BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 64/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Schneider, die Richterin Bayer sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung … des Beschwerdeführers ist am 26. Juni 2013, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. August 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Auf den Mängelbescheid vom 26. August 2013 hin erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Sep-tember 2013, dass er Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr, die Prü-fungsgebühr und die Jahresgebühr beantragt. Mit Schreiben vom 4. Dezem-ber 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 5. November 2013 zugestellt, mit dem angemahnt worden war, dass noch nicht alle mit Bescheid vom 26. August 2013 angeforderten Unterlagen eingereicht worden seien. Außerdem wurde ihm das Formular für die noch ausstehende Erfinderbenennung zugesandt. Der Beschwerdeführer hat die angemahnte Erfinderbenennung nicht nachgereicht. Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 des Deutschen Patent- und Markenamts, unter dem „Prüfungsstelle 15 O…“ steht, und der von Frau O… mit einer qualifizierten Signatur signiert wurde, wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungs-verfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Beschwerdeführer trotz Mängelbescheid vom 26. August 2013 und der Mahnung vom 5. November 2013 die geforderte Unterlage nicht ein-gereicht habe. Die Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. - 3 - Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. März 2014 Be-schwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er die vorliegende Patentanmeldung nicht habe bearbeiten können, da er 250 Patentanmeldungen eingereicht und zu bearbeiten habe. Er wünscht eine zeitlich unbefristete Bearbeitungsmöglichkeit. Die fehlende Erfinderbenennung hat er nicht eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist zulässig (§ 135 Abs. 3 PatG), jedoch nicht begründet. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist die Patentabteilung für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zuständig. Diese Aufgabe kann einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen werden (§ 27 Abs. 4 PatG). § 27 Abs. 5 PatG erlaubt auch, dass Tarifbeschäftigte aufgrund einer Verordnung die Aufgabe wahrnehmen dürfen, wenn sie ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bietet. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 2 DPMAV, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3a WahrnV). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3a WahrnV können Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe betraut werden, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachge-kommen ist bzw. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 WahrnV, wenn aufgrund der per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers keine Verfahrens-kostenhilfe gewährt werden kann. Unter dem von Frau O… mit einer qualifizierten Signatur signierten Beschluss steht zwar „Prüfungsstelle 15 O…“. Da jedoch Frau O… entsprechend der Wahrnehmungsverordnung als Patentabteilung 15 und nicht als Prüfungsstelle 15 - 4 - entschieden hat, stellt dies ein bloßes Schreibversehen dar. Jedenfalls zwingt der Mangel, dass sich Frau O… fälschlicherweise als „Prüfungsstelle“ anstatt „Patentabteilung“ bezeichnet, nicht dazu, die Sache aufzuheben und an das Amt zurückzuverweisen, nachdem die Sache entscheidungsreif ist. Die Beschwerde konnte in der Sache keinen Erfolg haben, denn die Erfin-derbenennung wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer im angegriffenen Beschluss auf die gemäß dem Bescheid vom 5. November 2013 fehlende Unterlage (das ist die Erfinderbenennung) hinge-wiesen und in dem Bescheid auch aufgefordert wurde, die Erfinderbenennung einzureichen. Die Erfinderbenennung ist für eine Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe notwendig, da diese nur gewährt werden kann, wenn nicht nur der Anmelder, sondern auch der oder die Erfinder bedürftig sind (§ 130 Abs. 4 PatG). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend macht, dass er die vorliegende Patentanmeldung nicht habe bearbeiten können, da er 250 Patent-anmeldungen eingereicht habe und er eine zeitlich unbefristete Bearbeitungs-möglichkeit wünscht, ändert dies nichts daran, dass die erforderliche Erfin-derbenennung fehlt. Eine zeitlich unbefristete Bearbeitungsmöglichkeit konnte nicht gewährt werden, da hierfür keine rechtliche Grundlage besteht. Die Erfinderbenennung ist zwar grundsätzlich (erst) innerhalb von 15 Monaten ab Anmeldedatum einzureichen, jedoch ist für die Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe erforderlich, dass angegeben wird, wer der Erfinder ist, da auch dessen Bedürftigkeit gegeben sein muss. Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me
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