BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 1/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung P 40 35 442.3-41…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Rich-ters Dr. Gerster- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 26. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: Arzneimittel enthaltend als Wirkstoff R-Į-Lipon-säure.Anmeldetag: 8. November 1990.Die innere Priorität der Anmeldung DE 39 37 323.1 vom 9. November 1989 ist in Anspruch genommen.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:ein Patentanspruch, eingegangen am 14. April 2005,Beschreibung, Seiten 1 bis 30, eingegangen am 13. Februar 2009,von denen die Seiten 5 bis 11, 14 und 17 gemäß den Angaben der Anmelderin vom 12. Oktober 2009 von Seiten des Senates mit Streichungen bzw. Korrekturen versehen worden sind.G r ü n d eI.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung- 3 -P 40 35 442.3-41 mit der Bezeichnung„Arzneimittel enthaltend als Wirkstoff R-Į-Liponsäure oder S-Į-Li-ponsäure“aus den Gründen des Bescheides vom 1. Februar 2001 zurückgewiesen.In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruches 1 gegenüber der Entgegenhaltung(I) DE 38 40 076 A1nicht mehr neu sei, nachdem diese bereits R-Į-Liponsäure oder S-Į-Liponsäure enthaltende Arzneimittel angebe, die mit den gleichen Indikationen, wie sie u. a. auch streitpatentgemäß genannt seien, bereitgestellt würden.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren im Umfang des am 14. April 2005 eingegangenen einzigen Patentanspruches weiterverfolgt. Der Patentanspruch lautet wie folgt:„Verwendung von R-Į-Liponsäure und deren pharmazeutisch verwendbaren Salzen zur Behandlung von entzündlichen rheu-matischen Erkrankungen bei gleichzeitiger zytoprotektiver Wir-kung.“Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin im Wesentlichen vor, dass der Gegenstand des Patentanspruches neu sei und auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe. Die im nunmehr geltenden Patentanspruch angegebene Indikation, die auf entzündliche rheumatische Erkrankungen eingeschränkt sei, werde in der Entgegenhaltung (I) nicht erwähnt. Die R-Į-Liponsäure eigne sich auch zu deren Behandlung, wie aus den eingereichten Daten zur zytoprotektiven Wirkung und - 4 -der in der Anmeldung bereits dargelegten starken antiphlogistischen Hauptwirkung zu ersehen sei.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebe-nen Ergebnis.1. Der geltende Anspruch ist zulässig. Er leitet sich vom ursprünglich einge-reichten Patentanspruch 1 i. V. m. der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 19 Z. 1 bis 2 und 4 bis 5 ab.2. Die Verwendung der R-Į-Liponsäure gemäß einzigem Patentanspruch ist neu.Die Entgegenhaltung (I) betrifft Thioctsäure (= Į-Liponsäure) enthaltende zur In-jektion vorgesehene Lösungen. Hinsichtlich der Erkrankungen bei denen Thioct-säure u. a. eingesetzt wird, werden in diesem Dokument sodann Lebererkrankun-gen, Leberschädigung durch Pilzvergiftungen sowie diabetische und alkoholische Polyneuropathie genannt (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 2 Z. 62 und 21 bis 23). Die Verwendung von Į-Liponsäure zur Behandlung entzündlicher rheumatischer Erkrankungen hingegen wird dort nicht angegeben.- 5 -3. Die Verwendung von R-Į-Liponsäure gemäß einzigem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wie einleitend in der Beschreibung der Anmeldung ausgeführt wird, handelt es sich bei der Į-Liponsäure in Form des R-Enantiomeren um eine in Pflanzen und Tieren weit verbreitete Substanz, die bei vielen enzymatischen Reaktionen als Coenzym wirkt und zudem einen Wachstumsfaktor für manche Bakterien und Protozoen darstellt. Diese Verbindung wird auch als Arzneistoff bei der Behand-lung von Knollenblätterpilzvergiftungen eingesetzt. Darüber hinaus ist bekannt, dass das Razemat der Į-Liponsäure antiphlogistische, antinociptive (analgetische) sowie zytoprotektive Eigenschaften aufweist (vgl. geltende Beschreibung S. 1 Abs. 1).Davon ausgehend ist die Aufgabe der Anmeldung darin zu sehen, verbesserte Arzneimittel mit insbesondere antiphlogistischer Wirkung zur Behandlung ent-zündlicher rheumatischer Erkrankungen bereitzustellen (vgl. geltende Beschrei-bung S. 2 Abs. 2 und 3).Zur Lösung dieser Aufgabe die Verwendung des R-Enantiomeren der Į-Liponsäure vorzuschlagen, wird mit dem Dokument (I) nicht nahe gelegt. Dieses Dokument gibt nämlich keine Anregungen dahingehend, die Thioctsäure auch zur Behandlung von entzündlichen rheumatischen Erkrankungen einzusetzen. Be-schrieben wird dort lediglich die Verwendung zur Behandlung von Lebererkran-kungen, ohne dass diese weiter differenziert würden, von Leberschädigungen auf-grund von Pilzvergiftungen und von diabetischer und alkoholischer Polyneuropa-thie, einer mit einer Stoffwechselerkrankung einhergehenden Veränderung peri-pherer Nerven (vgl. S. 2 Z. 21 bis 23). Auch werden die einzelnen Enantiomeren und das Razemat der Thioctsäure gleichwertig nebeneinander genannt, ohne dass Unterschiede hinsichtlich des Wirkungsprofils bzw. der Effektivität der Wir-kungen gemacht werden (vgl. S. 2 Z. 62). Damit werden dem Fachmann aber keine Hinweise dahingehend vermittelt, dass ein Enantiomer und zwar das - 6 -R-Enantiomer der Į-Liponsäure nicht nur, wie in der geltenden Beschreibung auf S. 4 dargelegt, eine ausgeprägte antiphlogistische - also entzündungshem-mende – Wirkung aufweist, sondern gemäß S. 5 Abs. 1 und S. 13/14 übergreifen-der Satz und dem von der Anmelderin im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Versuchsbericht, zudem eine zytoprotektive Wirkung. Diese Eigenschaften aber sind es, auf Grund derer sich R-Į-Liponsäure zur Behandlung von entzündlichen rheumatischen Erkrankungen eignet.4. Der Gegenstand nach dem geltenden einzigen Anspruch erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch ist daher gewährbar.Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterBb
Full & Egal Universal Law Academy