BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 11/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. August 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 55 317.6-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 P des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung " Verfahren und Vorrichtung zum Anreichern von Pulver mit Fettkompo-nenten" zurückgewiesen. Die Zurückweisung aus den Gründen des Bescheides vom 31. Oktober 2001 ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der seinerzeit geltenden ursprünglich eingereichten Ansprüche gegenüber den Druckschriften (1) JP 60-184378 A (Referat : Datenbank WPIDS bei STN, AN 1985-272 864 [44], rech. am 30.10.01) (2) GB 22 93 304 A (3) WO 00/22011 A2 nicht patentfähig seien. Die Aufgabenstellung, pulverförmige Substanzen mit Fett-komponenten ohne Verwendung von Lösungsmittel anzureichern, sei beispiels-weise schon bei (1) gelöst worden. Entsprechend werde auch bei (2) gearbeitet und aus (3) sei bekannt, pulverförmige Feststoffe zu fluidisieren. Bei jeder Fluidi-sierung von Feststoffen ergäben sich zwangsläufig Bereiche, nämlich an der - 3 - Oberfläche des Fliessbetts, in denen die Partikelkonzentration geringer sei. Auf diese Bereiche werde beim Stand der Technik gesprüht. Entsprechendes gelte für die Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 8 bis 14, die neben bekannten Vorrich-tungsteilen lediglich aufgabenhafte Angaben und Maßnahmen zur Betriebsweise enthielten, und den Anspruch 15, der nur eine Wirkung angebe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 und 8 vom 18. November 2002 sowie den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 15 und einer hieran anzu-passenden Beschreibung weiterverfolgt. Die geltenden Ansprüche 1 und 8 lauten: 1. Verfahren zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen mit Fett- oder fettähnlichen Komponenten, wobei nachfolgende Verfahrensschritte ausgeführt werden: - mechanisches Fluidisieren der pulverförmigen Feststoffe mit-tels einer mechanischen Mischvorrichtung und - Aufsprühen von Heißfett aus einer Düse (4) als erhitzte Fett-tröpfchen (8) auf die fluidisierten Feststoffpartikel (2) bis ein vor-bestimmter Beladungszustand mit Fett erreicht ist, dadurch gekennzeichnet, daß - dem Mischbehälter (1) die eingebrachte Feststoffpartikel (2) durch ein Mischwerkzeug (3) derart vereinzelt werden, dass in ei-nem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters (1) eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Fest-stoffpartikeln (2) vorliegt, - das Aufsprühen von Heißfett aus der Düse (4) auf die fluidi-sierten Feststoffpartikel (2) in dem vorbestimmten Volumenab-schnitt erfolgt, - das erzeugte Fettaerosol auf eine Temperatur erhitzt wird, bei der die auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen (8) beim Eindringen des Fetts in die Feststoffpartikel oder beim - 4 - Anlagern des Fetts an der Partikeloberfläche noch ausreichend flüssig sind und - das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens 3mal kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist. 8. Vorrichtung zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen mit Fett- oder fettähnlichen Komponenten mit nachfolgenden Merkmalen: - eine Mischvorrichtung, die geeignet ist, die pulverförmigen Feststoffe zu fluidisieren und - eine Sprühvorrichtung (4) zum Aufsprühen von erhitztem Fett, dadurch gekennzeichnet, daß - das die Mischvorrichtung so ausgebildet ist, daß zumindest in einem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Fest-stoffpartikeln (2) vorliegt, - die Sprühvorrichtung (4) so ausgebildet ist, daß das erhitzte Fett nur auf die fluidisierten Feststoffpartikel (2) in dem vorbe-stimmten Volumenabschnitt aufgesprüht wird, - das eingesprühte Fettaerosol eine Temperatur aufweist, bei der die auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen (8) beim Eindringen des Fetts in die Partikel oder beim Anlagern des Fetts an die Partikeloberfläche noch ausreichend niedrigviskos sind und - das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens 3mal kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist. Die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 8 gerichtet. - 5 - Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetra-gen, dass die neuen, präzisierten und klargestellten Ansprüche 1 und 8 gegenüber (1) bis (3) neu seien. Aus keiner dieser Entgegenhaltungen und deren Zusam-menschau sei ferner eine Anregung hinsichtlich der Merkmalskombination der neuen Ansprüche entnehmbar. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 beruhten daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es habe beim Aufbringen von Fett auf pulverförmige Komponenten immer Probleme gegeben. Erst durch die Kombi-nation der Merkmale der Ansprüche 1 und 8 sei ein überraschender Qualitäts-sprung erreicht worden, der von den Erfindern in einer mündlichen Anhörung auf-gezeigt werden könne. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu ertei-len mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 und 8 vom 18. November 2002, Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 gemäß Offenlegungsschrift sowie einer noch anzupassenden Beschrei-bung. Sie ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei Aufruf zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie kann aber nicht zum Erfolg führen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die nunmehr geltende Fassung der Ansprüche 1 und 8 vollständig aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ableitbar ist, - 6 - denn die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 8 ist jedenfalls vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Der Gegenstand des Anspruchs 8 betrifft eine Vorrichtung mit den Merkmalen: 1. Vorrichtung zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen mit Fett- oder fettähnlichen Komponenten mit 2. einer Mischvorrichtung, die geeignet ist, die pulverförmigen Fest-stoffe zu fluidisieren, und so ausgebildet ist, 3. dass in einem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Feststoff-partikeln vorliegt, 4. und einer Sprühvorrichtung zum Aufsprühen von erhitztem Fett, 5. die so ausgebildet ist, dass das erhitzte Fett nur auf die fluidisierten Feststoffpartikel in dem vorbestimmten Volumenabschnitt aufge-sprüht wird, wobei 6. das eingesprühte Fettaerosol eine Temperatur aufweist, bei der die auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen (8) beim Eindringen des Fetts in die Feststoffpartikel oder beim Anlagern des Fetts an der Partikeloberfläche noch ausreichend niedrigviskos sind und 7. das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens 3mal kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist. Aus (3) ist eine Vorrichtung bekannt, die eine mechanische Mischvorrichtung auf-weist, mittels der ein Fließbett aus Feststoffteilchen gebildet wird. Dabei liegt ein vorbestimmter Volumenbereich mit geringer Berührungswahrscheinlichkeit der Teilchen, nämlich an der Oberfläche des Fließbetts vor. Mit einer Sprühvorrichtung wird in der Vorrichtung eine Flüssigkeit nur auf diesen Volumenbereich aufge-sprüht (Anspruch 16, Fig. 1 iVm Brückenabsatz S 20/21). Damit sind von (3) die Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 8 vorweggenommen. Die Merkmale 6 und 7 - 7 - betreffen lediglich Maßnahmen zur Betriebsweise der Vorrichtung und bleiben ebenso wie die Angaben zum Verwendungszweck der Vorrichtung bei der Beur-teilung der Neuheit einer Vorrichtung außer Betracht (vgl Schulte PatG 6. Aufl. § 1 Rdn 139). Es verbleibt damit kein Merkmal im geltenden Anspruch 8, das die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte. Der Anspruch 8 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar. Die Ansprüche 1 bis 7 und 9 bis 15 teilen das Schicksal des Anspruchs 8 (vgl BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120). Schröder Harrer Gerster Schuster Na
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