[AZA]
I 135/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 3. Mai 2000
in Sachen
L.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch
P.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrolleur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994 - sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom
1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiederum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Arbeitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesundheitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom
11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezember 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerblich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hierauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 17. Juli 1996).
B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med.
R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsverfügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab.
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten;
eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999 lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, praktizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. März 1999 zu den Akten reichen.
Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV;
BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f.
Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenenfalls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeblichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begutachtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungszeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr.
med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht verschlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom
29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrängungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom
28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.
T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustandsund Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.
R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom
10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidisierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________ gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittleren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmerzen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erhebliche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psychotherapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.
b) Angesichts der geschilderten medizinischen Aktenlage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.
Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beeinträchtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, nicht zu vermeiden vermöchte (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psychosomatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne ebenfalls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit
Art. 135 OG; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März 2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999 und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: