschieblichen Greifer
(Sp. 2 Z. 47 - 48: „clamping members 30“) sind an den Enden von Führungen (Sp. 2
Z. 43: „pair of guides 18 and 20“) angebracht. Die Führungen werden durch Kolben-
Zylinder (Sp. 2 Z. 46 - 47: „piston cylinders 26 and 28“) betätigt.
Die D5 kann das Merkmal K4 ebenfalls nicht anregen. Denn ein hydraulisches An-
schlussstück („hydraulic connecting member 56“) für die Versorgung von je einem
der beiden Hydraulikzylinder („piston cylinders 26 and 28“), durch das vertikale Boh-
rungen („fluid inlets and outlets 58 and 60“) verlaufen, ist nicht mit einer Führung
gleichzusetzen, vgl. die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der D5.
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D5 Fig. 3, 4
Eine Führung i. S. v. Patentanspruch 1 stellen die Führungen („pair of guides 18
and 20“) dar, an denen jedoch gemäß Fig. 3, 4 das Anschlussstück („hydraulic
connecting member 56“) lediglich angebracht ist. Damit ist das Anschlussstück (56)
ein von den Führungen (18, 20) separates Bauteil, so dass die Führungen (18, 20)
keine vertikalen Bohrungen aufweisen (D5 Sp. 2 Z. 38 - 47, Sp. 3 Z. 27 - 37,
Fig. 1 - 5).
Der Fachmann hat keine Veranlassung, an dieser Ausgestaltung nach der D5 etwas
zu ändern. Denn die D5 offenbart bereits eine konstruktiv in sich geschlossene Aus-
gestaltung der Hydraulikzufuhr zu den Hydraulikzylindern (26, 28). Die Verände-
rung eines einzelnen Elements in dieser Hydraulikzufuhr zieht eine Anpassung der
übrigen Elemente der Hydraulikzufuhr nach sich und zwingt daher zur Neukonstruk-
tion.
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d) Die D6 (US 2 613 830) offenbart eine Gabel eines Staplers (Titel: „lift truck
fork“, Fig. 1) mit horizontal verschieblichen Gabelzinken (Sp. 2 Z. 32: „tines 32
and 34“, Fig. 1, 3 - 5). Nachfolgend sind die Figuren 3 bis 5 der D6 wiedergegeben.
D6 Fig. 3 - 5
Die horizontale Bewegung wird mittels hydraulischer Zylinder betätigt (Sp. 2
Z. 23 - 26: „a pair of hydraulic rams 36 and 38 respectively including a pair of cylin-
ders 35 and 37 having piston rods 40 and 42 are illustrated as being attached to the
tines 32 and 34“ i. V. m. Sp. 2 Z. 32 - 34: „Upon application of a force to the piston
rods 40 and 42, the work engaging tines 32 and 34 will be actuated“, Fig. 3 - 5). In
die Zylinder gelangt das Hydraulikfluid über flexible Schläuche, die direkt an die
Zylinder angeschlossen sind (Sp. 3 Z. 3 - 6: „Hydraulic fluid or the like is conducted
through a flexible tube or conduit 68 […], thence to the inlet side of the hydraulic
ram 38“, Sp. 3 Z. 20 - 27: „Conduits 81 and 82 respectively extend from the selector
valve 82 at both ends of the ram 38 for application of fluid to either side of the piston
therein. A conduit 86 extends […] to one end of the said ram 38 while the said
flexible conduit 68 extends through the other end“, Fig. 3 - 5 Pos. 36, 38,
68, 86, 81, 82).
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Da die Schläuche direkt an die Zylinder angeschlossen sind, ist aus der D6 weder
offenbart noch angeregt, dass die Hydraulikflüssigkeit den Hydraulikzylindern über
vertikale Bohrungen in einem oberen Paar Führungen zugeführt wird.
e) Die D8 (DE 27 26 147 A1) betrifft einen Gabelstapler mit horizontal verstell-
baren Gabelzinken 10 (S. 6 zweiter vollst. Textabsatz, Fig. 1 - 3). Nachfolgend sind
die Figuren 2 und 3 der D8 wiedergegeben.
D8 Fig. 2, 3
An die Rückseiten der Gabelzinken 10 sind Kolben von hydraulischen Pressen 13
und 14 angelenkt, die horizontal parallel zu Führungsschienen 9 und 10 liegen und
deren Zylinder an vertikalen Streben 15 befestigt sind, die die beiden Führungs-
schienen 8 und 9 miteinander verbinden (S. 6 - 7 seitenübergreifender Absatz,
Fig. 2, 3). Die hydraulischen Pressen 13 und 14 sind über Anschlüsse 16 bis 19 mit
hydraulischen Leitungen 24 und 25 verbunden (S. 7 unteres Drittel, Fig. 4). Zwar
stellt Fig. 4 lediglich ein Schema dar, jedoch geht i. V. m. Fig. 3 daraus hervor, dass
die Anschlüsse 16 bis 19 direkt an die hydraulischen Pressen 13 und 14 ange-
schlossen sind.
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Somit gibt auch die D8 keinen Hinweis darauf, die Hydraulikflüssigkeit den Hydrau-
likzylindern über vertikale Bohrungen in einem oberen Paar Führungen zuzuführen,
was zudem auch zu einem Bauraumkonflikt mit den Führungen führen würde (siehe
Fig. 3).
f) Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand nach Hilfsan-
trag 1 nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Insbesondere
geht aus keiner dieser Druckschriften das Merkmal K4 hervor; auch die Einspre-
chende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner wei-
teren Erörterung.
g) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch bei einer
Zusammenschau des Standes der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist
damit gewährbar.
Wie vorstehend dargelegt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
ein Hinweis zu entnehmen, dass in einem Anbaugerät für Flurförderzeuge die
Hydraulikflüssigkeit den Hydraulikzylindern über vertikale Bohrungen in dem oberen
Paar Führungen zugeführt wird, so dass auch eine beliebige Kombination des ge-
nannten Stands der Technik nicht zum beanspruchten Gegenstand mit allen Merk-
malen des Anbaugeräts nach dem mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruch 1
führt.
h) Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 wird aufgrund des Rückbezugs auf
Patentanspruch 1 von diesem getragen.
4. Nachdem das Patent gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhalten
wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 und 3.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein-
zulegen.
Rothe Richter Uhlmann Herbst
Full & Egal Universal Law Academy