BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 16/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 022 171.5 hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Pa-tentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Antragsteller hatte für seine am 5. Mai 2004 eingegangene, eine „Variable Wasserreinigungsanlage mit veränderbaren Reinigungs-stufen und Tiefen“ betreffende Patentanmeldung am 9. November 2006 und am 20. Dezember 2006 Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für die im Erteilungsverfah-ren fällig werdenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung beantragt. Mit Bescheid vom 8. März 2007 hat die Patentabteilung 1.44 dem Anmelder mit ausführlicher Begründung mitgeteilt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Antragsteller ist dem mit Schreiben vom 3. April 2007 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat die Patentabteilung 1.44 den Antrag aus den im Bescheid vom 8. März 2007 genannten Gründen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2007 mit der Bemerkung, die Begründung wohl aus Krankheitsgründen in ca. 2 Monaten nach-- 3 - reichen zu können. Eine Begründung der Beschwerde ist jedoch bis zum gegen-wärtigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt. II Die gebührenfreie (§ 2 Abs. 1 PatKostG i V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit zutreffender Begrün-dung zurückgewiesen und somit Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert. Der Senat macht sich die ausführliche und zutreffende Begründung des ange-fochtenen Beschlusses zur fehlenden Patentfähigkeit zu eigen, zumal auch der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mangels Begründung der Beschwerde nicht hat erkennen lassen, weshalb er den angefochtenen Beschluss für angreif-bar hält. Ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht an-gezeigt, nachdem dem Antragsteller hierzu seit Einlegung der Beschwerde inzwi-schen fast ein Jahr zur Verfügung stand. Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im vorliegenden Fall daher keine hinreichende Erfolgsaussicht. - 4 - Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Verfahren kann demnach nicht bewilligt werden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Dr. Schröder Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Bb
Full & Egal Universal Law Academy