BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 13/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das ergänzende Schutzzertifikat für _______________________ Arzneimittel 196 75 031.8 Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Schröder, des- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den am 17. September 1996 eingegangenen Antrag der Patentinhaberin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel 196 75 031.8 zum Grundpatent EP 0 179 444 B1 (im folgenden Grundpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen P 35 83 204.5 geführt wird, gemäß § 49 a PatG zurückgewiesen. Das Grundpatent mit der Bezeichnung Verwendung eines Mittels mit chemotherapeutische Substanz ein-kapselnden Mizellteilchen für intravenöses Tumortargeting umfasst 7 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet: Verwendung einer Mizellteilchen-Zusammensetzung, in der die Teilchen darin eingekapselt eine chemotherapeutische Substanz enthalten, und ein chemisch reines (> 98 % rein) Phospholipid und 0 bis 50 % Cholesterin, bezogen auf das Gewicht des Phospholi-pids, umfassen, und die Teilchen eine Größe von
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