BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 13/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 39 006 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent 41 39 006 wird mit der geänderten Bezeichnung "Ver-fahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten auf sperrschicht-bildenden Metallen und auf diese Weise erzeugte Gegenstände aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Legierungen mit ei-ner Oxidkeramikschicht" und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. November 2002 Beschreibung 3 Seiten, Spalten 1 bis 6, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 15. November 2002 G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2000 hat die Patentabtei-lung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 41 39 006 mit der Be-zeichnung "Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten auf sperr-schichtbildenden Metallen und Gegenstände aus Aluminium, Ma- - 3 - gnesium, Titan oder deren Legierungen mit einer Oxidkeramik-schicht" widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag und die Ansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag, eingegangen am 14. Februar 2000 zugrunde. Der Anspruch 6 nach Hauptantrag lautet: 6. Gegenstand aus Aluminium, Magnesium, Titanium oder deren Legierungen mit einer durch anodische Oxidation unter Funken-entladung erzeugten Oxidkeramikschicht mit einer Dicke von 50 bis 100 µm. Der Anspruch 6 nach Hilfsantrag lautet: Gegenstand aus Aluminium oder seinen Legierungen mit einer plasmachemisch unter Funkenentladung in einem Phosphat-, Bo-rat-, und Fluoridionen enthaltenden Elektrolytbad erzeugten aufge-sinterten porenarmen Oxidkeramikzwischenschicht und einer kri-stallinen Oxidkeramikschicht aus α-Al2-O3 mit einem weitmaschig verknüpften Kapillarsystem, dadurch gekennzeichnet, daß die Oxidkeramikschichten eine Dicke von 50 bis 100 µm haben. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des er-teilten und nach Hauptantrag weiterhin geltenden Anspruchs 6 gegenüber dem durch die Entgegenhaltung (D13) S. D. Brown e.a.: "Anodic Spark Deposition from Aqueous Solutions of NaAlO2 and Na2SiO3", Journal of The American Cera-mic Society, Vol 54, Nr 8, S 384-390 (1971) - 4 - gegebenen Stand der Technik nicht mehr neu sei. Die Ansprüche 6 bis 8 nach Hilfsantrag seien unzulässig, da weder aus den ursprünglichen Unterlagen noch aus der Patentschrift zu entnehmen sei, wie die Oxidkeramikschicht aufgebaut sei. Es erübrige sich ein Eingehen auf die unabhängigen Verfahrensansprüche 1 bis 5, da über den Antrag der Patentinhaberin, das Patent nach Hauptantrag oder Hilfs-antrag aufrecht zu erhalten, nur als Ganzes entschieden werden könne. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Pa-tentansprüchen 1 bis 6 weiterverfolgt, die wie folgt lauten: 1. Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten auf Al, Mg, Ti, Ta, Zr, Nb, Hf, Sb, W, Mo, V, Bi oder deren Legierungen durch plasmachemische anodische Oxidation unter Funkenentladung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in einem Elektrolytbad mit einem pH-Wert von 2 bis 8, das als Anionen ausschließlich Phosphat-, Borat- und Fluoridionen in ei-ner Menge von wenigstens 0,1 mol/l von jedem einzelnen dieser Anionen bis insgesamt 2 mol/l und weniger als 5 x 10-3 mol/l Chlo-ridionen enthält, bei konstanter Badtemperatur von -30 bis +15°C eine Stromdichte von mindestens 1 A/dm2 konstantgehalten wird, bis sich die Spannung auf einen Endwert einstellt. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Badtemperatur -10 bis +15°C beträgt. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Badtemperatur in den Grenzen + 2°C konstantgehalten wird. - 5 - 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-zeichnet, daß dem Elektrolytbad als Stabilisator Harnstoff, Hexa-methylendiamin Hexamethylentetramin, Glykol oder Glycerin bis 1,5 mol/l zugesetzt wird. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß Spannungsfrequenzen bis 500 Hz verwendet wer-den. 6. Gegenstand aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Le-gierungen mit einer durch plasmachemische anodische Oxidation unter Funkenentladung erzeugten Oxidkeramikschicht mit einer Dicke von 50 bis 100 µm, erhältlich durch ein Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 5. Die Patentinhaberin macht geltend, dass die neuen Patentansprüche 1 bis 5 ein Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten durch plasmachemische ano-dische Oxidation unter Funkenentladung beträfen, bei dem durch die vorgenom-mene Präzisierung der im Elektrolytbad einzusetzenden Anionen Verfahren zur elektrochemischen Abscheidung ausgeschlossen seien. Auch durch die Fassung des Sachanspruchs 6 sei klargestellt, dass die Gegenstände Oxidkeramikschich-ten aufweisen, bei denen das Metallion nur aus dem sperrschichtbildenden Metall stamme. Der Verfahrensanspruch 1 sei unbestritten neu und beruhe auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Verfahren zur Erzeugung von Schichten durch anodi-sche Oxidation unter Funkenentladung (ANOF) seien zwar insbesondere aus den Entgegenhaltungen (D3) DD 289 065 A5 (D6) Kurze, Krysmann, Marx, Wissenschaftliche Zeitschrift der technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, 24 (1982), Heft 6, S 665-671 - 6 - (D16) DD-PS 142 360 (D21) J. Schreckenbach: ANOF-Schichten auf Aluminium, Metall-oberfläche 45 (1991) Nr 10, S 437-440 (D27) P. Kurze, Dechema-Monographien, Band 121, VCH-Ver-lagsgesellschaft 1990, S 167-180 bekannt. Die Kombination der im Anspruch 1 genannten Maßnahmen, galvanosta-tische Verfahrensführung, Einstellung eines niedrigen pH-Wertes und einer niedri-gen Badtemperatur sowie die Verwendung eines chloridfreien Elektrolyten, der als Anionen ausschließlich Phosphat-, Borat- und Fluoridionen in bestimmter Menge enthalte, sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Entgegenhaltun-gen (D13), (D18) Wirtz, Brown, Kriven: "Ceramic Coatings by Anodic Spark Deposition", Materials & Manufacturing Process, 6 (1), 97-115 (1991) (D25) L.L. Gruss, W. McNeill: "Anodic Spark Reaction Products in Aluminate, Tungstate and Silicate Solutions, Electrochemical Technology, Vol 1, Nr 9-10, 1963, S 283-287 (D26) L.L. Gruss, Th. Mackus: "The Anodic Oxidation of Several Rare Earth Metals in Sodium Aluminate Solution, J. Electrochem. Soc., Vol 120, Nr 3, 1973, S 337-340 beträfen grundsätzlich andere Verfahren, nämlich Verfahren zur anodischen Ab-scheidung unter Funkenentladung, bei denen dem Elektrolyten Anionen zugesetzt werden, die sich im Verlaufe der anodischen Oxidation auf dem Grundmetall ab-scheiden. Auch die Entgegenhaltung (D4) DD 278 850 A1 - 7 - könne das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nicht nahelegen, da die anodische Oxidation unter Bogenentladung stattfinde, die sich, wie (D6) und (D27) zu entnehmen sei, von der gemäß Streitpatent eingesetzten anodischen Oxidation unter Funkenentladung prinzipiell unterscheide. Auch die Gegenstände aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Legierungen mit einer durch plasmachemische anodische Oxidation unter Funkenentladung er-zeugten Oxidkeramikschicht nach Anspruch 6, die durch das erfindungsgemäße Verfahren erhältlich sind, seien neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätig-keit. Die kristallinen Schichten seien dicker, kompakter, korrosionsbeständiger, ab-riebfester und besser verankert als beim Stand der Technik. Zur Verdeutlichung werde auf die mit der Beschwerdebegründung vom 12. September 2002 einge-reichten, nachveröffentlichten Informationsschriften der Generallizenznehmerin, der Firma A…, verwiesen. Die durch die bekannten Verfah- ren der plasmachemischen anodischen Oxidation erhaltenen Schichten seien da-gegen deutlich dünner und wiesen bereits deshalb schlechtere Eigenschaften auf. Aus (D13) seien zwar Gegenstände mit Schichten bekannt, deren Dicke unter die Angaben im geltenden Anspruch 6 falle. Diese Schichten seien aber zum größten Teil aus dem Elektrolyten abgeschieden und könnten deshalb die Eigenschaften der beanspruchten Gegenstände nicht aufweisen, bei denen die Metallatome der Schicht aus dem Grundmetall stammten. Auch mittels Bogenentladung könnten nach (D4) zwar ebenfalls Schichten einer Schichtdicke gemäß dem geltenden An-spruch 6 erzeugt werden. Aber hier würden kapillar-poröse unhomogene Schich-ten mit geringer Kristallinität, Korrosionsbeständigkeit und Abriebfestigkeit gebil-det, wie auch aus (D27) abzuleiten sei. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten. - 8 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und vertritt ua die Ansicht, dass durch den Begriff "Oxidkeramik" die beanspruchten Gegenstände nicht vom Stand der Technik unterschieden werden könnten, da auch sogenannte oxidkera-mische Schichten amorphe und sogar glasartige Anteile aufwiesen. Zum Beleg hierfür überreicht sie Ullmann`s encyclopedia of industrial chemistry, Vol A 18, 1991, S. V Ullmann`s encyclopedia of industrial chemistry, Vol A 6, 1986, S. V, 1, 2, 6, 7, 18, 43, 49. Mittels ANOF erhaltene Schichten seien nach (D21) ebenfalls zum Teil glasartig und wiesen amorphe Bereiche auf. Durch das Herstellungsverfahren könnten die nach dem geltenden Anspruch 6 beanspruchten Gegenstände auch nicht charak-terisiert werden. Das veröffentlichte Beispiel 2 zeige, dass Verfahren gemäß den Verfahrensansprüchen nicht zwangsläufig zu Schichtdicken der Oxidkeramik-schicht von 50 bis 100 µm führten, wie es nach Anspruch 6 erforderlich sei. Dem Fachmann würde daher durch das zur Kennzeichnung herangezogene Herstel-lungsverfahren keine vollständige Lehre vermittelt, wie er verfahren müsse, um zu Gegenständen mit den genannten Schichtdicken zu gelangen. Gegenstände mit Schichtdicken im Bereich des geltenden Anspruchs 1 seien aus (D4) und (D13) bekannt und damit nicht neu. Zwischen Beschichtungsverfahren mittels Bogenent-ladung (D4) und Funkenentladung bestehe kein prinzipieller Unterschied. Das glei-che gelte nach (D18) für die anodische Oxidation unter Funkenentladung (ANOF) und die anodische Abscheidung unter Funkenentladung, zumal nach (D27) die ANOF-Schichten auch Materialien aus dem Elektrolyten enthalten könnten. Auch die Verfahrensansprüche 1 bis 5 seien nicht beständig, da sie nicht auf einer erfin- - 9 - derischen Tätigkeit beruhten. Aus (D16) sei ein Verfahren zur anodischen Oxida-tion unter Funkenentladung bekannt, bei dem der Elektrolyt dem Elektrolyten ge-mäß geltendem Anspruch 1 entspreche, und die galvanostatische Verfahrensfüh-rung ergebe sich von selbst, da sich der Endwert der Spannung automatisch ein-stelle, und sei überdies von (D25) nahegelegt, was auch (D26) verdeutliche. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt Bezug genommen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie konnte jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg führen. 1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus dem erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit Sp 1 Z 7-16, Sp 4 Z 20-23 und den Beispielen 1 bis 3 der Patentschrift hervor und findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprü-chen 1, 4 und 5 in Verbindung mit S 1 Abs 1-2, S 4 Abs 3 und den Beispielen 1 bis 3 der ursprünglichen Unterlagen. Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 5, die aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 6 und 8 hervor-gehen. Der Anspruch 6 basiert auf dem erteilten Anspruch 6, der aus den ur-sprünglichen Ansprüchen 1 und 9 abzuleiten ist, und geht entsprechend dem gel-tenden Anspruch 1 aus der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen her-vor. 2. Das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Anionen des Elektrolyten sind nach Art und Menge im Anspruch 1 eindeutig definiert und die Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens ist durch die vorge-legten Beispiele 1 bis 3 belegt. Das gleiche gilt für die beanspruchten Gegenstän- - 10 - de nach Anspruch 6. Der Ausführbarkeit steht nicht entgegen, dass das patentge-mäße Verfahren, wie im Beispiel 2, das im übrigen zur Erläuterung des patentge-mäßen Verfahrens dient, nicht immer zum Erfolg und damit zu Gegenständen führt, die eine Schichtdicke von 50 bis 100 µm aufweisen. Mit den Beispielen 1 und 3 werden nämlich gangbare Wege aufgezeigt, die zu Gegenständen gemäß Anspruch 6 führen. Es ist damit zumindest ein gangbarer Weg zum Erhalt der Ge-genstände nach Anspruch 6 ausreichend beschrieben und das Problem der Her-stellung der Gegenstände nach Anspruch 6 mit der Offenbarung im Streitpatent gelöst (BGH Taxol, GRUR 2001, 813). Dem Fachmann sind außerdem Versuche zuzumuten, um das patentgemäße Verfahren im Rahmen der im Anspruch 1 ge-nannten Maßgaben im Einzelfall anzupassen und Gegenstände nach Anspruch 6 mit den erforderlichen Schichtdicken zu erhalten. Die diesbezüglichen Einwände der Einsprechenden sind daher unbegründet. 3. Das Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten nach Anspruch 1 ist unbestritten neu. Dieses Verfahren geht nicht in seiner Gesamtheit aus einer der Entgegenhaltungen hervor. Auch die Gegenstände aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Legierungen nach Anspruch 6 sind neu. Der Anspruch 6 betrifft einen Gegenstand mit den Merkmalen: 1) Gegenstand aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Le-gierungen 2) mit einer Oxidkeramikschicht 3) einer Dicke von 50 bis 100 µm, 4) die durch anodische Oxidation unter Funkenentladung erzeugt ist, und 5) der Gegenstand durch ein Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 5 erhältlich ist. - 11 - Aus (D13) sind Gegenstände aus Aluminium mit einer Keramikschicht, die aus Oxiden besteht, und einer Dicke von 3 bis 4 mils (76 bis 101 µm) bekannt (S 385 li Sp Abs 1, S 388 re Sp Abs 2, 4). Die Keramikschichten werden dabei durch ano-dische Abscheidung unter Funkenentladung erzeugt (S 385 li Sp Abs 1, 4, re Sp Abs 3, S 388 re Sp Abs 2, S 390 li Sp Abs 4). Mit dieser Abscheidung ist auch ei-ne Oxidation des Grundmetalls Aluminium verbunden, sodass die Metalle der Schicht zum Teil auch aus dem Grundmetall stammen (S 385 li Sp Abs 4). Damit sind aus (D13) Gegenstände mit den Merkmalen 1) bis 4) gemäß Merkmalsanaly-se des geltenden Anspruchs 6 bekannt. Es ist dabei zur Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 6 nicht von Belang, ob nun die aus (D13) be-kannten Schichten, die glasartige und amorphe Anteile aufweisen, im Sinne des Streitpatents als Oxidkeramikschichten bezeichnet werden können, wie die Ein-sprechende vorträgt. Denn die bei (D13) angewandte anodische Abscheidung un-ter Funkenentladung bedingt, dass ein Großteil der Keramikschicht aus dem Elek-trolyten, dem NaAlO2 zugesetzt ist, abgeschieden wird (S 388 re Sp Abs 2, S 385 li Sp Abs 7). Die dabei gebildeten Schichten haben unübliche Poren und Risse und sind nicht ausreichend auf dem Grundmetall verankert (S 388 li Sp Abs 1, re Sp Abs 5 und Fig 6 und 9). Die durch das Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 5 erhältlichen Gegenstände nach Anspruch 6 des Streitpatents weisen aber porenarme, abriebfeste und korrosionsbeständige Oxidkeramikschichten auf, bei denen die Metalle der Schicht, bedingt durch die Maßnahmen des Herstellungs-verfahrens, ausschließlich aus dem Grundmetall stammen und die dadurch mit dem Grundmetall fest verankert sind (vgl dazu Sp 1 Z 37-45, Sp 3 Z 54-57 und Sp 4 Z 51-55). Aus (D4) sind des weiteren Gegenstände aus Aluminium bekannt, die sogenannte kapillarporöse Oberflächenschichten einer Dicke von 50 bis 120 µm aufweisen. Die Schichten werden mittels plasmagestützter anodischer Oxidation im Bogen-entladungsbereich gebildet (Anspruch 1 iVm S 2 Abs 2). Diese Oxidation im Bo-genentladungsbereich ist aber prinzipiell von der anodischen Oxidation unter Fun-kenentladung verschieden, wie es den Ausführungen in (D27) zu entnehmen ist. - 12 - Die anodische Oxidation in wässrigen Elektrolyten lässt sich nämlich anhand der Stromdichte-Potential-Kurven in 3 markante Bereiche, den Faraday-, Funkenentla-dungs- und Bogenentladungsbereich unterteilen. Wird das Anodenpotential über den Funkenentladungsbereich hinaus erhöht, wird der Bogenbereich und damit ei-ne stationäre Entladung erreicht und die homogene, ausgeheilte unter Funkenent-ladung gebildete Schicht wieder zerstört ((D27) S 171 Abs 2, S 173 Abs 2 und Bild 2). Im Bogenentladungsbereich können damit unabhängig von der mit dem Gegenstand des Anspruchs 6 vergleichbaren Schichtdicke nur, wie in (D4) be-schrieben, kapillar-poröse Schichten mit hoher Porosität und miteinander verbun-denen Poren gebildet werden, die damit gegenüber den durch anodische Oxida-tion unter Funkenentladung gemäß Anspruch 6 erzeugten Schichten unterschied-lich aufgebaut sind. Zu den Sachmerkmalen des Sachanspruchs 6 gehören hier also der durch An-spruch 6 bezeichnete Gegenstand und seine erfindungsgemäßen körperlichen oder funktionellen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Nach der Streitpatentschrift beeinflussen die verschie-denen Maßnahmen zur Verfahrensführung, die in ihrer Kombination in Anspruch 1 unter Schutz gestellt sind, wechselseitig die Beschaffenheit der Oxidkeramik-schicht. Aus dem Zusammenwirken dieser jeweils erfindungsgemäß eingestellten Parameter ergibt sich eine bestimmte Beschaffenheit der Schicht mit physikali-schen Eigenschaften. Da die Schicht bis auf der Messung der Dicke und gegebe-nenfalls der Härte, wie im Beispiel 1 der Streitpatentschrift geschehen, mit räum-lich-körperlichen Merkmalen nicht zuverlässig charakterisiert werden kann, cha-rakterisiert sie der geltende Anspruch 6 des Streitpatents mittelbar durch die An-gabe des Herstellungsweges (BGH zipfelfreies Stahlband, GRUR 2001, 1129). Aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind keine Gegenstän-de bekannt, die eine Oxidkeramikschicht einer Dicke von 50 bis 100 µm aufwei-sen. - 13 - Damit ergibt sich, dass der druckschriftliche Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 6 nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt. 4. Das Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten auf Al, Mg, Ti, Ta, Zr, Nb, Hf, Sb, W, Mo, V, Bi oder deren Legierungen durch plasmachemische anodi-sche Oxidation unter Funkenentladung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, auf sperrschichtbildenden Metal-len oder deren Legierungen Oxidkeramikschichten mit wesentlich höheren Schichtdicken bis zu 100 µm zu erzeugen, die abriebfest und korrosionsbeständig sind (geltende Beschreibung Sp 3 Z 54-57). Die Aufgabe wird durch ein Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten mit folgenden Merkmalen gelöst: (i) Verfahren zur Erzeugung von Oxidkeramikschichten (ii) auf Al, Mg, Ti, Ta, Zr, Nb, Hf, Sb, W, Mo, V, Bi oder deren Le-gierungen (iii) durch anodische Oxidation (iv) unter Funkenentladung (v) in einem Elektrolytbad (vi) mit einem pH-Wert von 2 bis 8, (vii) das als Anionen ausschließlich Phosphat-, Borat- und Fluorid-ionen (viii) in einer Menge von wenigstens 0,1 mol/l von jedem einzel-nen dieser Ionen bis insgesamt 2 mol/l und (ix) weniger als 5 x 10-3 mol/l Chloridionen enthält, (x) bei konstanter Badtemperatur von –30 bis +15°C, - 14 - (xi) bei dem eine Stromdichte von mindestens 1 A/dm2 konstant gehalten wird, bis sich die Spannung auf einen Endwert ein-stellt. Ausgangspunkt waren dabei für den Fachmann, einen Physikochemiker oder Che-mieingenieur mit Fachkenntnissen in elektrochemischen Beschichtungsverfahren, die bekannten Verfahren zur anodischen Oxidation von sperrschichtbildenden Me-tallen, insbesondere Aluminium und Titan, unter Funkenentladung. Beim Verfah-ren gemäß Anspruch 1 ist eine anodische Abscheidung ausgeschlossen, da nach Merkmal (vii) keine zur Abscheidung befähigten Anionen im Elektrolyten vorhan-den sind. Am nächsten kommt dem Verfahren nach Anspruch 1 das aus (D16) be-kannte Verfahren zur Erzeugung glatter, homogener, dichter a-Al2O3-haltiger Schichten auf Aluminiummetallen unter Anwendung der Funkenentladung an der Anode (Anspruch 1, Zusammenfassung). Dabei wird zwar nach Ausführungsbei-spiel 4 ein Elektrolyt mit Phosphat-, Borat- und Fluoridionen eingesetzt und der pH-Wert kann 5 betragen (S 5 Abs 2). Es wird aber nicht gelehrt, wie beim erfin-dungsgemäßen Verfahren, als Anionen ausschließlich Phosphat-, Borat- und Fluo-ridionen zu verwenden und eine konstante Badtemperatur von –30 bis +15°C ein-zustellen. Auch erfolgt bei (D16) keine galvanostatische Verfahrensführung bei der Abscheidung unter Funkenentladung gemäß Merkmal (xi) des Anspruchs 1, son-dern gemäß (D16) tritt nach einem Formierungsprozess ein Stromabfall ein, der in eine plötzlich einsetzende Funkenentladung bei erhöhter Spannung übergeht und zur Schichtbildung führt, wobei die Schichtbildung dann abgeschlossen ist, wenn der Stromfluss gegen Null geht (S 4 letzter Absatz). Mit dieser Verfahrensweise, die wiederholt werden kann, können Schichten einer Schichtdicke in der Größen-ordnung von 10 µm gebildet werden (Anspruch 3). In (D21), die ebenfalls Verfahren zur anodischen Oxidation unter Funkenentladung beschreibt, wird zwar ein Elektrolyt angegeben, wie er auch beim Verfahren ge-mäß Streitpatent nach Merkmal (vii) und (viii) Verwendung findet (S 438 re Sp Abs 1). Hinweise auf die galvanostatische Verfahrensführung, auf die Badtempe- - 15 - ratur und den pH-Wert gemäß Streitpatent fehlen jedoch. Berichtet wird aber, dass die Morphologie der Schichten vom Elektrolyten und den jeweiligen elektrischen Beschichtungsparametern abhängig seien, und Schichtdicken von maximal 42 µm erreichbar seien (S 438 re Sp Abs 3, S 439 re Sp Abs 4). Die Kombination der Verfahrensmerkmale gemäß Anspruch 1 des Streitpatents wird damit auch von (D21) nicht nahegelegt. Die weiteren Entgegenhaltungen, die Verfahren zur Erzeugung von Schichten auf Metallen durch plasmachemische anodische Oxidation unter Funkenentladung be-treffen, enthalten keine zusätzlichen Hinweise auf das Verfahren gemäß An-spruch 1 des Streitpatents. Bei (D3) wird in einem hauptsächlich Dihydrogenphos-phat als Anionen enthaltendem Elektrolyten bei einem pH-Wert von 8,5 gearbeitet und bei Erreichen der Arbeitsspannung die Stromdichte im Bereich von 1,5 bis 10,0 A/dm2 in Abhängigkeit von der zu erzielenden Schichtdicke, die 30 µm errei-chen kann, eingestellt. Dabei wird die Beschichtung beendet, wenn die Stromdich-te unter 1,0 A/dm2 liegt (Ansprüche 1, 3, Ausführungsbeispiele). Nach (D6), die in der Hauptsache die Eignung von Aluminium-Elektrolyt-Paarungen zur Funkenent-ladung zum Thema hat, ist es nicht möglich, spezifische Gruppeneigenschaften für solche Elektrolyte abzuleiten, die eine Funkenentladung zulassen (Brückenabsatz S 665-666). (D27) beschäftigt sich ebenfalls mit der Auswahl geeigneter Elektroly-te für die anodische Oxidation und gibt mittlere Schichtdicken von 4 bis 25 µm an (S 168 Abs 2 bis S 171 Abs 1, S 175 Tabelle 3). Die im Beschwerdeverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (D18, D25 und D26) betreffen Verfahren zur anodischen Abscheidung unter Funkenentladung, bei denen dem Elektrolyten Anionen zugesetzt werden, die sich im Verlauf der anodischen Oxidation auf dem Grundmetall abscheiden und liegen damit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents grundsätzlich ferner. Lediglich in (D25), das ein Verfahren zur anodischen Oxidation von insbesondere Aluminium unter Funkenentladung in Aluminat-, Wolframat- und Silikatlösungen betrifft, wird angegeben, dass die elektrische Verfahrensführung gleich dem Merkmal (xi) gal- - 16 - vanostatisch erfolgen kann. Dabei wird die anodische Reaktion bei konstanter Stromdichte (0,16 A/cm2) und steigender Spannung betrieben, um den erforderli-chen Strom bei steigendem Widerstand der dicker werdenden anodischen Be-schichtung aufrechtzuerhalten (S 283 re Sp Abs 1). Aus den Figuren 1 bis 3 (S 284) geht hervor, dass hier, wie im Anspruch 1 des Streitpatents gefordert, sich die Spannung auf einen Endwert einstellt. Ausgehend von den insbesondere aus (D16) und (D21) bekannten Verfahren zur anodischen Oxidation kann es aber nicht als naheliegend angesehen werden, die-se Maßnahme, die bei einem grundsätzlich unterschiedlich ablaufenden Verfahren der anodischen Abscheidung angewandt wird, isoliert auf diese Verfahren zu über-tragen, zumal, wie vorstehend erläutert, sich das erfindungsgemäße Verfahren nicht nur durch diesen Parameter von den bekannten Verfahren zur anodischen Oxidation unterscheidet. Die weiterhin in Betracht gezogene Druckschrift (D4) betrifft ein Verfahren zur plasmagestützten anodischen Oxidation von Aluminium unter Bogenentladung, die sich, wie vorstehend erläutert, von der anodischen Oxidation unter Funkenentla-dung prinzipiell unterscheidet. Auch die weiteren als Stand der Technik genannten Druckschriften, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr in Betracht gezogen wurden, liefern keine zusätzlichen Hinweise auf den Gegenstand des Anspruchs 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird also vom Stand der Technik nicht nahege-legt. Es bedurfte einer erfinderischen Tätigkeit, die patentgemäße Aufgabe durch die Kombination der im Anspruch 1 genannten Maßnahmen zu lösen und damit Verfahrensprodukte bereitzustellen, die abriebfeste und korrosionsbeständige Oxidkeramikschichten mit Dicken bis zu 100 µm aufweisen. - 17 - Auch der Gegenstand des Anspruchs 6 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der druckschriftliche Stand der Technik legt die durch das Verfahren nach An-spruch 1 erhältlichen Gegenstände aus Aluminium, Magnesium, Titan oder deren Legierungen ebenso wenig nahe, wie das Verfahren nach Anspruch 1. Denn um diese Gegenstände in die Hand zu bekommen, musste der Fachmann den Her-stellungsweg kennen und anwenden (BGH zipfelfreies Stahlband, GRUR 2001, 1129). 5. Nachdem die gewerbliche Anwendbarkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 und des Gegenstands nach Anspruch 6 außer Zweifel steht, weisen Verfahren und Gegenstand alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Die Ansprüche 1 und 6 sind daher beständig. Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Anspruchs 1, welche nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind damit mit dem Anspruch 1 beständig. Da auch eine angepasste Beschreibung vorliegt, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten. Moser Wagner Harrer Gerster Pü
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