ECLI:DE:BPatG:2023:290623B12Wpat9.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 9/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 10 767 . - 2 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rothe sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dr.-Ing. Krüger beschlossen: 1. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. 2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2022 ist wirkungslos. Gründe I. Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 10 767 (Streitpatent) Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit dem im Tenor genannten Beschluss das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Das Streitpatent ist laut Mitteilung des DPMA wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Mit Schreiben vom 16. März 2023 hat der Senat der Einsprechenden unter Hinweis auf das Erlöschen des Streitpatents Gelegenheit gegeben, binnen einem Monat ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend gemacht. - 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Streitpatent ist gemäß : 20 Abs. 1 Nr. 2 PatGmit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen, da die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Anschlussverfahrens ist somit entfallen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (BGH GRUR 2012, 1071 ff. - Sondensystem; BGH GRUR 1997, 61 ff. - Vornapf;BPatG GRUR 2010, 363 ff.- Radauswuchtmaschine; Beschluss vom 15. Dezember 2015, 10 W (pat) 53/14). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 9. Aufl., : 23 Rn. 134 ff.); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O., - Radauswuchtmaschine). 2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von : 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, a. a. O., Rn. 135). - 4 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Kruppa Herbst Krüger ob
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