ECLI:DE:BPatG:2023:240223B14Wpat1.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 1/23 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung . (hier: Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell, Dr. Wismeth und der Richterin Dr. Philipps beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) dem Patentinhaber Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr unter Ratenzahlung von monatlich 166,- Euro, zahlbar ab dem 1. Oktober 2021, bewilligt. Nachdem keine Zahlungseingänge erfolgten, forderte das DPMA den Patentinhaber mit mehreren Bescheiden zur Zahlung der ausstehenden Raten auf und drohte ihm schließlich mit Bescheid vom 26. April 2022 die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr an. In der Folge wurden vom Patentinhaber zwar einige der ausstehenden Raten eingezahlt, nicht jedoch die ausstehenden Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. Januar 2022. Daraufhin hat das DPMA mit Beschluss vom 3. August 2022 die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er sinngemäß vorgetragen, dass sich nur wenige für seine Erfindung interessiert hätten, weil bereits die Stasi auf diesem Gebiet an Menschen geforscht habe und auch er einer der betroffenen Versuchspersonen gewesen sei. Seine finanzielle Situation sei auch deshalb noch immer dieselbe, weshalb es ihm unmöglich wäre, immer noch mehr Geld für die geforderten Ratenzahlungen aufzubringen. Außerdem müsse er sich gegen die immer wieder gegen ihn von verschiedener Seite verübten Anschläge absichern. Deshalb habe er unterschiedliche Gegenwehrmaßnahmen ergreifen und beispielsweise den Schornstein des Hauses entfernen müssen, um Drohnenangriffe zu verhindern. - 3 Nach Einlegung der Beschwerde hat der Patentinhaber in der Folgezeit den ausstehenden Betrag der 18. Jahresgebühr noch innerhalb der Zuschlagsfrist vollständig beglichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. 1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten zu Recht aufgehoben. Konkrete Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden von dem Patentinhaber in seiner Beschwerdebegründung weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit sich der Patentinhaber und Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels auf besonders schwierige, persönliche Lebensumstände stützt, können diese Darlegungen in rechtlicher Hinsicht keine andere Wertung der hier allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage bewirken. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (: 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Maksymiw Schell Wismeth Philipps
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