BUNDESPATENTGERICHT 13 W (pat) 35/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 44 42 922.3-23 hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse A 23 G des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 9. März 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 10.99 - 2 - B e z e i c h n u n g : "Prägestempel und Verfahren zur Herstellung von Bonbons" A n m e l d e t a g : 2. Dezember 1994 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 und 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Februar 2000; Ansprüche 2 bis 5, eingegangen am 13. Oktober 1999; Beschreibung Seite 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Februar 2000, und Seite 6, eingegangen am 13. Oktober 1999; 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag. In den Unterlagen (siehe Anspruch 1 und Seiten 1 bis 6) wurden die aus der Anlage ersichtlichen redaktionellen Änderungen vor-genommen. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 9. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 G des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen. - 3 - Begründet ist der Beschluß im wesentlichen damit, daß der Prägestempel zur Herstellung von Bonbons gemäß dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 und das Bonbonherstellungsverfahren hiermit gemäß Anspruch 6 gegenüber dem durch die (1) EP 0 195 136 A1 und (2) CH 673 077 A5 gebildeten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie widerspricht den Beschlußgründen und beantragt sinngemäß, das nachgesuchte Patent mit den aus dem Beschlußtenor ersicht-lichen Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Die geltenden Ansprüche 1 und 6 lauten: 1. Prägestempel zur Herstellung von Bonbons umfassend einen Schaft zur Verbindung mit einer Prägemaschine, ein am unteren Ende des Schaftes angeordnetes Prägewerkzeug mit einem Formbereich zur Formgebung des Bonbons und wenigstens einen sich von dem Formbereich des Prägewerkzeuges nach außen er-- 4 - streckenden Kanal, dadurch gekennzeichnet, daß der wenig-stens eine Kanal (7) als Entgasungskanal zum Abziehen freiwer-dender flüchtiger Bestandteile beim Prägevorgang dient und mit einer Drucklufteinrichtung verbunden ist, durch die er mit Druckluft zur Erleichterung des Auswerfens eines geprägten Bonbons beaufschlagbar ist. 6. Verfahren zur Herstellung von Bonbons unter Verwendung ei-nes Prägestempels nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß über wenigstens einen zur Formausneh-mung des Prägestempels führenden Kanal flüchtige Bestandteile beim Prägevorgang abgezogen werden, und daß wenigstens ein zur Formausnehmung des Prägestempels führender Kanal mit ei-ner Drucklufteinrichtung verbunden wird und nach dem Prägevor-gang eine Beaufschlagung mit Druckluft zur Erleichterung des Auswerfens eines geprägten Bonbons erfolgt. Diese Ansprüche gehen ebenso wie die Ansprüche 2 bis 5 - zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird - inhaltlich auf die Erstunterlagen zurück. Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 iVm der Be-schreibung Seite 2 Absatz 1. Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprüngli-chen Ansprüchen 2 bis 5. Anspruch 6 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprü-chen 1, 6 und 7 iVm der Beschreibung Seite 2 Absatz 1. Die Ansprüche sind daher zulässig. - 5 - III. Der Prägestempel nach Anspruch 1 ebenso wie das Verfahren nach Anspruch 6 sind patentfähig, da sie sich für den Fachmann - einen in der Süßwarenindustrie mit der Entwicklung von Vorrichtungen zur Bonbonherstellung tätigen Maschinen-bau-Verfahrenstechniker - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. In der Beschreibung wird einleitend dargelegt, daß wegen des Anhaftens der Bonbons am Prägestempel zum einen der Auswurfvorgang nicht schnell genug bewerkstelligt werden kann und bei bestimmten Bonbonsorten wegen austreten-der flüchtiger Bestandteile eine Neigung zur Blasenbildung besteht. Aufgabe ist es daher, einen Prägestempel und ein hiermit betriebenes Prägever-fahren aufzuzeigen, mittels derer diese Nachteile vermieden werden. Diese Aufgabe wird gelöst mittels des Prägestempels nach Anspruch 1 bzw mit-tels des Prägeverfahrens nach Anspruch 6. A. Der Prägestempel nach Anspruch 1 ist neu. Aus der EP 0 195 136 A1 sind zwei zusammenwirkende Prägewerkzeuge 12, 13 zur Lutscherherstellung bekannt, von denen eines einen Kanal 41 aufweist. Dieser Kanal dient aber der Zufuhr von Lutscherstäbchen (38) mittels eines Stößels 40, 43 (vgl S 5 Abs 4 iVm Figur 4). Eine Verbindung mit einer Druckeinrichtung ist nicht vorgesehen. - 6 - Aus der CH 673 077 A5 ist ein Eindrückstempel 3 bekannt, mittels dessen in eine Schüttung 1 aus Pulver ein Formbett 4 gedrückt wird (in das man dann eine ge-schmolzene Zuckermasse eingießt (vgl S 3 linke Spalte Zeile 49 bis rechte Spalte Zeile 50)). Der Eindrückstempel weist Entlüftungskanäle 14 auf, damit das Pulver beim schnellen Einpressen des Eindrückstempels nicht weggeblasen wird. Eine Ver-bindung dieser Kanäle mit Druckluft ist nicht vorgesehen. Aus der bei der Recherche aufgefundenen deutschen Auslegeschrift 1 072 072 schließlich ist ein Drück- und Stanzwerkzeug bekannt, bei dem innerhalb einer Ausstanzhülse 4 ein Druckstößel 5 gleitend geführt ist und wobei der Druckstößel einen axialen Kühlluftkanal 5` aufweist. Der Druckstößel ist demnach zwar mit ei-ner Drucklufteinrichtung für Kühlluft verbunden, ein auf die Bonbonherstellung abgestimmter Formbereich liegt aber nicht vor. Der Prägestempel nach Anspruch 1 wird durch diesen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Wie aus den vorstehenden Darlegungen zur Neuheit hervorgeht, ist bei dem Prägewerkzeug gemäß EP 0 195 136 A1 eine Zufuhr von Druckluft über den Ka-nal 41 nicht vorgesehen und ergäbe auch keinen Sinn, da durch diesen Kanal die Lutscherstäbchen zugeführt werden müssen. Eine Zuführung von Druckluft über die im Eindrückstempel gemäß CH 673 077 A5 vorgesehenen Entlüftungskanäle zu einem beliebigen Zeitpunkt müßte zum Weg-blasen des Pulvers führen und würde daher vom Fachmann nicht in Betracht ge-zogen. Die deutsche Auslegeschrift 1 072 072 bezieht sich auf ein von der Bonbonher-stellung entferntes Gebiet, nämlich die Herstellung von Näpfchen aus Zucker-masse für die Pralinenherstellung. Dort wird zwar in das Drückwerkzeug, das aber kein Bonbonprägewerkzeug iS der vorliegenden Anmeldung darstellt, durch einen - 7 - Kanal Luft eingeblasen. Dies dient aber der Kühlung der Näpfchen, um die weitere Verarbeitung zu beschleunigen. Ein Bezug zur Bonbonherstellung bzw zum Erleichtern des Auswerfens der Bonbons aus der Prägemaschine besteht nicht. Keine der Druckschriften EP 0 195 136 A1, CH 673 077 A5 oder DE-AS 1 072 072 vermag den Stempel nach Anspruch 1 daher nahezulegen. Auch eine Zusammenschau zweier oder aller drei Druckschriften läßt keine weiter-gehenden Gesichtspunkte erkennen. B. Für Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 6 gelten die für den Prägestempel nach Anspruch 1 dargelegten Gründe sinngemäß. C. Die Ansprüche 1 und 6 sind daher gewährbar. Mit dem Anspruch 1 sind auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die Weiterbildungen des Prägestempels nach Anspruch 1 betreffen, gewährbar. Das nachgesuchte Patent war daher mit den im Beschlußtenor angebenen Unter-lagen zu erteilen. Ch. Ulrich Dr. K. Vogel Heyne Dr. W. Maier prö Anlage: Kopie der geänderten Unterlagen (Anspruch 1 und Seiten 1 bis 6).
Full & Egal Universal Law Academy