BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 13/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 19 512 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent 196 19 512 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 21, Beschreibung Seiten 2 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Ju-ni 2005. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 2. Dezember 2002 hat die Patentabtei-lung 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 196 19 512 mit der Bezeichnung „Stabiler Extrakt aus Hypericum perforatum L., Verfahren zu sei-ner Herstellung und pharmazeutische Zubereitungen“ in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Aufrechterhaltung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der stabile Ex-trakt aus Hypericum perforatum L. nach Patentanspruch 1 im Hinblick auf die im Verfahren genannten 37 Dokumente sowie Anlagen E II–1 bis E II–14 vom 21. September 1999 neu sei und seine Bereitstellung auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verfolgt das Streitpatent auf der Grundlage der in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 21 weiter. Die Patent-ansprüche 1, 11, 20 und 21 haben folgenden Wortlaut: 1. Stabiler Extrakt aus Hypericum perforatum L. (Johanniskraut) mit einem Gehalt von mindestens 2 % Hyperforin und mit ei-nem Gehalt eines Stabilisators aus der Gruppe der organi-schen Thiolverbindungen, Ascorbinsäure und deren Deriva-ten in einer Konzentration von 0,2 % bis 5 %, bezogen auf den Hypericumextrakt, erhältlich durch Zugabe des Stabilisa-- 4 - tors und durch Extraktion der frischen oder getrockneten Jo-hanniskraut-Droge mit pharmazeutisch üblichen anorgani-schen oder organischen Lösungsmitteln bzw. mit deren Ge-mischen, ausgenommen ölige Extraktionsmittel. 11. Verfahren zur Herstellung eines stabilen Extrakts aus Hyperi-cum perforatum L. (Johanniskraut) mit einem Gehalt von mindestens 2 % Hyperforin und mit einem Gehalt eines Sta-bilisators aus der Gruppe der organischen Thiolverbindun-gen, Ascorbinsäure und deren Derivaten in einer Konzentra-tion von 0,2 % bis 5 %, bezogen auf den Hypericumextrakt, dadurch gekennzeichnet, dass frische oder getrocknete Johanniskraut-Droge mit einem pharmazeutisch üblichen anorganischen oder organischen Lösungsmittel bzw. mit dessen Gemischen, ausgenommen ölige Extraktionsmittel, extrahiert und der Extrakt mit dem Stabilisator versetzt wird. 20. Pharmazeutische Zubereitung enthaltend einen Extrakt nach einem der Ansprüche 1 bis 10 und übliche pharmazeutische Hilfsstoffe. 21. Verwendung eines Extraktes und/oder einer pharmazeuti-schen Zubereitung nach einem der Ansprüche 1 bis 10 und 20 zur Herstellung eines Arzneimittels mit antidepressiver und psychovegetativer Wirkung. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 19, die auf Weiter-bildungen des Extraktes nach Anspruch 1 und des Verfahrens nach Anspruch 11 gerichtet sind, wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Einsprechenden im wesentlichen vor, daß mit der Vorlage des neuen Patentanspruches 1 zwar nunmehr die Neu-heit des beanspruchten Johanniskraut-Extraktes ( = Extrakt aus Hypericum perfo-ratum L.) gegeben sei, unter Hinweis insbesondere auf die Dokumente D1 „Rote Liste“ 1992, Präparat Nr. 70 021 „Psychatrin Jossa“ D4 EP 0 599 307 A1 D7 US 4 178 372 D10 Dissertation von Peter Maisenbacher “Untersuchungen zur Analytik von Johanniskrautöl“, Tübingen 1991 D13 Data Base EPI Section CH, 37. Woche 1983, Derwent Publications Ltd., London, GB; Klasse B 05, AN 83-762732 XP 002033079, & RO 79 428 A (Inter Med Coloranti Sintopharm), 28. Februar 1983 D13a RO 79428 D13b Englische Übersetzung der RO 79428 D17 Täufel/Ternes/Tunger/Zobel, Lebensmittellexikon, Behr’s Verlag, Hamburg, 3. Auflage, 1993, Band 1, Seiten 109 bis 116 D27 Meier, B.: „Zur Wirkstoffdiskussion ums Johanniskraut“, Dtsch. Apoth.-Ztg. 138 (1998) S 57 D39e Freigabeuntersuchung – Hyperforin-Gehalt in verschiedenen Chargen von Hypericumextrakten mit der Artikelnummer 0 155 310 aus den Jahren 1996, 2000 und 2001 D 53 Planta med 1992 58 S 351 bis 354 D 55 Anlage E II–5a, b vom 21. September 1999 bestreiten sie jedoch weiterhin das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. So lie-ge die Bereitstellung der beanspruchten Extrakte im Hinblick auf (D1) bzw (D13) iVm (D4) nahe. Aus (D4) kenne der Fachmann nämlich hyperforinreiche Hype-ricumextrakte, die aufgrund der gleichzeitigen Hypericin-Abreicherung nebenwir-kungsärmer seien. Entsprechend seinem steten Bestreben, bessere Johannis-krautextrakte einzusetzen, liege es nun in seinem Handlungsbereich, solche Ex-- 6 - trakte sodann in Formulierungen, wie sie aus (D1) oder (D13) bekannt seien, zu verwenden. Da diese Zusammensetzungen auch Ascorbinsäure enthielten, kom-me er auf diese Weise zu Erzeugnissen, die den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Extrakten hinsichtlich ihrer Zusammensetzung - und nur dies sei we-sentlich - entsprächen. Die erfinderische Tätigkeit sei auch gegenüber (D10) iVm (D7) nicht gegeben. In (D10) werde darauf hingewiesen, daß in Hypericumextrakten die Bildung von Su-peroxid-Radikalen dann ungehindert ablaufe, wenn im Zusammenhang mit der Ex-traktion das diese Radikal-Bildung hemmende Enzym, die Dismutase, zerstört werde. Der Fachmann werde, um dieser Radikal-Bildung entgegen zu wirken, auf Ascorbinsäure zurückgreifen. Dieses nicht nur deshalb, weil es sich hierbei, wie aus (D17) ersichtlich sei, um einen allgemein bekannten Stabilisator handle, son-dern auch, weil in (D7) bereits die Stabilisierung einer Superoxid-Lösung be-schrieben werde. Auch wenn sich dieses Dokument mit Aloe vera befasse, handle es sich in beiden Fällen um den gleichen Vorgang, nämlich eine Stabilisierung un-ter Verwendung von Ascorbinsäure. Anregungen, Antioxidantien zur Stabilisierung von Johanniskrautextrakten einzu-setzen, erhalte der Fachmann auch mit (D55). So werde dort ein Öl-Extrakt von Hypericum perforatum L. beschrieben, der Vitamin E und Kaliumdisulfit enthalte, dh öllösliche Antioxidantien. Diese Lehre aufgreifend, werde der Fachmann bei Vorliegen eines wässrigen Systemes sodann einen an dieses System angepass-ten Stabilisator verwenden, dh die wasserlösliche und allgemein bekannte Ascor-binsäure. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 7 - Die Patentinhaberin beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen das Patent auf der Grundlage der im Tenor des Beschlusses genannten Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten. Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten. Unter Hinweis auf folgende Dokumente D22 a)-c) Stabilität von Extrakten entsprechend Bsp. 1 der EP 0 599 307 A1 (D4), sowie ergänzende Beschreibung zur Analytik D24 Stabilität von Hyperforin in Hypericumtrockenextrakten, Aus zugsmittel = 70 % Ethanol, stabilisiert mit 1 % Ascorbinsäure D28a "Rote Liste“ 1994, Präparat Nr. 70 027 "Psychatrin® Jossa“ D28b "Rote Liste" 1995, Präparat Nr. 70 012 "Psychatrin® N" D31 Vergleichsversuche zur Stabilität von Hyperforin D48 Änderungsanzeige für „Psychatrin“ – an das Inst f. Arzneimittel des Bundesgesundheitsamtes vom 22. Oktober 93 D52 P. List und P. C. Schmidt, Technologie pflanzlicher Arzneizube reitungen, Wissensch. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart 1984, Kapitel 3, S 85 bis 95 macht sie im wesentlichen geltend, daß, wie aus (D27) und (D10) zu ersehen sei, eine gewisse Stabilität von Hyperforin enthaltenden Extrakten nur mit besonderen Extraktionsmitteln oder nicht gängigen Extraktionsverfahren zu erreichen sei. Im übrigen lehre (D10) jedoch, daß übliche Antioxidantien solchen Extrakten keinen Schutz gewährten. Dagegen erwiesen sich die von ihr bereitgestellten Extrakte je-doch über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten als stabil, wobei es keine Rolle spiele - wie die von ihr vorgelegten Versuchsergebnisse gezeigt hätten -, ob die Extrakte mit Schutzgas beaufschlagt seien oder nicht. Als nächsten Stand der - 8 - Technik sieht sie die Entgegenhaltung (D4). Die daraus bekannten Extrakte wie-sen zwar einen hohen Hyperforin-Gehalt auf, seien aber – wie sie festgestellt habe – nicht stabil. Anregungen aber, zur Stabilisierung Ascorbinsäure einzusetzen, würden im Stand der Technik nicht gegeben. Daher werde der Fachmann auch keine Kombination mit (D1) oder (D13) in Erwägung ziehen, weil diese Substanz dort jeweils als Wirkstoff eingesetzt werde. Eine Kombination von (D10) mit (D7) vermittle dem Fachmann deshalb nicht die beanspruchte Lehre, weil, abgesehen davon, daß (D10) von der Verwendung herkömmlicher Antioxidantien zur Stabili-sierung von Johanniskrautextrakten wegführe, in (D7) nicht Superoxid-Radikale beschrieben würden. Zu keinem anderen Ergebnis komme man unter Berücksich-tigung von (D55). Wie nämlich (D10) zeige, zersetze sich der dort beschriebene Extrakt, obwohl er Vitamin E enthalten habe, nach dem Öffnen in kurzer Zeit. Da-bei spiele offensichtlich weder dessen geringe Peroxidzahl noch die Menge des Antioxidans, die deutlich über der im nativen Extrakt für Ascorbinsäure nachge-wiesenen Menge liege, eine Rolle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig und führen zu dem im Tenor des Beschlusses angegebenen Ergebnis. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 21 bestehen keine Bedenken. 1.1. Sie sind inhaltlich aus den Erstunterlagen Patentansprüche 1 bis 4, 6, 9, 12 bis 20, 23 und 24 iVm S 4 Abs 3 und aus der Patentschrift Patentansprüche 1 bis 21 herleitbar. - 9 - 1.2. Auch die im Patentanspruch 1 enthaltene Ausnahmebestimmung „ausge-nommen ölige Extraktionsmittel“ ist zulässig und erforderlich. Sie grenzt nämlich die mit dem Streitpatent erteilte Lehre gegenüber der in (D10) beschriebenen Leh-re ab (vgl S 151 Tab 7-3 iVm S 248 Kap 11.12.3), ist jedoch – wie den nachfol-genden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist – bei der Be-urteilung der erfinderischen Leistung ohne Bedeutung. 1.3. Die formale Zulässigkeit des Patentanspruches 1 kann auch nicht mit dem Einwand der Einsprechenden in Frage gestellt werden, das Merkmal „stabil“ sei so im Zusammenhang mit einem Extrakt aus Hypericum perforatum L. den Unter-lagen nicht als offenbart zu entnehmen. Offenbart sei vielmehr nur eine unter Schutzgas-Bedingungen erreichte Stabilität des in Rede stehenden Extraktes. Dieser Einwand der Einsprechenden geht fehl. Bei der in Rede stehenden Eigen-schaft der Lagerstabilität des Extraktes unter Schutzgas bzw ohne Schutzgas handelt es sich um eine dem Erzeugnis inhaerente Eigenschaft - unabhängig da-von, ob diese nun bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung expressis verbis mitgeteilt worden ist. Diese Eigenschaft gehört nach ständiger Rechtsprechung für Erzeug-nisse bzw deren Herstellungsverfahren auf dem Gebiet der Chemie von Anfang an zum Offenbarungsgehalt (vgl BGH GRUR 1966, 312 –„Appetitzügler“; GRUR 1972, 541 – „Imidazoline“; GRUR 1980, 283 Ls 2 – „Terephthalsäure“). Für (ganz oder teilweise) durch ihr Herstellungsverfahren gekennzeichnete Erzeugnisse gilt nichts anderes (vgl BGH GRUR 2001 1129, 1133 V. 1. mwN – „zipfelfreies Stahl-band“). Ergänzend dazu hat die Patentinhaberin im übrigen die experimentellen Untersuchungen D22, D24 und D31 vorgelegt, nach denen auch dann die ge-wünschte Stabilität zu beobachten ist, wenn die in Rede stehenden Extrakte ohne Schutzgas gelagert werden. 2. Die Neuheit des nunmehr beanspruchten stabilen Extraktes aus Hypericum perforatum L. ist gegeben. Dieses wird auch von den Einsprechenden nicht mehr bestritten. Keinem der im Verfahren genannten Dokumente sind nämlich Angaben hinsichtlich Johanniskrautextrakten zu entnehmen, die nicht nur einen Hyperforin-- 10 - Gehalt von mindestens 2 % aufweisen, sondern darüber hinaus auch einen Stabi-lisator aus der Gruppe der organischen Thiolverbindungen, Ascorbinsäure und de-ren Derivate in einem Anteil von 0,2 % bis 5 % enthalten. 3. Die Bereitstellung des stabilen Johanniskrautextraktes gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Extrakte aus Johanniskraut besitzen – wie im einleitenden Teil des Streitpatentes ausgeführt wird – eine milde antidepressive Wirkung. Zur Erzielung dieser Wir-kung scheint der Inhaltsstoff Hyperforin eine wesentliche Rolle zu spielen. Da es sich hierbei jedoch um einen sehr instabilen Wirkstoff handelt, nimmt dessen Ge-halt in üblichen Hypericumextrakten bei normaler Lagerung innerhalb weniger Mo-nate sehr stark ab. Versuche dem Hyperforin-Abbau mit der Anwendung üblicher Oxidationsmittel zu begegnen, brachten jedoch keine Verbesserung mit sich (vgl geltende Unterlagen S 2 Z 3 bis 55). Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, Hyperforin ent-haltende stabilisierte Extrakte aus Hypericum perforatum L. (Johanniskraut) be-reitzustellen, in denen das Hyperforin stabil bleibt. Aufgabe ist es darüber hinaus, ein Verfahren zur Herstellung dieser stabilisierten Extrakte sowie hinsichlich des Hyperforin-Gehalts stabile Arzneimittel bereitzustellen (vgl geltende Unterlagen S 2 Z 63 bis 66). Gelöst wird diese Aufgabe durch den im Patentanspruch 1 angegebenen stabilen Extrakt aus Johanniskraut der einen Gehalt von mindestens 2 % Hyperforin und von 0,2 % bis 5 % eines Stabilisators aus der Gruppe der organischen Thiolver-bindungen, Ascorbinsäure und deren Derivaten aufweist, ferner durch ein Verfah-ren zu dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 11 sowie den Extrakt enthal-tende pharmazeutische Zubereitungen und der Verwendung des Extraktes zur Herstellung derselben gemäß den Patentansprüchen 20 und 21. - 11 - Den nächstliegenden Stand der Technik stellt – auch nach Auffassung des Sena-tes – die im einleitenden Teil des Streitpatentes bereits zitierte Entgegenhaltung (D4) dar. Dieses Dokument beschreibt Trockenextrakte aus Johanniskraut, die ei-nen gegenüber handelsüblichen Extrakten verminderten Gesamt-Hypericingehalt und einen gleichzeitig angereicherten, damit erhöhten Gesamthyperforin-Gehalt aufweisen. Der Gesamthyperforin-Gehalt kann dabei mindestens 5 Gew.-% betra-gen (vgl Patentansprüche 1 und 5 iVm Beschreibung S 4 Z 24 bis 28 und 33 bis 38). Dieser Entgegenhaltung sind jedoch im Zusammenhang mit den dort be-schriebenen Hyperforin-enthaltenden Extrakten keine Ausführungen hinsichtlich einer Stabilisierung bzw deren Stabilität selbst zu entnehmen. Anregungen zu einer Bereitstellung eines Johanniskrautextraktes, der 0,2 bis 5 % eines Stabilisators, wie zB Ascorbinsäure, enthält, um auf diese Weise zu einem Extrakt mit der gewünschten Lagerstabilität von mindestens 12 Monaten zu gelan-gen (vgl geltende Unterlagen S 3 Z 3 bis 10 iVm S 4 Beispiel 4), erhält der Fach-mann aber auch nicht mit den weiteren von den Einsprechenden in der mündli-chen Verhandlung herangezogenen Entgegenhaltungen. So werden zwar mit den Dokumenten (D1) und (D13), wie die Einsprechenden zu-treffend vorgetragen haben, Zubereitungen genannt, die neben einem Johannis-krautextrakt auch Ascorbinsäure in einem höheren Anteil aufweisen. Der Fach-mann hat jedoch keine Veranlassung, auf eines dieser Dokumente zurückzu-greifen, weil auch sie keine Angaben enthalten, die sich mit der Stabilisierung von Hyperforin enthaltenden Extrakten befassen. Dem Argument der Einsprechenden, der Fachmann sei in Kenntnis von (D4) ver-anlasst gewesen, den daraus bekannten hyperforinreicheren Extrakt in Formulie-rungen gemäß (D1) einzusetzen, womit er ohne erfinderisches Zutun einen stabili-sierten Extrakt gemäß Patentanspruch 1 erhalten hätte, kann der Senat nicht fol-gen. Der Fachmann wird nämlich bei der Lösung der Aufgabe eher von der nächstliegenden (D4) ausgehen. Die vermeintliche Einfachheit der Maßnahme, die - 12 - Extrakte von (D4) in Präparaten nach (D1) einzusetzen und somit gleichsam au-tomatisch die gewünschte Stabilität zu erzielen, beruht somit auf einer unzulässi-gen rückschauenden Würdigung des Standes der Technik in Kenntnis der fertigen Erfindung (vgl auch Busse PatG 6. Aufl § 4 Rdn 70). Gemäß (D13) werden Ascorbinsäure und Cystein ebenfalls neben vielen anderen Komponenten als Wirkstoffe zur Formulierung der dort beschriebenen dermatolo-gischen Zubereitungen eingesetzt (vgl (D13 b) S 2 Abs 1). Auch hier hatte der Fachmann keine Veranlassung, die in dieser Entgegenhaltung neben anderen ge-gebenenfalls zu verwendenden Pflanzenextrakten genannten wässrigen Johan-niskraut-Zubereitungen durch die aus (D4) bekannten Trockenextrakte zu erset-zen. Bei dem in (D13) beschriebenen Extrakt handelt es sich nämlich um einen stark verdünnten Auszug mit einem hohen Anteil hydrophiler Komponenten (vgl (D13 b) S 5 „Preparation of the plant extract“). Es ist dem Senat daher nicht er-sichtlich, weshalb der Fachmann diesen Extrakt mit dem aus (D4) bekannten, den lipophilen Inhaltsstoff Hyperforin in angereicherter Form aufweisenden Extrakt gleichsetzen und als mit diesem austauschbar ansehen sollte. Anregungen, Antioxidantien, wie zB Ascorbinsäure, zur Stabilisierung eines hy-perforinreichen Johanniskrautextraktes einzusetzen, werden dem Fachmann auch nicht mit den Entgegenhaltungen (D10) alleine bzw iVm (D55) oder (D7) gegeben. So werden in (D10) zwar oxidative Prozesse als mögliche Ursachen für den Hy-perforin-Abbau diskutiert. Letztendlich führt dieses Dokument aber von der Lehre gemäß Streitpatent weg, denn es vermittelt die Lehre, daß übliche Antioxida-tionsmittel keinen Oxidationsschutz gewähren (vgl S 139 bis S 140 Z 11, S 144 Kap 7.3 bis S 147 Abs 2, S 153 Abs 1, S 158 Abs 1 4. Spiegelstrich sowie S 160 Abs 2 und 3 iVm Abb 7–10). Bestätigung erfährt diese Aussage auch durch die mit (D55) angegebene Zubereitung, die Vitamin E, ein Antioxidans, enthält, im Hin-blick auf Hyperforin jedoch – wie aus (D10) zu ersehen ist – keine Stabilität auf-weist (vgl (D55) E II – 5a, 5b 1. Seite „1.2 Hilfsstoffe“ iVm (D10) S 162 Abs 2 iVm Tabelle 7 – 7/Fin 1565931). - 13 - Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führt die mit (D7) vermittelte Lehre. Wird dort doch lediglich im Zusammenhang mit der Herstellung eines Aloe vera-Gels beschrieben, Inhaltsstoffe, die die Stabilität des Gels beeinträchtigen, oxida-tiv abzubauen. Dies erfolgt über eine katalytische Oxidation unter Verwendung von Wasserstoffperoxid. Beendet wird dieser Reaktionsschritt sodann mit der Zu-gabe eines Antioxidans in Form von Ascorbinsäure (vgl Patentanspruch 1 iVm Sp 3 Z 13 bis Sp 4 Z 15 sowie Sp 5 Z 47 bis 55). Hinweise jedoch, welche Maß-nahmen der Fachmann ergreifen sollte, wenn er vor die Aufgabe gestellt ist, einen hinsichtlich seines Hyperforin-Gehaltes stabilisierten Johanniskrautextrakt zur Ver-fügung zu stellen, gibt diese Schrift damit nicht. Der Fachmann erhält sie – entge-gen der Auffassung der Einsprechenden – auch nicht in einer Zusammenschau mit (D10), weil diese – wie vorstehend dargelegt – sogar lehrt, daß die Verwen-dung von Antioxidantien zur Stabilisierung von Hyperforin in Extrakten wirkungslos ist. Damit ist es, auch in Kenntnis des von den Einsprechenden zitierten Standes der Technik nicht zu erwarten gewesen, daß hyperforinhaltige Johanniskrautextrakte dann zuverlässig eine Lagerstabilität von mindestens 12 Monaten aufweisen, wenn sie 0,2 % bis 5 % eines Stabilisators aus der Gruppe der organischen Thiol-verbindungen, Ascorbinsäure und deren Derivaten enthalten. Es mag zwar, wie die Einsprechende vorträgt, auch vor dem Prioritätstag bereits vereinzelt Johan-niskrautextrakte gegeben haben, die über einen längeren Zeitraum stabil gewesen sind. Wie jedoch die stark divergierenden, während des Verfahrens von den betei-ligten Parteien vorgelegten Versuchsdaten zeigen und die Ausführungen zB in den Dokumenten (D27) und (D53) bestätigen (vgl (D27) S 57 mi Sp Abs 1 und (D53) S 351 li Sp „Abstract“ sowie S 353/354 li/re Sp übergreifender Absatz), war diese in Rede stehende Eigenschaft in der Regel jedoch nicht zuverlässig allen Johan-niskrautextrakten, die Hyperforin enthalten, zu eigen. Angesichts dieser Sachlage stellt die Bereitstellung des beanspruchten Extraktes eine erfinderische Leistung dar. - 14 - Die Berücksichtigung der weiteren, dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Be-urteilung der Sachlage. Dies gilt auch hinsichtlich der Gegenstände der geltend gemachten Benutzung. Auch eine Zusammenschau führt zu keinen weiteren Ge-sichtspunkten. 4. Somit erfüllt der stabile Extrakt aus Hypericum perforatum L. gemäß gelten-dem Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit, so daß dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, die besondere Ausgestaltungen des Extraktes nach Patentanspruch 1 betref-fen. Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 20 und 21 sind auf ein Verfahren zur Herstellung eines stabilen Johanniskrautextraktes nach Anspruch 1, diesen ent-haltende pharmazeutische Zubereitungen sowie dessen Verwendung zur Herstel-lung solcher Zubereitungen gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätig-keit gelten für diese sowie die dem Patentanspruch 11 nachgeordneten Ansprü-che 12 bis 19 die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so daß diese Ansprüche ebenfalls Bestand haben. Schröder Wagner Harrer Proksch-LedigNa
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