BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 11/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2013 009 293.0 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Antragsteller hat für seine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Hochleistungs-Kraftstoff" mit Schriftsatz vom 10. August 2013 Verfahrenskostenhilfe für das Patenter-teilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren beantragt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anmelder habe trotz Aufforderung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Der Senat hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 vier Druckschriften zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Patentge-genstands übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. - 3 - Verfahrenskostenhilfe ist nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG einem bedürf-tigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 130 Abs. 1 PatG). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung durchgreifende Bedenken entgegenstehen. Wie die dem Beschwerdeführer übermittelten Druckschriften belegen, war es am Anmeldetag des Patents bereits bekannt, Bioalkohol (in Form von Bioethanol) und Biogas (in Form von Biomethan) aus Zuckerrüben zu gewinnen. Dem in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 zitierten Stand der Technik ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich Bioalkohol oder Biogas als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren eignet. Ein aus Bioalkohol und Biogas bestehendes Kraft-stoffgemisch, wie es mit der vorliegenden Anmeldung unter Patentschutz gestellt werden soll, beruht somit im Hinblick auf die Druckschriften D1 bis D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal auch der D4 das Mischen derartiger Kraftstoffe zu entnehmen ist (vgl. D4, Ansprüche 1, 4, 5 und 6). Es fehlt daher an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG). Dr. Maksymiw Schell Münzberg Wagner Me
Full & Egal Universal Law Academy