BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 17/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2004 010 740…- 2 -…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gersterbeschlossen:Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.Das Patent 10 2004 010 740 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 14,Beschreibung, Seiten 2 bis 4,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. Okto-ber 2010.G r ü n d eIMit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2007 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 10 2004 010 740 mit der Bezeichnung„Feuerfester keramischer Versatz und dessen Verwendung“widerrufen.- 3 -Der Widerruf des Patents erfolgte wegen mangelnder Neuheit der seinerzeit ver-teidigten Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag gegenüber der Druckschrift(4) FR 2 142 149 A5.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Okto-ber 2010 überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 verteidigt.Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:1. Feuerfester keramischer Versatz aus einem MgO-Grundstoff in einer Kornfraktion 93 Gew.-% und 3 bis 20 Gew.-% CaO aufweist. Als dritte Komponente kann er zudem ein weiteres Oxid, wie SiO2 enthalten (vgl. Patentan-spruch 1). Nachdem dieses Oxid jedoch hinsichtlich der in Erwägung zu ziehen-den Modifikationen nicht weiter differenziert ist, sind die im geltenden Patentan-spruch 1 explizit genannten Modifikationen des SiO2-Trägers diesem Dokument - 8 -nicht als offenbart zu entnehmen. Diese Entgegenhaltung vermag alleine schon aus diesem Grunde die Neuheit nicht in Frage zu stellen. Denn als unmittelbar und eindeutig offenbart in einem Vergleichstext ist eine Lehre nur dann anzusehen, wenn sie sich dem Fachmann beim Lesen dieser Schrift ohne weiteres erschließt, d. h. ohne dass weitere Erkenntnisse, zu denen er allein auf Grund seines allge-meinen Fachwissens gelangen kann, erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 2009, 382 Ls. 2, 384 Abs. [25] und [26] - Olanzapin sowie BGH GRUR 2010, 910 Ls. – Fäl-schungssicheres Dokument).4. Der feuerfeste Versatz nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, einen keramischen Versatz zur Herstellung gebrannter feuerfester Produkte bereitzustellen, der zu gebrannten Produkten führt, die gleichzeitig eine reduzierte Sprödigkeit (also verbesserter Duktilität), gute Thermoschockeigenschaften, vorteilhafte Heißfestigkeiten und eine bestmögliche Korrosionsbeständigkeit aufweisen und dabei gleichzeitig kos-tengünstig herstellbar sind (vgl. geltende Beschreibung S. 3 Abs. [0013]).Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 gelöst durch einen1. feuerfesten keramischen Versatz, aus einem2. MgO-Grundstoffa) in einer Kornfraktion < 8 mm,b) wobei der Versatz einen MgO-Gehalt von 83 bis 99,5 Gew.-% aufweist, und3. einem separaten, gekörnten, kristallinen SiO2-Träger aus mindestens einer der folgenden SiO2-Modifikationen:a) Cristobalit,b) Tridymit- 9 -c) Coesit,d) wobei der Versatz einen SiO2-Gehalt von 0.5 bis 12 Gew.-% aufweist.Die Bereitstellung eines Versatzes mit diesen Merkmalen wird mit keinem der im Verfahren genannten Dokumente nahe gelegt. Denn keine dieser Druckschriften kann dem Fachmann Hinweise dahingehend vermitteln, mit der Verwendung der im Patentanspruch 1 genannten gekörnten, kristallinen SiO2-Träger als einzigem Zusatz zu einem MgO-Grundstoff sei ein Versatz mit den angestrebten Eigen-schaften zu erhalten.Ein feuerfester Versatz, der auf einer MgO-Matrix mit einem MgO-Gehalt von mehr als 93 Gew.-% basiert, wird auch in der Entgegenhaltung (8) beschrieben. Neben CaO als zweiter zwingender Komponente kann diese Zusammensetzung ein weiteres Oxid aus der Gruppe TiO2, ZrO2 oder SiO2 enthalten (vgl. Patentan-spruch 1). Die Zugabe dieser weiteren Oxide zum Versatz erfolgt, um das Gefüge des Steins gezielt in Richtung einer optimierten Heißfestigkeit, Gefügeflexibilität und Steinverdichtung zu modifizieren (vgl. Beschreibung S. 3 Z. 36 bis 38). Darüber hinausgehende Angaben zu den Modifikationen dieser Oxide sind diesem Dokument jedoch an keiner Stelle zu entnehmen. Hinweise, alleine die Zugabe einer der im geltenden Patentanspruch 1 explizit genannten SiO2-Modifikationen zu einem MgO-Grundstoff könnte dazu geeignet sein, einen Versatz mit den im Streitpatent beschriebenen Eigenschaften bereitzustellen (vgl. geltende Beschrei-bung S. 4 Abs. [0034]), erhält der Fachmann mit dieser Druckschrift daher nicht. Somit kann dieses Dokument auch keine Anregungen dahin gehend vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, einen feuerfesten keramischen Versatz gemäß geltendem Patentanspruch 1 mit der dort angegebe-nen Zusammensetzung in Erwägung zu ziehen.- 10 -Die von der Einsprechenden diskutierte Zusammenschau mit den Entgegenhal-tungen (4) oder (5) kann ein Naheliegen der Bereitstellung eines Versatzes gemäß geltendem Patentanspruch 1 ebenfalls nicht begründen.Die Entgegenhaltung (4) gibt einen feuerfesten Beton auf der Basis einer MgO-Matrix an. Neben einem flüssigen Bindemittel auf der Basis von Natriumsilikaten wird diesem als festes Bindemittel eine Zusammensetzung hinzugefügt, die außer einem MgO-Grundstoff und Borat auch Cristobalit enthält (vgl. Patentanspruch 1, 4. Spiegelstrich und Beschreibung S. 2 Z. 25 bis 32). Auch wenn dieser Beton sodann über vorteilhafte Heißfestigkeiten und gute Thermoschockeigenschaften verfügt (vgl. Beschreibung S. 2 Z. 16 bis 22), kann diese Druckschrift dem Fach-mann doch nicht die Lehre vermitteln, die Verwendung der SiO2-Modifikationen Cristobalit, Tridymit oder Coesit als einzige Zuschlagstoffe zu einem MgO-Grund-stoff könnte zur Bereitstellung eines feuerfesten keramischen Versatzes mit den angegebenen Eigenschaften führen.Auch die Druckschrift (5) vermag dem Fachmann keine Anregungen dahingehend zu vermitteln, die im geltenden Patentanspruch 1 genannten SiO2-Modifikationen zur Herstellung eines feuerfesten keramischen Versatzes auf Basis eines MgO-Grundstoffes zu verwenden. Sie betrifft die Bereitstellung von feuerfesten Form-körpern auf Aluminium-Silikat-Basis (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung Sp. 1 Z. 47 bis Sp. 2 Z. 2). Die Zielsetzung dieses Dokumentes ist die Vermeidung der gegebenenfalls erfolgenden Bildung von Mullit (3 Al3O2·2SiO2) beim Brennen solcher Formkörper. Die Bildung von Mullit kann nämlich zu freiem Silikat und die-ses wiederum im Zuge des Brennens zu unerwünschten Volumenänderungen füh-ren. Verhindert wird dieses gemäß Dokument (5) durch die Verwendung von Andalusit als Matrix-Material (vgl. Sp. 1 Z. 32 bis Sp. 2 Z. 8). In dieser Druckschrift wird auch die Möglichkeit beschrieben, der Zusammensetzung vor dem Brennen Cristobalit zugegeben (vgl. Beschreibung Sp. 2 Tabelle 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 57 bis 59). Weitere Ausführungen dazu, enthält diese Druckschrift allerdings nicht. Somit hat der Fachmann in Kenntnis dieses Dokumentes gleichfalls keine Veranlassung, - 11 -die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen SiO2-Modifikationen als Zusatz zur Herstellung eines feuerfesten keramischen Versatzes auf der Basis eines MgO-Grundstoffes ins Auge zu fassen.Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage kann der Hinweis der Einsprechen-den auf das Dokument (3) führen. Gemäß dieser Druckschrift wird zwar ebenfalls ein elastisches Gefüge mit hoher Temperaturwechselbeständigkeit und ausrei-chender mechanischer Festigkeit bereitgestellt, das Cristobalit und Tridymit ent-hält. Diese SiO2-Modifikationen entstehen allerdings erst infolge einer bei den Ein-satztemperaturen zu beobachtenden Entglasung des als Zuschlagstoff dem Aus-gangsmaterial zugesetzten Glasgutes (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschrei-bung S. 3 Abs. 1 sowie S. 6 Abs. 4 bis S. 7 Abs. 1). Die hohe Temperaturwech-selbeständigkeit und ausreichende mechanischer Festigkeit der gemäß (3) herge-stellten feuerfesten Erzeugnisse wird aber - den Ausführungen in diesem Doku-ment folgend - nur deshalb erzielt, weil neben den kristallinen Formen Cristobalit und Tridymit weiterhin die amorphen Modifikationen Quarzgut bzw. Quarzglas vor-liegen (vgl. Beschreibung S. 6/7 übergreifender Absatz). Die weitgehende Um-wandlung von Quarzgut in Cristobalit und Tridymit wird in diesem Dokument dage-gen als nachteilig beschrieben (vgl. S. 4/5 übergreifender Satz).Die von der Einsprechenden darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung dis-kutierten Entgegenhaltungen (2) und (9) betreffen die Verwendung von SiO2-Trä-gern allgemein bzw. Quarz als Zuschlagstoffe in feuerfesten Erzeugnissen (vgl. (2) Patentanspruch; (9) Patentansprüche 1 und 2). Dem Argument der Einsprechen-den, auch davon ausgehend sei es nahe liegend gewesen, die im geltenden Patentanspruch 1 genannten SiO2-Modifikationen streitpatentgemäß zu verwen-den, weil der Fachmann diese als Elastifizierer wirkenden Zusatzstoffe auf Grund ihres unterschiedlichen Ausdehnungsverhaltens je nach Grundmaterial auswähle, kann sich der Senat ebenfalls nicht anschließen. In der Entgegenhaltung (3) wird explizit darauf hingewiesen, dass für die Fachwelt sogar Quarzgut wegen des bei dessen Entglasung entstehenden Cristobalits und Tridymits als von vornherein - 12 -nicht verwendungsfähig erscheine. Begründet wird dies mit dem hohen reversiblen Ausdehnungseffekt dieser SiO2-Modifikationen beim Aufheizen oder Abkühlen von feuerfesten Erzeugnissen (vgl. (3) S. 4/5 übergreifender Absatz). Der Fachmann wird daher nicht von der in (2) oder (9) beschriebenen Verwendbarkeit von Quarz bzw. Quarzgut in feuerfesten Erzeugnissen auf eine entsprechende Eignung der im geltenden Patentanspruch 1 genannten SiO2-Modifikationen Cristobalit, Tridy-mit oder Coesit schließen.Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.5. Nach alledem weist der feuerfeste keramische Versatz gemäß geltendem Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig. Mit ihm haben die besondere Ausführungsformen des Versatzes nach geltendem Patentanspruch 1 betreffenden nachgeordneten Patentansprü-che 2 bis 13 gleichfalls Bestand.Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist auf die Verwendung eines Versatzes gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 zur Herstellung gebrannter feu-erfester Produkte gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass auch dieser Anspruch Bestand hat.Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterFa
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