BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT12 W (pat) 7/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. August 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 15 753.3…hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung 101 15 753.3, die am 23. März 2001 angemeldet worden ist,wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 1´ und 2´, einge-gangen am 21. Juli 2009, Patentansprüche 2 bis 5, Beschreibung Seite 3 und Zeichnung vom Anmeldetag.Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Lagerlift sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:- 3 -Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit Seitenwand-verkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen, die eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger auf-weisen, zu deren Ein- und Auslagerung mindestens ein im Schacht auf- und abbewegbarer, mit einer Horizontalförder-einrichtung versehener Vertikalförderer dient, dadurch gekenn-zeichnet, dass mindestens eine der Seitenwandverkleidungen des Schachtes (8) auf mindestens einem Teil seiner Breite und mindestens nahezu seiner gesamten Höhe aufklappbar ausge-bildet ist und dass die Regalsäulen (1, 2) durch Querstreben (13) miteinander verbunden sind, die im aufgeklappten Zustand der Seitenwandverkleidung als Sprossenleiter von außerhalb des Lagerlifts nutzbar sind.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik u. a. die DE 92 03 104 U1 (D4) berücksichtigt worden.Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der beanspruchte Lagerlift nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Fördertechnik mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von automatischen Lager-systemen, insbesondere von Lagerliften.1) Die Erfindung betrifft einen Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit Seitenwandverkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen, die - 4 -eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger aufweisen, zu deren Ein-und Auslagerung mindestens ein im Schacht auf- und abbewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung versehener Vertikalförderer dient (Offenlegungsschrift Abs. [0001]).Lagerlifte der vorstehenden Art, deren Regalsäulen zusammen mit den jeweiligen Schächten ein eine oder mehrere Beschickungs- und Entnahmeöffnungen aufweisendes Gehäuse bilden, bedürfen einer regelmäßigen Inspektion und Wartung. Um die entsprechenden Arbeiten durchführen zu können, muss bei bekannten Geräten ein Wartungstechniker im Innern des Liftes bis zu dessen oberem Ende steigen und dies unter Bedingungen, die ein hohes Gefähr-dungspotential in sich bergen, zumal Lagerlifthöhen von 10 Metern und mehr keine Seltenheit darstellen. Die Versuchung, sich zur Durchführung der War-tungsarbeiten den Vertikalförderer als Fahrstuhl und als Arbeitspodest zu Nutze zu machen, ist ungeachtet strikter entgegenstehender Verbote groß. In der Praxis bedeutet dies, dass sich ein das Verbot missachtender Wartungstechniker unter Einschaltung einer das in der Nähe der Entnahme- und Beschickungsöffnung angeordnete Steuerpult des Lagerliftes bedienenden Hilfsperson in unterschied-liche Höhen befördern lässt. Im Zusammenhang mit Überschreitungen des vor-erwähnten Verbotes ist es durch Fehlbedienungen wie Wahl einer falschen Förderrichtung und/oder einer zu hohen Fördergeschwindigkeit nicht nur zu schweren, sondern sogar zu tödlichen Unfällen gekommen (Abs. [0002]).Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine bequemere und ungefährlichere Inspektion und Wartung von Lagerliften zu ermöglichen, siehe Abs. [0003].Die im geltenden Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe besteht aus einem Lagerlift mit folgenden Merkmalen:a) Lagerlift mit mindestens zwei beidseits eines mit Seitenwand-verkleidungen versehenen Schachtes angeordneten Regalsäulen, - 5 -die eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger auf-weisen,b) zu deren Ein- und Auslagerung mindestens ein im Schacht auf und ab bewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung ver-sehener Vertikalförderer dient, dadurch gekennzeichnet, dass c) mindestens eine der Seitenwandverkleidungen des Schachtes (8) auf mindestens einem Teil seiner Breite und mindestens nahezu seiner gesamten Höhe aufklappbar ausgebildet ist und dass d) die Regalsäulen (1, 2) durch Querstreben (13) miteinander verbunden sind, die im aufgeklappten Zustand der Seitenwand-verkleidung als Sprossenleiter von außerhalb des Lagerlifts nutz-bar sind.Der Senat sieht die Druckschrift D4 als den nächstkommenden Stand der Technik an, die eine Vorrichtung zur Lagerhaltung von Gegenständen und eine zugehörige Be- und Entladevorrichtung und damit einen Lagerlift im Sinne der Anmeldung zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung). Beidseits eines Schachtes - dort zweites Teil 11 zur Bewegung des Transferelementes genannt - sind Regalsäulen (erstes Teil 10 und drittes Teil 12 zur Aufnahme vom Auflagerplatten) angeordnet (vgl. Seite 12, Zeile 6 bis 12 und Fig. 1). Der Rahmen 2 des 8, welche untereinander mittels Querträgern 9 verbunden sind. Zwischen den Ständern 8 des ersten Teils 10 und den Ständern 8 des dritten Teils 12 sind Paare von Schienen 13 und 14 angeordnet. Die Schienen 13 und 14 eines Paares verlaufen in einer horizontalen Ebene und sind parallel zueinander ausgerichtet (vgl. Seite 12, Zeile 13 bis 16), und dienen zur Aufnahme der Auflagerplatten 1. Sie bilden damit eine Vielzahl von Stützprofilpaaren für Lagergutträger im Sinne des Merkmals a. Die in Fig. 1 offen dargestellten Seitenwände der Ständer 8 können auch verkleidet sein (Seite 24, Abs. 3). Dies gilt auch für die Seitenwände des Schachtes. Nach Seite 25, Abs. 2, kann eine Klimatisierung des Inneren der Vorrichtung vorgesehen sein, was eine - 6 -allseitige Seitenwandverkleidung voraussetzt. Merkmal a ist somit der D4 zu entnehmen.Zur Ein- und Auslagerung der Lagergutträger (Auflagerplatten 1) dient in der D4 ein im Schacht 11 auf und ab bewegbarer, mit einer Horizontalfördereinrichtung versehener Vertikalförderer, dort Transferelement 5 genannt (Seite 12, Abs. 4). Merkmal b ist daher ebenfalls verwirklicht.Im Bereich des Schachtes ist mindestens ein Querträger 30´ angeordnet (Seite 14, Zeile 20 bis 22 und Fig. 10), der die sich seitlich an den Schacht an-schließenden Regalsäulen miteinander verbindet. Ebenso wie andere Querträger 3, 9 im Bereich der Regalsäulen ist der mindestens eine Querträger 30´ als (Sprossen)Leiter nutzbar, um zu Wartungsarbeiten „jeden beliebigen Punkt inner-halb der Vorrichtung erreichen zu können“ (Seite 26, letzter Abs.). Damit sind beliebige Höhen des Lagerlifts gemeint. Auch ein Teil des Merkmals d ist daher der D4 zu entnehmen.Von diesem bekannten Lagerlift unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 noch dadurch, dass - mindestens eine der Seitenwandverkleidungen des Schachtes (8) auf min-destens einem Teil seiner Breite und mindestens nahezu seiner gesamten Höhe aufklappbar ausgebildet ist (Merkmal c) und dass- die Leiter im aufgeklappten Zustand der Seitenwandverkleidung von außerhalb des Lagerlifts nutzbar ist (Teil von Merkmal d).Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine bequemere und ungefährlichere Inspektion und Wartung von Lagerliften zu ermöglichen, wird bei der Pro-blemlösung auch weniger häufig auftretende Betriebsstörungen berücksichtigen, wie etwa eine Blockade des Vertikalförderers oberhalb der Beschickungs- und Entladeöffnung, die eine manuelle Absenkung des Vertikalförderers verhindert. Da der Vertikalförderer den freien Querschnitt des Schachtes weitgehend ausfüllt, ist - 7 -bei befülltem Lagerlift eine Umgehung des Vertikalförderers selbst im Bereich der Regalsäulen unmöglich. Zumindest in diesem Fall ist es eine nahe liegende Lösung, die aus der D4 bekannte Hilfs-Leiter von außen nutzbar zu machen, wozu die dort vorhandene Seitenwandverkleidung abnehmbar oder aufklappbar sein muss. Eine abnehmbare Seitenwandverkleidung wird der Fachmann wegen der häufig großen Höhen der Lagerlifte als unpraktikabel verwerfen und auf eine Lösung mit aufklappbarer Seitenwandverkleidung im Sinne einer Tür zurück-greifen. Da die Regalsäulen in beladenem Zustand einen Durchstieg in das Innere des Lagerliftes unmöglich machen, wird er die Tür der Breite und der Höhe des Schachtes anpassen und die Anzahl der Querträger 30´ erhöhen, so dass ein sicheres Besteigen möglich ist.All dieses sind Überlegungen, die der Fachmann anstellen konnte, ohne erfin-derisch tätig werden zu müssen.Mit der Ausführung dieser Maßnahmen ist der Lagerlift nach Patentanspruch 1 verwirklicht.Auch ausgehend von einer in der D4 offenbarten Vorrichtung zur Lagerhaltung ohne Seitenwände wird der Lagerlift gemäß dem geltenden Anspruch 1 dem Fachmann nahe gelegt. Wie bereits die Fig. 1 der D4 ohne weiteres erkennen lässt, sind dort bei befüllter Vorrichtung die Aussteifungen 3 sowie weitere Querträger 9, 30´ lediglich von außen als Sprossenleiter nutzbar. Der Fachmann wird bei Sicherheitsproblemen, die die Besteigung im Inneren eines mit Sei-tenverkleidungen versehenen Lagerliftes mit sich bringt, auf diese bekannte Lösung zurückgreifen. Die hierzu erforderliche Ausbildung der Seitenwand im Bereich des Schachtes als aufklappbare Tür beinhaltet eine einfache konstruktive Maßnahme, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, vgl. obige Ausführungen.- 8 -Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung auf ein nach ihrer Ansicht für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz, nämlich den Zeitfaktor, hingewiesen. Lagerlifte seien seit Jahrzehnten bekannt. Der Senat ist der Auf-fassung, dass angesichts des entgegenstehenden Standes der Technik nach der Druckschrift D4 dieses Indiz, die Richtigkeit des Vortrags der Anmelderin un-terstellt, keinen Anlass geben kann, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu bejahen.Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.2) Mit Anspruch 1 fallen die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist zudem weder geltend gemacht worden noch sonst zu erkennen.Dr. Frowein Hövelmann Sandkämper Dr. BaumgartMe
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