BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 18/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 38 623.7-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I . Mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. März 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 197 38 623.7-41 mit der Bezeichnung "Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: "Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform, enthaltend (a) Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbonate und (b) Ölkörper." Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die wäßrigen Hautreini-gungsmittel nach Anspruch 1 beruhten gegenüber den Entgegenhaltungen (1) DE 93 17 968 U1 (2) EP 0 779 070 A1 (3) EP 0 705 592 B1 (4) DE 42 10 913 A1 (5) DE 195 42 141 A1 - 3 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. (1) bis (3) gäben wäßrige Hautreinigungs-mittel in Emulsionsform an, die neben Ölkörpern auch Alkyloligoglykoside enthiel-ten. Diese nun gegen die aus (4) als vorteilhaft bekannten Alkyl- und/oder Alkenyl-oligoglykosidcarbonate auszutauschen, überstiege fachmännisches Können nicht und läge daher nahe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im wesentlichen vor, die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen legten den Austausch von Alk(en)yloligoglykosiden gegen deren Carbonate in keiner Weise zwingend nahe, da diese Verbindungen weder analog noch homolog noch isomer zueinander seien und keine der Druckschriften einen Hinweis enthalte, daß die Carbonate mit den Alk(en)yloligoglykosiden austauschbar wären. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß aufzuheben und die Anmeldung auf der Grundlage der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 10 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg füh-ren, weil die Bereitstellung des beanspruchten wäßrigen Hautreinigungsmittels in Emulsionsform nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Kosmetische Reinigungsmittel, die bereits eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Stoffe möglichst vollständig von der Haut entfernen und so mild wie nur möglich sind, um keine Hautrötungen oder Augenschleimhautirritationen auszulösen, wa-ren vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung bereits bekannt. Da es sich dabei stets um Emulsionen handelt, bestand das Bedürfnis nach Produkten, die - 4 - auch eine ausreichende Lagerstabilität besitzen und sich in Wärme nicht irreversi-bel entmischen (vgl Erstunterlagen S 1 Abs 2). Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es Aufgabe der vorliegenden An-meldung, neue Hautreinigungsmittel in Emulsionsform zur Verfügung zu stellen, die ein hohes Reinigungsvermögen aufweisen, außerordentlich haut- und schleim-hautverträglich sind und gleichzeitig auch eine besonders hohe Lagerstabilität be-sitzen (vgl Erstunterlagen S 2 Abs 1). Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Anspruch 1 angegebene wäßrige Hautrei-nigungsmittel, das einen Ölkörper und Alkyl- und/oder Alkenyloligoglykosidcarbo-nate enthält. Wäßrige Hautreinigungsmittel in Emulsionsform, die neben einem Ölkörper Alkylo-ligoglykoside enthalten und sich dadurch auszeichnen, daß sie ein gutes Reini-gungsvermögen aufweisen, einen pflegenden Charakter besitzen bzw auf der Haut sehr sanft und nicht irritierend wirken sowie gleichzeitig über lange Zeit lager-stabil sind, werden in den Entgegenhaltungen (1) und (3) angegeben (vgl (1) An-spruch 1 iVm Beschreibung S 6 Abs 2, S 17 Abs 3 und (3) Ansprüche 1, 7, 8 und 10 iVm Beschreibung S 2 Z 6/7 sowie 40 bis 48 und Beispiele 1 bis 3 (S 4, 6 und 7). Von der Zusammensetzung dieser Mittel unterscheidet sich die beanspruchte wäßrige Hautreinigungsemulsion nur darin, daß sie neben den ansonsten überein-stimmenden Komponenten als nichtionische Tenside Alkyl- und/oder Alkenyloligo-glykosidcarbonate (= Alk(en)yloligoglykosidcarbonate) statt bzw zusammen mit den Alkyloligoglykosiden enthält (vgl zB (1) Anspruch 1 und (3) Ansprüche 1 mit 7 sowie Erstunterlagen Ansprüche 1, 5 und 6 sowie Beschreibung S 6 Abs 1 und Punkte (3)/(4), S 7 Abs 2 und 3 vorletzte Zeile sowie S 8 Z 7). Alk(en)yloligoglyko-sidcarbonate wurden mit der Zielsetzung zur Verfügung gestellt, gut herstellbare Verbindungen aus der Gruppe der Alk(en)yloligoglykosidester - deren Herstellung als mit Problemen behaftet angesehen wird - bereitzustellen, da für manche kos-metische Anwendungen vorzugsweise Ester der Alkyloligoglykoside mit Carbon-- 5 - säuren statt der Alkyloligoglykoside selbst eingesetzt werden. Sowohl die Alkyloli-goglykoside als auch die Alk(en)yloligoglykosidcarbonate sind der Gruppe der nichtionischen Tenside zuzurechnen und zeichnen sich durch die für diese Tensi-de charakteristischen Eigenschaften wie ein gutes Reinigungsvermögen bzw Oberflächenaktivität und besonders vorteilhafte bzw gute dermatologische Ver-träglichkeit aus (vgl (1) S 1 Abs 2 und (4) Sp 1 Z 20 bis 26 und 65 bis 68 sowie Sp 4 Z 39 bis 42). Alk(en)yloligoglykosidcarbonate finden daher ebenfalls bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Produkten der Haar- und Körperpflege Ver-wendung (vgl (4) Anspruch 10 iVm Sp 4 Z 43 bis 48). Mit der Herstellung von wäß-rigen Hautreinigungsmitteln in Emulsionsform befaßt, wird daher der Fachmann, hier ein Diplom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwick-lung von Hautreinigungsmitteln, auf der Suche nach einer Alternative zu den übli-cherweise verwendeten Alkyloligoglykosiden auch auf die aus (4) bekannten Al-k(en)yloligoglykosidcarbonate zurückgreifen, nachdem diese Entgegenhaltung zum einen lehrt, daß die in Rede stehenden Carbonate die Eigenschaften besit-zen, die sie für eine Verwendung in reinigenden und kosmetischen Mitteln für ge-eignet erscheinen lassen, zum anderen, daß der Einsatz von Alk(en)yloligoglyko-sidestern - nach (4) sind darunter auch die Carbonate zu subsumieren (vgl (4) Sp 1 Z 65 bis 68) - statt der Alkyloligoglykoside für manche kosmetische Anwen-dungen empfohlen wird. Bei dieser Sachlage bedurfte es lediglich einer begrenz-ten Anzahl routinemäßiger Versuche, um festzustellen, inwiefern auch unter Ver-wendung von Alk(en)yloligoglycosidcarbonaten in den zB aus (1) oder (3) bekann-ten Zusammensetzungen wäßrige Hautreinigungsmittel auf Emulsionsbasis herge-stellt werden können, die ebenso die für die Zusammensetzungen nach (1) oder (3) bekannte besonders gute Reinigungskraft und Hautverträglichkeit aufweisen und darüber hinaus gleichfalls lange Zeit lagerstabil bzw sehr stabil sind (vgl (1) S 4 Abs 1 iVm S 6 Abs 2 und S 5 Abs 1 iVm S 17 Abs 3 sowie (3) S 2 Z 45 bis 48 iVm den Beispielen 1 bis 3 sowie Erstunterlagen S 2 Abs 1). Die Bereitstellung des im Anspruch 1 beanspruchten Hautreinigungsmittels ist da-her als naheliegend anzusehen. - 6 - Nicht zu erwartende vorteilhafte Eigenschaften im Vergleich zu den aus (1) oder (3) bekannten Zusammensetzungen, die als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gewertet werden könnten, sind nicht erkennbar und wurden von der Anmelderin weder im Rahmen des Prüfungsverfahrens noch im Rahmen der Beschwerdebegründung behauptet oder glaubhaft dargelegt. Dagegen hat die Anmelderin im Rahmen des Prüfungsverfahrens darauf verwie-sen, daß die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin bestand, eine Abschmink-emulsionen zur Verfügung zu stellen, die sich durch ein verbessertes Reinigungs-vermögen sowohl gegenüber Wachsen, Ölen und Siliconverbindungen als auch Pigmenten auszeichnen, die besonders haut- und schleimhautverträglich sein soll-ten, gleichzeitig besonders bei Wärmebelastung eine verbesserte Lagerstabilität aufweisen, die Entgegenhaltung (4) aber keine Hinweise gäbe, daß die dort ange-gebenen Alk(en)yloligoglykosidcarbonate dieses Anforderungsprofil erfüllten. Nach den vorliegenden Unterlagen bezieht sich dieses Anforderungsprofil jedoch auf das beanspruchte Hautreinigungsmittel und nicht auf eine eigenständig bean-spruchte einzelne Substanzgruppe (vgl Erstunterlagen S 2 Abs 1). Bei der Beurtei-lung der Patentfähigkeit des beanspruchten Hautreinigungsmittels in Emulsions-form spielt daher zum einen die Frage eine Rolle, inwiefern die Bereitstellung der beanspruchten Zubereitung mit der angegebenen Zusammensetzung unter Be-rücksichtigung der Verwendung einer für diese Zusammensetzung bis dahin neuen Komponente im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik nahelag, und zum anderen, inwiefern die geltend gemachten Eigenschaften der Zusam-mensetzung - so wie sie beansprucht wird, dh in ihrer Gesamtheit - unerwartet wa-ren. Das in Rede stehende Anforderungsprofil wird aber bereits - wie vorstehend ausgeführt - von den in den Druckschriften (1) und (3) angegebenen Zusammen-setzungen erfüllt. Somit bildet der geltende Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keine Grundlage für eine Patenterteilung. - 7 - Die Verwendung einer Mischung nach Anspruch 1 als Abschminkmittel kann gleichfalls nicht als erfinderische Leistung gesehen werden, nachdem die Zusam-mensetzungen nach (3) gleichfalls entsprechend eingesetzt werden (vgl An-spruch 12 sowie S 3 Z 43/44 und Beispiel 1) und - wie vorstehend dargelegt - die Bereitstellung des Hautreinigungsmittels in Emulsionsform nach Anspruch 1 auch in Hinblick auf (3) als naheliegend angesehen wird. Die Ansprüche 2 bis 9 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu-rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschlie-ßen. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü
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