ECLI:DE:BPatG:2024:270324B14Wpat12.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 12/21 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse B03C des Deutschen Patent- und Markenamts die streitgegenständliche Patentanmeldung in der Form des mit Schreiben vom 12. November 2018 eingereichten Patentanspruchs zurückgewiesen. Der Patentanspruch hat mit eingeführter Merkmalsgliederung unwidersprochen folgenden Wortlaut: M1 Sublimator-Modell mit folgendem Aufbau: M2 Eine zweipolige Hochspannungsquelle, M3 die an zwei Hochspannungssonden angeschlossen ist sowie M4 zwei Elektroden zur Bildung eines elektrostatischen Feldes, M5 in dem sich eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode und die andere im Bereich der Kathode befindet. M6 Durch die Vermehrung des Ladungsträgers ist eine Potentialerhöhung des elektrostatischen Feldes anzunehmen. Vor dem Hintergrund der im Prüfungsverfahren u. a. diskutierten Druckschrift D3 US 5,037,456 A wurde die Patentanmeldung mangels Neuheit zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass aus dieser Druckschrift ein Sublimator-Modell (Elektrofilter) mit sämtlichen Merkmalen des beantragten Patentanspruchs bekannt sei. Die Figur 3 zeige eine entsprechende Vorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M5, da darin ein Elektrofilter mit zwei Hochspannungssonden und zwei Elektroden offenbart werde, wobei eine negativ geladene Hochspannungssonde im Bereich der Kathode und - 3 entsprechend eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode angeordnet sei. Da das Merkmal M6 eine zwangsläufige Folge nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten sei, beinhalte dieses lediglich eine nicht schutzeinschränkende Wirkungsangabe und sei deshalb nicht geeignet, das beanspruchte Sublimator-Modell vom Stand der Technik gemäßder Druckschrift D3 abzugrenzen. DerDruckschrift D3 sei auch eine zweipolige Hochspannungsquelle zu entnehmen, da diese Druckschrift das Anlegen einer Hochspannung lehre, für die zwangsläufig eine Hochspannungsquelle vorhanden sein müsse, und die Zweipoligkeit durch die Plus- und Minuszeichen in der Figur 3 an den Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 angebe. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit dem Patentanspruch zu erteilen, der dem Beschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegt. Der Anmelder sieht die Neuheit des beanspruchten Sublimator-Modells dadurch gegeben, dass in Druckschrift D3 die Hochspannungsquelle immer an der positiven Elektrode angeschlossen sei und die Sammelelektrode an die negative Elektrode. Damit sei nicht ein Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Anode und der andere Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Kathode platziert, so dass sich die Vorrichtung im Merkmal M5 vom Anmeldegegenstand unterscheide. Zudem sei es keine Voraussetzung, dass jede Hochspannungsquelle zweipolig sein müsse, da es auch einpolige Hochspannungsquellen gebe. Den in Druckschrift D3 abgebildeten Anschlüssen entnehme man, dass es sich in Druckschrift D3 um eine einpolige Hochspannungsquelle handle. Auf eine Sachstandsanfrage des Vertreters des Beschwerdeführers, vom 13. Dezember 2023, hat der Senat diesem mit Zwischenbescheid vom 8. Januar 2024 mitgeteilt, dass der ursprünglich geplante Termin für die Beschlussfassung - 4 zwar verschoben werden musste, nun aber mit einer Entscheidung über die Beschwerdesache bis spätestens Ende März 2024 gerechnet werden könne. Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (: 73 PatG). Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da das beanspruchte Sublimator-Modell nicht neu ist. 1. Aus Sicht des Fachmanns, einem Verfahrensingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Elektrofiltern umfassenden Abgasbehandlungsanlagen, handelt es sich bei dem beanspruchten SublimatorModell um eine in der Abgasbehandlung üblicherweise als Elektrofilter zur Abscheidung von Partikeln aus Abgasen bezeichnete Vorrichtung, da die Anmeldungsunterlagen das den Elektrofiltern zugrundeliegende physikalische Prinzip verfolgen und als Verwendungszweck die Anwendung der beanspruchten Vorrichtung bei Luftverschmutzung angeben (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung erster und letzter Absatz). 2.a) Der Druckschrift D3 sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu entnehmen. Sie3offenbart einen Elektro-Staubfilter, kurz Elektrofilter ("electrostatic precipitator", vgl. Bezeichnung und Anspruch 1), der in den Figuren 3 und 4 detailliert dargestellt ist, und damit Merkmal M1. Dieser Elektrofilter besteht aus einem Ionisatorbereich 1 und einem Kollektorbereich 4, der wiederum in Abscheidesektionen 4a bis 4c eingeteilt ist. Im Ionisatorbereich 1 verfügt er mit den Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 über zwei unterschiedliche Hochspannungssonden, so dass Merkmal M3 offenbart ist. Im Kollektorbereich 4 sind in den drei Abscheidesektionen 4a bis 4c abwechselnd gegenpolig geladene Plattenelektroden 5 und 6 angeordnet. Da dem Fachmann die physikalische - 5 Gesetzmäßigkeit bekannt ist, dass zwischen gegenpolig geschalteten Plattenelektroden ein elektrostatisches Feld aufgebaut wird, ist somit der Druckschrift D3 auch das Merkmal M4 zu entnehmen. In den Figuren 3 und 4 ist darüber hinaus das Merkmal M5 dargestellt. Denn die Plattenelektroden 2 sind im Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten Elektroden 5 und die Drahtelektroden 3 im Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten Elektroden 6 positioniert, wobei der Fachmann die Darstellung der positiv geladenen Plattenelektroden im Kollektorbereich mit der Kennziffer 5 in der Figur 3 als offensichtlich falsch erkennt und sie mit der Kennziffer 6 richtig stellt, da dies der Figurenbeschreibung in der Spalte 2 der Druckschrift D3 entspricht und er die richtige Bezeichnung in der Figur 4 sieht. Die Anordnung der Plattenelektroden 2 im Bereich der Elektroden 5 und der Drahtelektroden 3 im Bereich der Elektroden 6 ist auch in den Zeilen 27 bis 32 in Spalte 2 der Druckschrift D3 angegeben. Da gemäß den Angaben in der Beschreibung der Druckschrift D3 an den Elektrofilter eine Spannung von 3,3 kV angelegt wird (vgl. aaO Sp. 2 Z. 58 bis 60) und eine Spannungsquelle immer zweipolig sein muss − als Spannungsquelle wird fachüblicherweise ein aktiver Zweipol bezeichnet, der zwischen seinen Anschlusspunkten eine Potentialdifferenz aufweist und so eine elektrische Spannung liefert; einzelne elektrische Pole gibt es somit weder bei Gleichspannungsquellen noch bei Wechselspannungsquellen - ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass eine zweipolige Hochspannungsquelle vorhanden sein muss, sodass die Druckschrift D3 ebenfalls das Merkmal M2 aufzeigt. Im Übrigen erfährt der Fachmann auch aus der Beschreibung der Druckschrift D3 die Zweipoligkeit der Hochspannungsquelle, denn gemäß Spalte 2 Zeilen 16 bis 20 weisen die Plattenelektroden 2 eine negative Spannung, die Drahtelektroden 3 hingegen eine positive Spannung auf. Wie die Prüfungsstelle zutreffend dargestellt hat, wird im Merkmal M6 lediglich eine Wirkungsangabe als unabwendbare Folge physikalischer Gesetzmäßigkeiten der mit den Merkmalen M1 bis M5 beschriebenen Anordnung der Sublimator-ModellKomponenten beansprucht. Diese Wirkungsangabe stellt sich somit als - 6 zwangsläufiges Ergebnis bei der Nacharbeitung des in Druckschrift D3 offenbarten Elektrofilters ein. Derartige Merkmale, die sich bei der Nacharbeitung der dargestellten Lehre notwendigerweise ergeben, sind für einen Fachmann auch dann offenbart, wenn sie in der fraglichen Entgegenhaltung nicht erwähnt werden (vgl. hierzu auch Schulte/Moufang PatG, 11. Aufl., : 3 Rn. 104, m. w. N.). Damit kann auch das Merkmal M6 die Neuheit des angemeldeten Sublimatormodells gegenüber dem aus der Druckschrift D3 bekannten Elektrofilter nicht begründen. Da der aus der Druckschrift D3 bekannte Elektrofilter sämtliche Merkmale - die Merkmale M1 bis M5 explizit und das Merkmal M6 implizit - des Anmeldungsgegenstands offenbart, ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs nicht neu und somit nicht patentfähig. b) Soweit der Anmelder geltend gemacht hat, im Elektrofilter der Druckschrift D3 sei die Hochspannungsquelle immer an der positiven Elektrode und die Sammelelektrode an die negative Elektrode angeschlossen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Hochspannungsquelle ist in den die Lehre der Druckschrift D3 darstellenden Figuren 2 bis 4 nicht abgebildet. Wie bereits dargestellt, befindet sich entgegen der Meinung des Anmelders die an eine Hochspannungsquelle von 3,3 kV angeschlossene Drahtelektrode 3 im Bereich der positiven Plattenelektroden 6 in der Abscheidesektion 4a (vgl. aaO Fig. 3 und 4 sowie Sp. 2 Z. 27 bis 32). Da in den Anmeldeunterlagen der Bereich der positiven Elektrode nicht definiert worden ist (z.B. durch Abstandsangaben), ist die in den Figuren 3 und 4 der Druckschrift D3 dargestellte Anordnung in einer Linie auch darunter zu verstehen. 3. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (: 78 PatG). - 7 III. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in : 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Höchst Schell Jäger Philipps
Full & Egal Universal Law Academy