BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 15/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 10 127.5 - 41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. Oktober 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patentamtes die Patentanmeldung 197 10 127.5-41 mit der Bezeichnung „Mittel zur Keimverminderung in Trinkwasser, Tränkewasser u. Waschwasser für Gemüse" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die am 26. November 1997 eingegangenen Patent-ansprü-che 1 bis 8 zu Grunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet: "Flüssiges Mittel für die Keimreduktion oder Abtötung im Tränke-wasser, dadurch ausgezeichnet, daß alle Inhaltsstoffe des Mit-tels laut Futtermittelverordnung für die Verwendung in allen Ein-zelfuttermitteln für alle Tierarten ohne Mengenbegrenzung zuläs-sig sind und daß Sorbinsäure, Benzoesäure oder eine andere für die Konservierung von Einzelfuttermitteln zugelassene Säure als keimtötendes Mittel in einer ebenfalls für den Zusatz zu Einzel-futtermitteln für alle Tierarten zugelassenen Säure, wie Essig-säure, Propionsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Or-thophosphorsäure oder Äpfelsäure gelöst wird." Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das flüssige Mittel zur Behandlung von Tränkewasser nach Anspruch 1 sei gegenüber der Entgegen-haltung (1) WO 95/04001 A1 - 3 - nicht mehr neu. Die Ansprüche 1, 2 und 5 dieser Druckschrift gäben ein Mittel an, das mindestens eine Verbindung bestehend u.a. aus Sorbinsäure, Propionsäure, Zitronensäure, Milchsäure, Essigsäure und Äpfelsäure beinhalte und wobei das in diesem Mittel enthaltene Wasser einen pH-Wert aufweise, der durch Säure ein-gestellt werde und im schwachsauren bis neutralen Bereich liege. Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie tragen im wesentlichen vor, keine der im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen beschreibe ein dem Anmeldungsgegenstand entsprechendes Mittel, das sowohl flüssig sei als auch für die Ernährung von Tieren für die Lebensmittelgewinnung zugelassen sei. In (1) sei eine feste Mischung aus Zitronensäure und Benzoe-säure beschrieben, die für die Desinfektion von Tränkewassern in Tierställen un-brauchbar sei, da es mit dieser im Gegensatz zum anmeldungsgemäßen Mittel u.a. nicht möglich sei, auf einfachem Wege Vorverdünnungen zu erstellen. Sie beantragen, der Beschwerde stattzugeben und ein Patent mit dem geltenden Hauptanspruch zu erteilen. Mit Eingabe vom 11. Juni 1999 wurde von Dritter Seite unter Nennung weiterer Druckschriften geltend gemacht, daß der Anmeldungsgegenstand weder neu noch erfinderisch sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. Das flüssige Mittel für die Keimreduktion oder Abtötung im Tränkewasser nach Anspruch 1 ist auch nach Auffassung des Senates durch die Entgegenhaltung (1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Entgegen der Auffassung der Anmelder lie- - 4 - gen die in (1) beschriebenen Mittel zur Herabsetzung der Keimzahl und Stabilisie-rung von Trink- und Brauchwasser, die u.a. Benzoesäure, Sorbinsäure, Propion-säure, Citronensäure, Milchsäure, Äpfelsäure und Essigsäure in Mischungen enthalten können, auch in Lösung vor (vgl Ansprüche 1 und 2 iVm S 3 le Abs so-wie S 6 Z 25 und 26). Darüber hinaus wird in (1) angegeben, daß die dort be-schriebenen Mittel völlig untoxisch sind und u.a. bspw. dem Trinkwasser oder dem Teichwasser/Aufzuchtbecken zudosiert in der Tierzucht bzw. -haltung ihre Anwendung finden (vgl S 7/8 Brückenabsatz mit S 8 2. Abs). Somit ist (1) entge-gen den Ausführungen der Anmelder ebenfalls ein flüssiges Mittel zur Konservie-rung von Tränkewasser zu entnehmen, das jede Mischung der Benzoesäure oder der Sorbinsäure mit einer der weiteren genannten Säuren umfaßt. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das Mittel nach (1) sei nicht zur Her-stellung von Vorverdünnungen geeignet, gehen die Anmelder ferner von der fe-sten nicht der flüssigen Ausführungsform des Mittels nach (1) aus. Dieses Argu-ment ist daher ebenfalls nicht dazu geeignet, als ein beide Mittel unterscheidendes Merkmal herangezogen zu werden. Es ist ferner zum einen nicht ersichtlich, warum sich zwei in ihrer Zusammensetzung entsprechende flüssige Mittel nicht in gleichem Maße zur Herstellung von Vorverdünnungen eignen sollten, zum ande-ren sind Sorbin- und/oder Benzoesäure sowie z.B. Zitronensäure bei Raumtempe-ratur von fester Konsistenz (vgl auch ursprüngliche Unterlagen S 1 Z 24/25und S 3 Z 29 bis 31), so daß daraus hergestellte Mittel nach Anspruch 1 daher ebenfalls nur dann in den flüssigen Zustand übergehen, wenn diese Säuren z.B. in Wasser aufgelöst werden. Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses führen könnten. Bei dieser Sachlage brauchte auf das Vorbringen von Dritter Seite nicht mehr eingegangen zu werden. - 5 - Eine mündliche Verhandlung ist von den Anmeldern nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu-rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschlie-ßen. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Na
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